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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). -- Wenn der Glau-
biger die persönliche Klage gegen den Schuldner anstellt,
so ist dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage
unterbrochen, und eben so auch im umgekehrten Fall (c).
-- Wenn unter denselben Personen mehrere Rechtsverhält-
nisse streitig sind, und der Klaglibell so unbestimmt ist, daß
es ungewiß bleibt, welchen Rechtsstreit er zum Gegenstand
hat, so soll die Unterbrechung für alle diese Klagen gel-
ten (d). -- Auch ist nicht zu bezweifeln, daß die ange-
stellte Klage auf einen einzelnen Zinsposten zugleich die
Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey diesem
beschränkten Rechtsstreit auch das Daseyn der Hauptschuld
zur Sprache kommen kann.

Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, so gilt
die Übergabe der schriftlichen Klage vor dem Schiedsrich-
ter als Unterbrechung der Verjährung (e).

Dagegen sind folgende Thatsachen nicht als Unterbre-
chungen der Verjährung zu betrachten.

Die Anstellung der Klage unterbricht nur für und wi-
der diese bestimmte Personen, und deren Successoren, nicht

(b) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(c) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.).
(d) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.). Nach dieser Analogie
könnte man annehmen, daß die
(ohne Erfolg) angestellte Klage
aus dem Besitz zugleich die Ver-
jährung der Vindication unterbre-
che; Unterholzner I. S. 445
will zwar nicht diese Unterbrechung
gelten lassen, wohl aber der Ver-
jährungszeit der Vindication die
durch fruchtlose Besitzklage verlorne
Zeit hinzurechnen.
(e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi-
tris
(2. 56.). Früher war dieser
Satz sehr bestritten.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). — Wenn der Glau-
biger die perſönliche Klage gegen den Schuldner anſtellt,
ſo iſt dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage
unterbrochen, und eben ſo auch im umgekehrten Fall (c).
— Wenn unter denſelben Perſonen mehrere Rechtsverhält-
niſſe ſtreitig ſind, und der Klaglibell ſo unbeſtimmt iſt, daß
es ungewiß bleibt, welchen Rechtsſtreit er zum Gegenſtand
hat, ſo ſoll die Unterbrechung für alle dieſe Klagen gel-
ten (d). — Auch iſt nicht zu bezweifeln, daß die ange-
ſtellte Klage auf einen einzelnen Zinspoſten zugleich die
Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey dieſem
beſchränkten Rechtsſtreit auch das Daſeyn der Hauptſchuld
zur Sprache kommen kann.

Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, ſo gilt
die Übergabe der ſchriftlichen Klage vor dem Schiedsrich-
ter als Unterbrechung der Verjährung (e).

Dagegen ſind folgende Thatſachen nicht als Unterbre-
chungen der Verjährung zu betrachten.

Die Anſtellung der Klage unterbricht nur für und wi-
der dieſe beſtimmte Perſonen, und deren Succeſſoren, nicht

(b) L. 5 C. de duobus reis
(8. 40.).
(c) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.).
(d) L. 3 C. de ann. exc.
(7. 40.). Nach dieſer Analogie
könnte man annehmen, daß die
(ohne Erfolg) angeſtellte Klage
aus dem Beſitz zugleich die Ver-
jährung der Vindication unterbre-
che; Unterholzner I. S. 445
will zwar nicht dieſe Unterbrechung
gelten laſſen, wohl aber der Ver-
jährungszeit der Vindication die
durch fruchtloſe Beſitzklage verlorne
Zeit hinzurechnen.
(e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi-
tris
(2. 56.). Früher war dieſer
Satz ſehr beſtritten.
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[320/0334] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ziehung auf Alle zu unterbrechen (b). — Wenn der Glau- biger die perſönliche Klage gegen den Schuldner anſtellt, ſo iſt dadurch zugleich die Verjährung der Hypothekarklage unterbrochen, und eben ſo auch im umgekehrten Fall (c). — Wenn unter denſelben Perſonen mehrere Rechtsverhält- niſſe ſtreitig ſind, und der Klaglibell ſo unbeſtimmt iſt, daß es ungewiß bleibt, welchen Rechtsſtreit er zum Gegenſtand hat, ſo ſoll die Unterbrechung für alle dieſe Klagen gel- ten (d). — Auch iſt nicht zu bezweifeln, daß die ange- ſtellte Klage auf einen einzelnen Zinspoſten zugleich die Verjährung der Kapitalklage unterbricht, da bey dieſem beſchränkten Rechtsſtreit auch das Daſeyn der Hauptſchuld zur Sprache kommen kann. Wenn die Parteyen ein Compromiß eingehen, ſo gilt die Übergabe der ſchriftlichen Klage vor dem Schiedsrich- ter als Unterbrechung der Verjährung (e). Dagegen ſind folgende Thatſachen nicht als Unterbre- chungen der Verjährung zu betrachten. Die Anſtellung der Klage unterbricht nur für und wi- der dieſe beſtimmte Perſonen, und deren Succeſſoren, nicht (b) L. 5 C. de duobus reis (8. 40.). (c) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). (d) L. 3 C. de ann. exc. (7. 40.). Nach dieſer Analogie könnte man annehmen, daß die (ohne Erfolg) angeſtellte Klage aus dem Beſitz zugleich die Ver- jährung der Vindication unterbre- che; Unterholzner I. S. 445 will zwar nicht dieſe Unterbrechung gelten laſſen, wohl aber der Ver- jährungszeit der Vindication die durch fruchtloſe Beſitzklage verlorne Zeit hinzurechnen. (e) L. 5 § 1 C. de rec. arbi- tris (2. 56.). Früher war dieſer Satz ſehr beſtritten.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/334>, abgerufen am 25.04.2024.