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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Diese umfasst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes
verhältnismässig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich:
Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in
längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des
laufenden Betriebes naturgemäss dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muss.

Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt
dann weiter in Betracht, dass nur die Angaben bezüglich der Wirt-
schaftsgrundlagen
für alle Waldungen mit verhältnismässiger Sicher-
heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des
laufenden Betriebes in einem grossen Teile der Privatwaldungen
und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er-
hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter
weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts-
waldungen vorgenommen werden.

Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein-
heitlichkeit von Mass, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der
einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter-
national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein-
richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche
sich die Verbuchung bezieht 1), sowie der Verrechnung verschiedener

1) Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten
anschliessenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung mass-
gebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr. Jenes läuft allenthalben vom
1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April
bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be-
stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender-
jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden.
In Preussen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts-
jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus-
gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe
mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von
Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural-
ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis
zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs-
jahres nachgewiesen.
In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren
mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die
Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer
verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die
Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs-
und Verrechnungsjahr.
In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich
ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April,
also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt.
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I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege.

Diese umfaſst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes
verhältnismäſsig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich:
Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in
längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des
laufenden Betriebes naturgemäſs dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muſs.

Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt
dann weiter in Betracht, daſs nur die Angaben bezüglich der Wirt-
schaftsgrundlagen
für alle Waldungen mit verhältnismäſsiger Sicher-
heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des
laufenden Betriebes in einem groſsen Teile der Privatwaldungen
und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er-
hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter
weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts-
waldungen vorgenommen werden.

Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein-
heitlichkeit von Maſs, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der
einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter-
national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein-
richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche
sich die Verbuchung bezieht 1), sowie der Verrechnung verschiedener

1) Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten
anschlieſsenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung maſs-
gebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr. Jenes läuft allenthalben vom
1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April
bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be-
stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender-
jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden.
In Preuſsen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts-
jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus-
gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe
mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von
Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural-
ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis
zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs-
jahres nachgewiesen.
In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren
mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die
Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer
verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die
Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs-
und Verrechnungsjahr.
In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt-
schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich
ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April,
also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt.
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[131/0149] I. Abschnitt. Forstwirtschaftspflege. Diese umfaſst Abschnitte, welche als Grundlagen des Betriebes verhältnismäſsig geringen Schwankungen unterliegen, wie namentlich: Waldfläche, Besitzstand und Betriebsart; hierfür genügen Erhebungen in längeren, etwa zehnjährigen Zwischenräumen, während die Statistik des laufenden Betriebes naturgemäſs dem Wirtschaftsjahre sich anpassen muſs. Bezüglich der praktischen Durchführung der Forststatistik kommt dann weiter in Betracht, daſs nur die Angaben bezüglich der Wirt- schaftsgrundlagen für alle Waldungen mit verhältnismäſsiger Sicher- heit ermittelt werden können, während Aufschreibungen bezüglich des laufenden Betriebes in einem groſsen Teile der Privatwaldungen und auch in vielen Gemeindewaldungen fehlen. Diesbezügliche Er- hebungen können daher nur in den Staatswaldungen und in den unter weitgehender Staatsaufsicht stehenden Gemeinde- und Körperschafts- waldungen vorgenommen werden. Die Vergleichbarkeit der statistischen Zahlen ist durch die Ein- heitlichkeit von Maſs, Gewicht und Münze nicht nur innerhalb der einzelnen Staaten, sondern auch bis zu einem gewissen Grade inter- national ermöglicht. Störend wirken dagegen die Verwaltungsein- richtungen hinsichtlich der Verschiedenheit der Zeitabschnitte, auf welche sich die Verbuchung bezieht 1), sowie der Verrechnung verschiedener 1) Im Forsthaushalt unterscheidet man entsprechend dem sich an die Jahreszeiten anschlieſsenden Gange das Wirtschaftsjahr und das für die Geldrechnung maſs- gebende Etatsjahr oder Rechnungsjahr. Jenes läuft allenthalben vom 1. Oktober bis 30. September, dieses in den meisten deutschen Staaten vom 1. April bis 31. März, in Bayern fallen Etatsjahr und Kalenderjahr zusammen. Die Be- stimmungen darüber, wie der Zusammenhang zwischen Wirtschafts- und Kalender- jahr hergestellt werden soll, sind in den einzelnen Staaten sehr verschieden. In Preuſsen läuft das Rechnungsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirtschafts- jahr für die Holznutzung und das Kulturwesen beginnt mit dem 1. Oktober des voraus- gehenden und endet rücksichtlich der Holzeinnahme und der Kulturgelderausgabe mit dem 30. September des laufenden Rechnungsjahres. Um das Verbleiben von Naturalbeständen für die Jahresrechnung möglichst zu vermeiden, werden Natural- ausgaben, welche an Material des abgelaufenen Wirtschaftsjahres eingehen, noch bis zum folgenden 31. März in der Rechnung des mit diesem Tage endenden Rechnungs- jahres nachgewiesen. In Bayern fällt das Etatsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Das Wirt- schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober des vorausgehenden Jahres. Da in Revieren mit Sommerfällung das im Sommer gefällte Holz erst im folgenden Winter an die Holzsetzplätze und Triftbäche transportiert und im nächsten Frühjahre und Sommer verwertet werden kann, so erfolgt die Verrechnung immer erst in dem auf die Fällung folgenden Jahre, und man unterscheidet daher hier noch weiter Fällungs- und Verrechnungsjahr. In Hessen erstreckt sich das Etatsjahr vom 1. April bis 31. März. Das Wirt- schaftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober; die Verrechnung der in demselben sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben findet jedoch für das bereits vom 1. April, also ein halbes Jahr früher oder später endende Etatsjahr statt. 9*

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 131. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/149>, abgerufen am 19.04.2024.