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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das
Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung
von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die
Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlass
an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 71/2 Proz.
und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be-
trägt er 20 Proz., für Balken 33 1/3 Proz.

Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest-
metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor-
herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde.

Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert
haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll-
auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden.

Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder-
lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet
wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in
einer Beilage zum Niederlageregister geführt.

Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst-
weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von
den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da-
gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird.

Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch
dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus-
ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für
das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. 1)

§ 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle.
Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je
nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische
Massregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels-
beziehungen kurz besprochen werden sollen.

In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län-
der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Russ-
land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä-
nien?). Von den aussereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen
für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von
Nordamerika und Kanada.

2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug
fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind:
Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?).

3. Länder, welche so wenig produzieren, dass sie den grössten

1) Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit-
verschluss der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V.
1880 und 5. VII. 1888.

I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.
grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das
Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung
von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die
Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaſs
an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 7½ Proz.
und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be-
trägt er 20 Proz., für Balken 33⅓ Proz.

Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest-
metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor-
herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde.

Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert
haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll-
auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden.

Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder-
lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet
wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in
einer Beilage zum Niederlageregister geführt.

Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst-
weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von
den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da-
gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird.

Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch
dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus-
ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für
das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. 1)

§ 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle.
Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je
nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische
Maſsregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels-
beziehungen kurz besprochen werden sollen.

In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län-
der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Ruſs-
land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä-
nien?). Von den auſsereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen
für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von
Nordamerika und Kanada.

2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug
fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind:
Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?).

3. Länder, welche so wenig produzieren, daſs sie den gröſsten

1) Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit-
verschluſs der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V.
1880 und 5. VII. 1888.
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[167/0185] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. grobe, rohe, ungefärbte Böttcherware oder Fourniere wieder in das Lager zurückgeführt werden. Für Abfälle, welche bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagern entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Ausland ausgeführt werden, ein entsprechender Nachlaſs an dem zur Last geschriebenen Zolle ein, welcher zwischen 7½ Proz. und 50 Proz. (gesägte Fourniere) schwankt, für ungesäumte Bretter be- trägt er 20 Proz., für Balken 33⅓ Proz. Eine derartige Behandlung der Hölzer, durch welche der Fest- metergehalt der einzelnen Stücke vermindert wird, erfordert die vor- herige Anmeldung und Genehmigung der Zollbehörde. Hölzer, welche in reinen Privattransitlagern für Holz gelagert haben, dürfen nur nach anderen reinen Transitlagern oder nach dem Zoll- auslande versandt oder zum Baue von Seeschiffen verwendet werden. Für die Privatlager wird bei der Amtsstelle ein besonderes Nieder- lageregister geführt, in welchem für jedes Lager ein Konto eröffnet wird. Über die Bearbeitung der Hölzer werden Anschreibungen in einer Beilage zum Niederlageregister geführt. Der Zoll für das auf die Transitlager gebrachte Holz wird einst- weilen zur Last geschrieben und ist zu entrichten, wenn das Holz von den Niederlagen entnommen und in den freien Verkehr gebracht wird, da- gegen wird er abgeschrieben, wenn das Holz ins Ausland ausgeführt wird. Die Zurücknahme der Bewilligung eines Lagers tritt u. a. auch dann ein, wenn der Zoll für den durchschnittlichen Zugang von aus- ländischem Holze zum Lager in den beiden letzten Kalenderjahren für das Jahr einen Betrag von 1200 M. nicht erreicht hat. 1) § 3. Die internationale Gestaltung des Holzhandels und der Holzzölle. Wie Deutschland, so haben auch die anderen europäischen Staaten je nach dem Stande ihrer Handelsbilanz für Holz ebenfalls zollpolitische Maſsregeln getroffen, welche nun im Zusammenhange mit den Handels- beziehungen kurz besprochen werden sollen. In Beziehung auf den Holzhandel kann man unterscheiden: 1. Län- der, welche mehr produzieren, als sie selbst verbrauchen können: Ruſs- land, Schweden und Norwegen, Oesterreich-Ungarn und Serbien (Rumä- nien?). Von den auſsereuropäischen Staaten gehören hierher und kommen für den europäischen Handel in Betracht: die Vereinigten Staaten von Nordamerika und Kanada. 2. Länder, welche viel produzieren, aber trotzdem auf den Bezug fremder Hölzer zur Deckung der eigenen Konsumtion angewiesen sind: Deutschland, Frankreich, Schweiz (Rumänien?). 3. Länder, welche so wenig produzieren, daſs sie den gröſsten 1) Vgl. Regulativ für Privattransitlager von Bau- und Nutzholz ohne Mit- verschluſs der Zollbehörde, beschlossen in der Sitzung des Bundesrates vom 24. V. 1880 und 5. VII. 1888.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/185>, abgerufen am 16.04.2024.