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Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758.

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Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer

Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer

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Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (<hi rendition="#aq">Palatia,</hi> Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug <hi rendition="#aq">Villae regiae</hi> und <hi rendition="#aq">imperiales</hi> Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer
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[132/0168] Teutschen Kaysern in diesem Zeit-Lauf üblich gewesen, in denen ihnen zugehörig-gewesenen Landen hier und dar besondere Land-Grafen zu ordnen, die denn, nach den verschiedenen Gauen und Landes-Strichen, auch wieder Gau-Grafen, und diese so denn allerley Cent-Grafen, Voigte und andere dergleichen geringere Beamten unter sich stehen gehabt haben; welcher denn sämmtlich, ein jeder nach seiner Ordnung, die Landes-Herrschaftliche Einkünfte besorget, und die Unterthanen, nach ihren Reichs-Gewohnheiten und Gesetzen, regieret haben. In den Städten sind auch noch überdiß besondere Sculteten (Schultheissen, Schultzen) wie auch Scabinen (Schöppen, Schöffen) oder Banck-Richter gewesen, welche den Einwohnern derselben rechtlich vorgestanden haben. Die Könige und Kayser selber aber sind in ihren Landen immerzu auf- und abgezogen, und haben in denen Städten, darin sich Saele oder Pfaltzen (Palatia, Palläste) befunden haben, Gericht gehalten, und die Haushaltung ihrer mancherley Beamten in solchen Landes-Gegenden untersuchet. Die Saal- oder Pfaltz-Städte haben dabey noch, weil sie mit besonderem Vorzug Villae regiae und imperiales Reichs-Flecken, Reichs-Städte hiessen, ihre gewisse Privilegien und Freyheiten, vor andern Städten und Flecken gehabt. Auch hat sich in einer jeden derselben noch ein besonderer

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Zitationshilfe: Schenk, Gottfried Anton: Geschicht–Beschreibung der Stadt Wißbaden. Frankfurt (Main), 1758, S. 132. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schenck_wissbaden_1758/168>, abgerufen am 29.03.2024.