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Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894.

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B. Zweiter (spezieller) Teil.

§ 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats-
waldungen
. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung
der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch
seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen
Fehden gegeben.

Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind,
lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in
der Weise zu erfolgen, dass der Gesamtheit die grösstmög-
lichen Vorteile aus derselben erwachsen
.

Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses
Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon
hier hervorgehoben werden, dass diese Differenzen gegenwärtig weit
mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. 1)

Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt
und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden:

1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig-
lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein
Einkommen zu gewähren (Ertragswaldungen nach Heyer).

2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine
bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung
in erster Linie der erstrebte Zweck massgebend ist (Schutzwaldungen).

3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe
von grossen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen-
heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den
ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden
muss (Schönheitswaldungen).

Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des
Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren
Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den
jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der
Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben
massgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den
gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden,
welche daher für den weitaus grössten Teil aller Waldungen gelten.

Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der
Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut-
zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren
Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be-
zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo-

1) Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung
der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst-
lichen Statik
. Vgl. hierüber namentlich: Hess, Encyklopädie u. s. w., 3. Teil,
S. 233 ff., ferner Heyer, Anleitung u. s. w. und Stötzer, Waldwertberechnung u. s. w.
B. Zweiter (spezieller) Teil.

§ 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats-
waldungen
. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung
der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch
seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen
Fehden gegeben.

Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind,
lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in
der Weise zu erfolgen, daſs der Gesamtheit die gröſstmög-
lichen Vorteile aus derselben erwachsen
.

Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses
Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon
hier hervorgehoben werden, daſs diese Differenzen gegenwärtig weit
mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. 1)

Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt
und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden:

1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig-
lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein
Einkommen zu gewähren (Ertragswaldungen nach Heyer).

2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine
bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung
in erster Linie der erstrebte Zweck maſsgebend ist (Schutzwaldungen).

3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe
von groſsen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen-
heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den
ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden
muſs (Schönheitswaldungen).

Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des
Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren
Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den
jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der
Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben
maſsgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den
gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden,
welche daher für den weitaus gröſsten Teil aller Waldungen gelten.

Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der
Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut-
zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren
Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be-
zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo-

1) Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung
der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst-
lichen Statik
. Vgl. hierüber namentlich: Hess, Encyklopädie u. s. w., 3. Teil,
S. 233 ff., ferner Heyer, Anleitung u. s. w. und Stötzer, Waldwertberechnung u. s. w.
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[94/0112] B. Zweiter (spezieller) Teil. § 5. Allgemeine Grundsätze für die Bewirtschaftung der Staats- waldungen. Die Frage nach den Grundsätzen für die Bewirtschaftung der Staatsforsten ist anscheinend leicht zu beantworten und hat doch seit Jahrzehnten die Veranlassung zu den heftigsten litterarischen Fehden gegeben. Der erste Teil der Antwort, über welchen alle Parteien einig sind, lautet: Die Bewirtschaftung der Staatswaldungen hat in der Weise zu erfolgen, daſs der Gesamtheit die gröſstmög- lichen Vorteile aus derselben erwachsen. Dagegen gehen die Ansichten bezüglich der Wege, auf denen dieses Ziel zu erreichen ist, sehr erheblich auseinander. Es darf jedoch schon hier hervorgehoben werden, daſs diese Differenzen gegenwärtig weit mehr in der Theorie als in der Praxis bestehen. 1) Für die folgenden Erörterungen müssen die Waldungen überhaupt und speziell die Staatswaldungen in drei Klassen geteilt werden: 1. Waldungen, welche unabhängig von sonstigen Rücksichten ledig- lich zu dem Zwecke bewirtschaftet werden, dem Waldeigentümer ein Einkommen zu gewähren (Ertragswaldungen nach Heyer). 2. Waldungen, welche für die nähere oder weitere Umgebung eine bestimmte Schutzwirkung ausüben sollen, und für deren Bewirtschaftung in erster Linie der erstrebte Zweck maſsgebend ist (Schutzwaldungen). 3. Waldungen an einzelnen Örtlichkeiten, namentlich in der Nähe von groſsen Städten und Bädern, sollen öfters dem Publikum Gelegen- heit zur Erholung und angenehmen Spaziergängen bieten, weshalb den ästhetischen Rücksichten hier in erster Linie Rechnung getragen werden muſs (Schönheitswaldungen). Die Waldungen, welche lediglich dem ästhetischen Interesse des Publikums oder ihres Besitzers gewidmet sind, kommen für die weiteren Erörterungen nicht in Betracht, ebenso auch die in erster Linie den jagdlichen Zwecken dienenden Parke. Für die Bewirtschaftung der Schutzwaldungen sind zwar in erster Linie die speziellen Aufgaben maſsgebend, indessen können doch die meisten derselben nach den gleichen Grundsätzen wie die Ertragswaldungen behandelt werden, welche daher für den weitaus gröſsten Teil aller Waldungen gelten. Von den verschiedenen Richtungen für die Bewirtschaftung der Waldungen, welche im Laufe der Zeit aufgetaucht sind, haben heut- zutage nur noch zwei praktische Bedeutung, deren Anhänger nach ihren Zielen als Waldreinerträgler und Bodenreinerträgler be- zeichnet werden. Die anderen Richtungen besitzen nur mehr histo- 1) Die nähere Darstellung der hier nur mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung der Staatswaldungen kurz zu berührenden Fragen, gehört in das Gebiet der forst- lichen Statik. Vgl. hierüber namentlich: Hess, Encyklopädie u. s. w., 3. Teil, S. 233 ff., ferner Heyer, Anleitung u. s. w. und Stötzer, Waldwertberechnung u. s. w.

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Zitationshilfe: Schwappach, Adam: Forstpolitik, Jagd- und Fischereipolitik. Leipzig, 1894, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schwappach_forstpolitik_1894/112>, abgerufen am 28.03.2024.