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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.
anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä-
digungen durch dieselben zu schützen.

Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da-
durch, dass derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Masse in den
Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der
Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen
ermöglicht wird.

§ 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten
Transportanstalten
. Bezüglich des Holztransportes durch den
Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten
, welche je
nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern
von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst
der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, dass der Waldeigen-
tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach
öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen
Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege-
servitut zu beanspruchen hat.

Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst-
lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. 1)

Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist
Nachstehendes zu bemerken.

Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen.

Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er-
forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs-
anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an
oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be-
sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der
Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmassregeln
erteilt wird. 2)

Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender
Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen
und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren

1) Oesterreichisches Forstgesetz § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge-
halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis-
mässigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können,
über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche
Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den
durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist.
Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178.
2) Oesterreichisches Forstgesetz § 25. Zur Fortführung von Riesen
jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer,
durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis-
behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und
allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat.

B. Zweiter (spezieller) Teil.
anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä-
digungen durch dieselben zu schützen.

Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da-
durch, daſs derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Maſse in den
Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der
Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen
ermöglicht wird.

§ 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten
Transportanstalten
. Bezüglich des Holztransportes durch den
Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten
, welche je
nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern
von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst
der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, daſs der Waldeigen-
tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach
öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen
Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege-
servitut zu beanspruchen hat.

Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst-
lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. 1)

Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist
Nachstehendes zu bemerken.

Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen.

Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er-
forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs-
anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an
oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be-
sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der
Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmaſsregeln
erteilt wird. 2)

Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender
Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen
und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren

1) Oesterreichisches Forstgesetz § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge-
halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis-
mäſsigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können,
über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche
Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den
durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist.
Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178.
2) Oesterreichisches Forstgesetz § 25. Zur Fortführung von Riesen
jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer,
durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis-
behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und
allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat.
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[142/0160] B. Zweiter (spezieller) Teil. anderseits das öffentliche Interesse gegen Gefährdungen und Schä- digungen durch dieselben zu schützen. Im zweiten Falle erfolgt die Förderung des Holztransportwesens da- durch, daſs derartige Anlagen in möglichst weitgehendem Maſse in den Wald hinein oder doch wenigstens in dessen Nähe geführt und der Transport der Forstprodukte auf denselben zu günstigen Bedingungen ermöglicht wird. § 2. Der Holztransport auf den vom Waldeigentümer hergestellten Transportanstalten. Bezüglich des Holztransportes durch den Waldeigentümer auf eigenen Transportanstalten, welche je nach Lage der Verhältnisse auch den Käufern oder sonstigen Empfängern von Forstprodukten zur Verfügung gestellt werden, kommt zunächst der Grundsatz des gemeinen Rechtes in Betracht, daſs der Waldeigen- tümer ebenso wie jeder andere Grundbesitzer, wenn die Ausfuhr nach öffentlichen Wegen nur über fremde Grundstücke möglich ist, einen Notweg über diese gegen Entschädigung der Besitzer als Wege- servitut zu beanspruchen hat. Dieser allgemeine Satz ist in verschiedenen Staaten für die forst- lichen Verhältnisse besonders weitergebildet. 1) Bezüglich der verschiedenen Transportmethoden im einzelnen ist Nachstehendes zu bemerken. Die primitivste Bringungsmethode im Gebirge ist das Riesen. Eine Einwirkung der Staatsverwaltung auf dieselbe ist dann er- forderlich, wenn die Riesen (ebenso auch sonstige Holzbringungs- anstalten) über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude fortgeführt werden sollen. Hierfür ist be- sondere Genehmigung erforderlich, welche nur nach Anhören der Beteiligten sowie bei Anbringung der nötigen Sicherungsmaſsregeln erteilt wird. 2) Die sog. Erdriesen können unter Umständen bei entsprechender Bodenbeschaffenheit die Veranlassung zur Entstehung von Wildbächen und Erdrutschungen geben, weshalb unter solchen Verhältnissen deren 1) Oesterreichisches Forstgesetz § 24. Jeder Grundeigentümer ist ge- halten, Waldprodukte, welche anders gar nicht oder doch nur mit unverhältnis- mäſsigen Kosten aus dem Walde geschafft und weiterbefördert werden können, über seine Gründe bringen zu lassen. Dies soll aber auf die mindest schädliche Weise geschehen, sowie auch dem Grundeigentümer von dem Waldbesitzer für den durch dessen Veranlassung zugefügten Schaden alle Genugthuung zu leisten ist. Ähnl. Ungarisches Forstgesetz, § 178. 2) Oesterreichisches Forstgesetz § 25. Zur Fortführung von Riesen jeder Art oder sonstigen Holzbringungswerken über öffentliche Wege und Gewässer, durch Ortschaften, an oder über fremde Gebäude ist die Bewilligung der Kreis- behörde erforderlich, welche dieselbe über Einvernehmen von Sachverständigen und allen Beteiligten nach Zulässigkeit zu erteilen hat.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/160>, abgerufen am 25.04.2024.