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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Forts.)
für und wider fremde Personen, zwischen welchen dieselbe,
oder eine verwandte Klage angestellt werden könnte. Da-
her unterbricht die Anstellung der Schuldklage nicht die
dem dritten Pfandbesitzer zu gut kommende Verjährung (f).

Die Aufstellung einer Exception unterbricht nicht die
Verjährung der aus demselben Rechtsverhältniß abzulei-
tenden Klage. Zwar wenn die Exception rechtskräftig an-
erkannt oder verworfen wird, so wird dadurch sehr häufig
die Frage nach der Verjährung für dieses Rechtsverhält-
niß absorbirt seyn (g). Allein der Satz ist wichtig für die
Fälle, worin der erste Prozeß liegen bleibt, oder worin
der Richter die Exception unentschieden läßt, weil er aus
anderen Gründen entscheidet (h).

Die Übergabe der Klagschrift an den Kaiser, wenn-
gleich darauf eine rescriptio erfolgt ist. Diese sollte bey
den prätorischen Annalklagen als Unterbrechung gelten,
für alle andere Verjährungen, namentlich die dreyßigjäh-
rige nicht (i). Für das heutige Recht hat diese Art der
Unterbrechung gar keine Bedeutung.

Die vor einem incompetenten Richter angestellte Klage
unterbricht die Verjährung nicht (k).


(f) Thon S. 5. Daß es bey
Correalklagen anders ist, wurde
schon oben bemerkt, Note b.
(g) So z. B. wenn die als Com-
pensation geltend gemachte Forde-
rung als unbegründet verworfen
wird, so hat deshalb der Kläger,
wenn er später aus derselben For-
derung verklagt wird, eine excep-
tio rei judicatae.
(h) Unterholzner I. § 128.
(i) L. 2 C. quando lib. (1. 20.),
L. 3 C. de praescr. XXX.
(7.
39.). Unterholzner I. § 130.
(k) L. 7 C. ne de statu (7. 21.).
V. 21

§. 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.)
für und wider fremde Perſonen, zwiſchen welchen dieſelbe,
oder eine verwandte Klage angeſtellt werden könnte. Da-
her unterbricht die Anſtellung der Schuldklage nicht die
dem dritten Pfandbeſitzer zu gut kommende Verjährung (f).

Die Aufſtellung einer Exception unterbricht nicht die
Verjährung der aus demſelben Rechtsverhältniß abzulei-
tenden Klage. Zwar wenn die Exception rechtskräftig an-
erkannt oder verworfen wird, ſo wird dadurch ſehr häufig
die Frage nach der Verjährung für dieſes Rechtsverhält-
niß abſorbirt ſeyn (g). Allein der Satz iſt wichtig für die
Fälle, worin der erſte Prozeß liegen bleibt, oder worin
der Richter die Exception unentſchieden läßt, weil er aus
anderen Gründen entſcheidet (h).

Die Übergabe der Klagſchrift an den Kaiſer, wenn-
gleich darauf eine rescriptio erfolgt iſt. Dieſe ſollte bey
den prätoriſchen Annalklagen als Unterbrechung gelten,
für alle andere Verjährungen, namentlich die dreyßigjäh-
rige nicht (i). Für das heutige Recht hat dieſe Art der
Unterbrechung gar keine Bedeutung.

Die vor einem incompetenten Richter angeſtellte Klage
unterbricht die Verjährung nicht (k).


(f) Thon S. 5. Daß es bey
Correalklagen anders iſt, wurde
ſchon oben bemerkt, Note b.
(g) So z. B. wenn die als Com-
penſation geltend gemachte Forde-
rung als unbegründet verworfen
wird, ſo hat deshalb der Kläger,
wenn er ſpäter aus derſelben For-
derung verklagt wird, eine excep-
tio rei judicatae.
(h) Unterholzner I. § 128.
(i) L. 2 C. quando lib. (1. 20.),
L. 3 C. de praescr. XXX.
(7.
39.). Unterholzner I. § 130.
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V. 21
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[321/0335] §. 243. Klagverjährung. Bedingungen. Ununterbrochen. (Fortſ.) für und wider fremde Perſonen, zwiſchen welchen dieſelbe, oder eine verwandte Klage angeſtellt werden könnte. Da- her unterbricht die Anſtellung der Schuldklage nicht die dem dritten Pfandbeſitzer zu gut kommende Verjährung (f). Die Aufſtellung einer Exception unterbricht nicht die Verjährung der aus demſelben Rechtsverhältniß abzulei- tenden Klage. Zwar wenn die Exception rechtskräftig an- erkannt oder verworfen wird, ſo wird dadurch ſehr häufig die Frage nach der Verjährung für dieſes Rechtsverhält- niß abſorbirt ſeyn (g). Allein der Satz iſt wichtig für die Fälle, worin der erſte Prozeß liegen bleibt, oder worin der Richter die Exception unentſchieden läßt, weil er aus anderen Gründen entſcheidet (h). Die Übergabe der Klagſchrift an den Kaiſer, wenn- gleich darauf eine rescriptio erfolgt iſt. Dieſe ſollte bey den prätoriſchen Annalklagen als Unterbrechung gelten, für alle andere Verjährungen, namentlich die dreyßigjäh- rige nicht (i). Für das heutige Recht hat dieſe Art der Unterbrechung gar keine Bedeutung. Die vor einem incompetenten Richter angeſtellte Klage unterbricht die Verjährung nicht (k). (f) Thon S. 5. Daß es bey Correalklagen anders iſt, wurde ſchon oben bemerkt, Note b. (g) So z. B. wenn die als Com- penſation geltend gemachte Forde- rung als unbegründet verworfen wird, ſo hat deshalb der Kläger, wenn er ſpäter aus derſelben For- derung verklagt wird, eine excep- tio rei judicatae. (h) Unterholzner I. § 128. (i) L. 2 C. quando lib. (1. 20.), L. 3 C. de praescr. XXX. (7. 39.). Unterholzner I. § 130. (k) L. 7 C. ne de statu (7. 21.). V. 21

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/335>, abgerufen am 19.04.2024.