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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortsetzung.)
Eigenthumsklage werden hier auf bestimmte Klassen zu-
rückgeführt, und deren sehr zufällige historische Eigenthüm-
lichkeit wird hier mit einer so unzerstörbaren Lebenskraft
versehen, daß selbst germanische Rechtsinstitute nach die-
sem Typus behandelt werden sollen. So soll das Prin-
cip der Römischen Vindication unkörperlicher Sachen auf
die germanischen Reallasten, das Princip der utilis vindi-
catio
auf die Lehen und Bauergüter angewendet werden) (k).
Es ist mir kein Beyspiel eines ähnlichen Misbrauchs
rechtsgeschichtlicher Untersuchungen bey der Beurtheilung
heutiger Lebensverhältnisse bekannt.



Zum Schluß dieser Lehre sind nun noch die denkbaren
Übergänge der einen der beiden Klagarten in die andere
zu erwähnen. Bei den meisten Klagen in rem kommen,
neben dem Hauptgegenstand des Rechtsstreits, auch noch
Nebenpunkte zur Sprache, welche auf Obligationen beru-
hen; so z. B. Ersatz für verzehrte Früchte, für Be-

(k) Düroi Bemerkungen S.
292 -- 295. 386 fg. 418. -- Nicht
blos in Anwendung auf die dem
R. R. fremden Institute zeigt
sich jene Grundansicht verwerflich,
sondern auch in Anwendung auf
die Institute des R. R. selbst.
Weil nämlich die confessoria als
vindicatio der res incorporalis
aufgefaßt wird, so wird behaup-
tet, diese Klage sey nicht etwa ein
Schutzmittel für die in der Ser-
vitut enthaltenen Befugnisse gegen
jeden Verletzer, sondern es werde
nur das Eigenthum des Rechts
gegen den Besitzer dieses Rechts,
den Eigenthümer, vindicirt. (Be-
merkungen S. 278. 281. 290--292).
Diese Behandlung jener Klage
würde aber nicht nur für das prakti-
sche Bedürfniß sehr ungenügend
seyn, sondern sie widerspricht auch
geradezu vielen Stellen des Römi-
schen Rechts. Vgl. L. 60 § 1 de
usufr.
(7. 1.), L. 1 pr. L. 5 pr.
si ususfr.
(7. 6.), L. 10 § 1 si
serv.
(8. 5.).
3*

§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)
Eigenthumsklage werden hier auf beſtimmte Klaſſen zu-
rückgeführt, und deren ſehr zufällige hiſtoriſche Eigenthüm-
lichkeit wird hier mit einer ſo unzerſtörbaren Lebenskraft
verſehen, daß ſelbſt germaniſche Rechtsinſtitute nach die-
ſem Typus behandelt werden ſollen. So ſoll das Prin-
cip der Römiſchen Vindication unkörperlicher Sachen auf
die germaniſchen Reallaſten, das Princip der utilis vindi-
catio
auf die Lehen und Bauergüter angewendet werden) (k).
Es iſt mir kein Beyſpiel eines ähnlichen Misbrauchs
rechtsgeſchichtlicher Unterſuchungen bey der Beurtheilung
heutiger Lebensverhältniſſe bekannt.



Zum Schluß dieſer Lehre ſind nun noch die denkbaren
Übergänge der einen der beiden Klagarten in die andere
zu erwähnen. Bei den meiſten Klagen in rem kommen,
neben dem Hauptgegenſtand des Rechtsſtreits, auch noch
Nebenpunkte zur Sprache, welche auf Obligationen beru-
hen; ſo z. B. Erſatz für verzehrte Früchte, für Be-

(k) Düroi Bemerkungen S.
292 — 295. 386 fg. 418. — Nicht
blos in Anwendung auf die dem
R. R. fremden Inſtitute zeigt
ſich jene Grundanſicht verwerflich,
ſondern auch in Anwendung auf
die Inſtitute des R. R. ſelbſt.
Weil nämlich die confessoria als
vindicatio der res incorporalis
aufgefaßt wird, ſo wird behaup-
tet, dieſe Klage ſey nicht etwa ein
Schutzmittel für die in der Ser-
vitut enthaltenen Befugniſſe gegen
jeden Verletzer, ſondern es werde
nur das Eigenthum des Rechts
gegen den Beſitzer dieſes Rechts,
den Eigenthümer, vindicirt. (Be-
merkungen S. 278. 281. 290—292).
Dieſe Behandlung jener Klage
würde aber nicht nur für das prakti-
ſche Bedürfniß ſehr ungenügend
ſeyn, ſondern ſie widerſpricht auch
geradezu vielen Stellen des Römi-
ſchen Rechts. Vgl. L. 60 § 1 de
usufr.
(7. 1.), L. 1 pr. L. 5 pr.
si ususfr.
(7. 6.), L. 10 § 1 si
serv.
(8. 5.).
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[35/0049] §. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.) Eigenthumsklage werden hier auf beſtimmte Klaſſen zu- rückgeführt, und deren ſehr zufällige hiſtoriſche Eigenthüm- lichkeit wird hier mit einer ſo unzerſtörbaren Lebenskraft verſehen, daß ſelbſt germaniſche Rechtsinſtitute nach die- ſem Typus behandelt werden ſollen. So ſoll das Prin- cip der Römiſchen Vindication unkörperlicher Sachen auf die germaniſchen Reallaſten, das Princip der utilis vindi- catio auf die Lehen und Bauergüter angewendet werden) (k). Es iſt mir kein Beyſpiel eines ähnlichen Misbrauchs rechtsgeſchichtlicher Unterſuchungen bey der Beurtheilung heutiger Lebensverhältniſſe bekannt. Zum Schluß dieſer Lehre ſind nun noch die denkbaren Übergänge der einen der beiden Klagarten in die andere zu erwähnen. Bei den meiſten Klagen in rem kommen, neben dem Hauptgegenſtand des Rechtsſtreits, auch noch Nebenpunkte zur Sprache, welche auf Obligationen beru- hen; ſo z. B. Erſatz für verzehrte Früchte, für Be- (k) Düroi Bemerkungen S. 292 — 295. 386 fg. 418. — Nicht blos in Anwendung auf die dem R. R. fremden Inſtitute zeigt ſich jene Grundanſicht verwerflich, ſondern auch in Anwendung auf die Inſtitute des R. R. ſelbſt. Weil nämlich die confessoria als vindicatio der res incorporalis aufgefaßt wird, ſo wird behaup- tet, dieſe Klage ſey nicht etwa ein Schutzmittel für die in der Ser- vitut enthaltenen Befugniſſe gegen jeden Verletzer, ſondern es werde nur das Eigenthum des Rechts gegen den Beſitzer dieſes Rechts, den Eigenthümer, vindicirt. (Be- merkungen S. 278. 281. 290—292). Dieſe Behandlung jener Klage würde aber nicht nur für das prakti- ſche Bedürfniß ſehr ungenügend ſeyn, ſondern ſie widerſpricht auch geradezu vielen Stellen des Römi- ſchen Rechts. Vgl. L. 60 § 1 de usufr. (7. 1.), L. 1 pr. L. 5 pr. si ususfr. (7. 6.), L. 10 § 1 si serv. (8. 5.). 3*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 35. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/49>, abgerufen am 19.04.2024.