Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792.

Bild:
<< vorherige Seite

die Folge seiner Aeusserungen nach einem von
dir entworfenen Schema festsetzen, sondern
seinem Ideengange nachgehen, und aus ihm
selbst lernen, wie du zu ihm selbst kommen
könnest.

So sehr es empfohlen werden muss, dass
der Untersucher vor Anfang seines Geschäffts
die Puncte sorgfältig überdenke, worüber der
Angeschuldigte zu vernehmen ist; so wenig
kann die buchstäbliche Abfassung sogenannter
Inquisitionalartikel gebilligt werden, noch we-
niger aber die Festsetzung derselben durch
den Fiscal oder eine andre von dem Richter
verschiedene Person, wie nach Quistorp*) in
einigen Gerichten zu geschehen pflegt. So-
bald sie etwas mehr zum Zweck haben, als
die Bestimmung der Hauptpuncte, über wel-
che man Gewissheit nachzusuchen hat; sobald
sie nach einer von Alters her gebräuchlichen
Norm entworfen und nach Maassgabe ihrer,

auch
*) Quistorps Gr. d. Crim. R. 2. Th. §. 550. u. 668.

die Folge ſeiner Aeuſserungen nach einem von
dir entworfenen Schema feſtſetzen, ſondern
ſeinem Ideengange nachgehen, und aus ihm
ſelbst lernen, wie du zu ihm ſelbſt kommen
könneſt.

So ſehr es empfohlen werden muſs, daſs
der Unterſucher vor Anfang ſeines Geſchäffts
die Puncte ſorgfältig überdenke, worüber der
Angeſchuldigte zu vernehmen iſt; ſo wenig
kann die buchſtäbliche Abfaſſung ſogenannter
Inquiſitionalartikel gebilligt werden, noch we-
niger aber die Feſtſetzung derſelben durch
den Fiſcal oder eine andre von dem Richter
verſchiedene Perſon, wie nach Quiſtorp*) in
einigen Gerichten zu geſchehen pflegt. So-
bald ſie etwas mehr zum Zweck haben, als
die Beſtimmung der Hauptpuncte, über wel-
che man Gewiſsheit nachzuſuchen hat; ſobald
ſie nach einer von Alters her gebräuchlichen
Norm entworfen und nach Maaſsgabe ihrer,

auch
*) Quiſtorps Gr. d. Crim. R. 2. Th. §. 550. u. 668.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0045" n="43"/>
die Folge &#x017F;einer Aeu&#x017F;serungen nach einem von<lb/><hi rendition="#i">dir</hi> entworfenen Schema fe&#x017F;t&#x017F;etzen, &#x017F;ondern<lb/><hi rendition="#i">&#x017F;einem</hi> Ideengange nachgehen, und aus ihm<lb/>
&#x017F;elbst lernen, wie du zu ihm &#x017F;elb&#x017F;t kommen<lb/>
könne&#x017F;t.</p><lb/>
          <p>So &#x017F;ehr es empfohlen werden mu&#x017F;s, da&#x017F;s<lb/>
der Unter&#x017F;ucher vor Anfang &#x017F;eines Ge&#x017F;chäffts<lb/>
die Puncte &#x017F;orgfältig überdenke, worüber der<lb/>
Ange&#x017F;chuldigte zu vernehmen i&#x017F;t; &#x017F;o wenig<lb/>
kann die buch&#x017F;täbliche Abfa&#x017F;&#x017F;ung &#x017F;ogenannter<lb/><hi rendition="#i">Inqui&#x017F;itionalartikel</hi> gebilligt werden, noch we-<lb/>
niger aber die Fe&#x017F;t&#x017F;etzung der&#x017F;elben durch<lb/>
den <hi rendition="#i">Fi&#x017F;cal</hi> oder eine andre von dem Richter<lb/>
ver&#x017F;chiedene Per&#x017F;on, wie nach <hi rendition="#i">Qui&#x017F;torp</hi><note place="foot" n="*)">Qui&#x017F;torps Gr. d. Crim. R. 2. Th. §. 550. u. 668.</note> in<lb/>
einigen Gerichten zu ge&#x017F;chehen pflegt. So-<lb/>
bald &#x017F;ie etwas mehr zum Zweck haben, als<lb/>
die Be&#x017F;timmung der Hauptpuncte, über wel-<lb/>
che man Gewi&#x017F;sheit nachzu&#x017F;uchen hat; &#x017F;obald<lb/>
&#x017F;ie nach einer von Alters her gebräuchlichen<lb/>
Norm entworfen und nach Maa&#x017F;sgabe ihrer,<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">auch</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[43/0045] die Folge ſeiner Aeuſserungen nach einem von dir entworfenen Schema feſtſetzen, ſondern ſeinem Ideengange nachgehen, und aus ihm ſelbst lernen, wie du zu ihm ſelbſt kommen könneſt. So ſehr es empfohlen werden muſs, daſs der Unterſucher vor Anfang ſeines Geſchäffts die Puncte ſorgfältig überdenke, worüber der Angeſchuldigte zu vernehmen iſt; ſo wenig kann die buchſtäbliche Abfaſſung ſogenannter Inquiſitionalartikel gebilligt werden, noch we- niger aber die Feſtſetzung derſelben durch den Fiſcal oder eine andre von dem Richter verſchiedene Perſon, wie nach Quiſtorp *) in einigen Gerichten zu geſchehen pflegt. So- bald ſie etwas mehr zum Zweck haben, als die Beſtimmung der Hauptpuncte, über wel- che man Gewiſsheit nachzuſuchen hat; ſobald ſie nach einer von Alters her gebräuchlichen Norm entworfen und nach Maaſsgabe ihrer, auch *) Quiſtorps Gr. d. Crim. R. 2. Th. §. 550. u. 668.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/45
Zitationshilfe: Schaumann, Johann Christian Gottlieb: Ideen zu einer Kriminalpsychologie. Halle, 1792, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/schaumann_crimipsyche_1792/45>, abgerufen am 29.03.2024.