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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 210. Pönalklagen.
juristische Natur der Klage wird durch die bloße Möglich-
keit, daß sie den Beklagten als reine Strafe treffe, be-
stimmt, und der zufällig verschiedene Erfolg einzelner Fälle
wird bei der Bezeichnung derselben nicht beachtet. Auch
der Gegenstand dieser Klagen kann also ein gemischter
oder zusammengesetzter seyn, so wie es bey den zweyseitigen
Strafklagen, da wo diese den Namen mixtae actiones
führen, bemerkt worden ist; allein die Mischung hat in
diesen beiderley Fällen eine verschiedene Natur und nicht
übereinstimmende Gränzen.

Um mich in kurzen Worten deutlich machen zu können,
will ich folgende Ausdrücke gebrauchen:

Zweyseitige Strafklagen, die auf beide Theile verändernd
einwirken, wie furti actio.
Einseitige Strafklagen, die nur für den Beklagten die
Strafnatur haben, und zwar nur möglicherweise, wie
doli actio.
Erhaltende Klagen, die von keiner Seite den Umfang
des Vermögens ändern, wie die Klage aus Eigen-
thum oder Darlehen (e).

Der Römische Sprachgebrauch ist hierin sehr schwan-
kend, und bedarf deshalb einer mehr als gewöhnlich sorg-
fältigen Feststellung.


(e) Wo gerade ein besonderes
Bedürfniß eintritt, die einseitigen
Strafklagen durch einen gemeinsa-
men Ausdruck mit den erhaltenden
Klagen zu bezeichnen, da möchte
der Ausdruck: Entschädigungs-
klagen
(im Gegensatz der reinen
Strafklagen) zu empfehlen seyn.
So wird dieser Ausdruck unten im
§. 234 gebraucht.

§. 210. Pönalklagen.
juriſtiſche Natur der Klage wird durch die bloße Möglich-
keit, daß ſie den Beklagten als reine Strafe treffe, be-
ſtimmt, und der zufällig verſchiedene Erfolg einzelner Fälle
wird bei der Bezeichnung derſelben nicht beachtet. Auch
der Gegenſtand dieſer Klagen kann alſo ein gemiſchter
oder zuſammengeſetzter ſeyn, ſo wie es bey den zweyſeitigen
Strafklagen, da wo dieſe den Namen mixtae actiones
führen, bemerkt worden iſt; allein die Miſchung hat in
dieſen beiderley Fällen eine verſchiedene Natur und nicht
übereinſtimmende Gränzen.

Um mich in kurzen Worten deutlich machen zu können,
will ich folgende Ausdrücke gebrauchen:

Zweyſeitige Strafklagen, die auf beide Theile verändernd
einwirken, wie furti actio.
Einſeitige Strafklagen, die nur für den Beklagten die
Strafnatur haben, und zwar nur möglicherweiſe, wie
doli actio.
Erhaltende Klagen, die von keiner Seite den Umfang
des Vermögens ändern, wie die Klage aus Eigen-
thum oder Darlehen (e).

Der Römiſche Sprachgebrauch iſt hierin ſehr ſchwan-
kend, und bedarf deshalb einer mehr als gewöhnlich ſorg-
fältigen Feſtſtellung.


(e) Wo gerade ein beſonderes
Bedürfniß eintritt, die einſeitigen
Strafklagen durch einen gemeinſa-
men Ausdruck mit den erhaltenden
Klagen zu bezeichnen, da möchte
der Ausdruck: Entſchädigungs-
klagen
(im Gegenſatz der reinen
Strafklagen) zu empfehlen ſeyn.
So wird dieſer Ausdruck unten im
§. 234 gebraucht.
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[41/0055] §. 210. Pönalklagen. juriſtiſche Natur der Klage wird durch die bloße Möglich- keit, daß ſie den Beklagten als reine Strafe treffe, be- ſtimmt, und der zufällig verſchiedene Erfolg einzelner Fälle wird bei der Bezeichnung derſelben nicht beachtet. Auch der Gegenſtand dieſer Klagen kann alſo ein gemiſchter oder zuſammengeſetzter ſeyn, ſo wie es bey den zweyſeitigen Strafklagen, da wo dieſe den Namen mixtae actiones führen, bemerkt worden iſt; allein die Miſchung hat in dieſen beiderley Fällen eine verſchiedene Natur und nicht übereinſtimmende Gränzen. Um mich in kurzen Worten deutlich machen zu können, will ich folgende Ausdrücke gebrauchen: Zweyſeitige Strafklagen, die auf beide Theile verändernd einwirken, wie furti actio. Einſeitige Strafklagen, die nur für den Beklagten die Strafnatur haben, und zwar nur möglicherweiſe, wie doli actio. Erhaltende Klagen, die von keiner Seite den Umfang des Vermögens ändern, wie die Klage aus Eigen- thum oder Darlehen (e). Der Römiſche Sprachgebrauch iſt hierin ſehr ſchwan- kend, und bedarf deshalb einer mehr als gewöhnlich ſorg- fältigen Feſtſtellung. (e) Wo gerade ein beſonderes Bedürfniß eintritt, die einſeitigen Strafklagen durch einen gemeinſa- men Ausdruck mit den erhaltenden Klagen zu bezeichnen, da möchte der Ausdruck: Entſchädigungs- klagen (im Gegenſatz der reinen Strafklagen) zu empfehlen ſeyn. So wird dieſer Ausdruck unten im §. 234 gebraucht.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/55>, abgerufen am 16.04.2024.