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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver-
schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. "Bannwartkurse" in der
Dauer von einigen Monaten statt.

Frankreich hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor-
bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum
Revierförster (garde general adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse
(1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Epinal), Grenoble
und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst-
beamte teilnehmen können.

§ 4. Das Prüfungswesen. Die Zulassung zum Staatsforstdienste
und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be-
suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen
Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab.

Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst-
aspiranten
, welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt
zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste,
nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern,
dass der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende
Auffassungsgabe besitzt, sowie dass er seine Fachstudien mit Erfolg be-
trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus-
bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist
zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des
praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie
auch bewiesen werden, dass der Kandidat in der Lage ist, sich ein
selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes
an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und dass er auch wissenschaft-
lich weiter gearbeitet hat.

Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten
(Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in
Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht
auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund-
und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, dass das erste (theo-
retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile
zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und
Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis-
ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfasst. Diese Teilung findet
sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg
und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der grossen Anzahl von Grund-
und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche
Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten
die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt.

Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches
Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an

B. Zweiter (spezieller) Teil.

In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver-
schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der
Dauer von einigen Monaten statt.

Frankreich hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor-
bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum
Revierförster (garde général adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse
(1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Épinal), Grenoble
und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst-
beamte teilnehmen können.

§ 4. Das Prüfungswesen. Die Zulassung zum Staatsforstdienste
und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be-
suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen
Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab.

Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst-
aspiranten
, welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt
zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste,
nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern,
daſs der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende
Auffassungsgabe besitzt, sowie daſs er seine Fachstudien mit Erfolg be-
trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus-
bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist
zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des
praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie
auch bewiesen werden, daſs der Kandidat in der Lage ist, sich ein
selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes
an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und daſs er auch wissenschaft-
lich weiter gearbeitet hat.

Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten
(Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in
Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht
auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund-
und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, daſs das erste (theo-
retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile
zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und
Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis-
ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfaſst. Diese Teilung findet
sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg
und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der groſsen Anzahl von Grund-
und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche
Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten
die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt.

Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches
Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an

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[120/0138] B. Zweiter (spezieller) Teil. In der Schweiz finden in den meisten Kantonen jährlich an ver- schiedenen Orten zu diesem Zwecke sogen. „Bannwartkurse“ in der Dauer von einigen Monaten statt. Frankreich hat durch Verordnung vom 9. April 1870 behufs Vor- bereitung der Förster (brigadiers), welche sich zur Beförderung zum Revierförster (garde général adjoint) eignen, viermonatliche Winterkurse (1. November bis 1. März) zu Villers-Cotterets (Épinal), Grenoble und Toulouse eingerichtet, an welchen seit 1879 auch Gemeindeforst- beamte teilnehmen können. § 4. Das Prüfungswesen. Die Zulassung zum Staatsforstdienste und die Art der Verwendung in demselben hängt nicht nur von dem Be- suche der vorgeschriebenen Anstalten und der Absolvierung der nötigen Studienzeit, sondern auch von dem Bestehen besonderer Prüfungen ab. Entsprechend dem Ausbildungsgange der Verwaltungsdienst- aspiranten, welcher in einen theoretischen und praktischen Abschnitt zerfällt, werden meist zwei Prüfungen gefordert; hiervon soll die erste, nach Beendigung der Fachstudien abzulegende, den Nachweis liefern, daſs der Aspirant die erforderliche allgemeine Bildung und hinreichende Auffassungsgabe besitzt, sowie daſs er seine Fachstudien mit Erfolg be- trieben und ein genügendes Fundament für die weitere praktische Aus- bildung gelegt hat. Im zweiten Examen, nach Beendigung einer meist zwei- bis dreijährigen Praxis, sollen namentlich die Kennntisse des praktischen Betriebes und der Dienstesvorschriften dargethan, sowie auch bewiesen werden, daſs der Kandidat in der Lage ist, sich ein selbständiges Urteil über die verschiedenen, bei Ausübung seines Berufes an ihn herantretenden Fragen zu bilden, und daſs er auch wissenschaft- lich weiter gearbeitet hat. Eine einzige Prüfung genügt in einigen kleineren deutschen Staaten (Baden, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg und Koburg-Gotha), ferner in Frankreich und in der Schweiz. Anderseits findet sich mit Rücksicht auf das ungemein umfangreiche Gebiet der forstlichen Hilfs-, Grund- und Fachwissenschaften öfters die Einrichtung, daſs das erste (theo- retische) Examen in zwei zeitlich oft weit auseinanderliegende Teile zerlegt ist, von denen der erste gewöhnlich die Naturwissenschaften und Mathematik, der zweite die juristischen und volkswirtschaftlichen Dis- ziplinen, sowie die Fachwissenschaften umfaſst. Diese Teilung findet sich in Bayern (Absolutorium in Aschaffenburg), ferner in Württemberg und Hessen (Vorprüfungen) und besitzt bei der groſsen Anzahl von Grund- und Hilfswissenschaften sehr beachtenswerte Vorzüge. Wenn sämtliche Disziplinen in einem einzigen Examen geprüft werden, wird nicht selten die Vorbereitung für die eigentlichen Fachwissenschaften beeinträchtigt. Das erste forstliche Examen (Referendar-Examen, theoretisches Examen, erste Dienstprüfung, Fachprüfung u. s. w.) wird entweder an

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/138>, abgerufen am 19.04.2024.