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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
lum conventionis ei transmiserit ... videri jus suum
omne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta
temporum curricula.

Hier ist für die Insinuation des Klaglibells zweyerley
anerkannt: erstlich, daß dieselbe alle laufende Klagverjäh-
rungen (temporum curricula) unterbreche; zweitens daß in
ihr nunmehr die wahre deductio in judicium enthalten sey.
Diese letzte Bestimmung giebt denn zugleich der oben an-
geführten zweydeutigen Stelle (Note o) ihre sichere Be-
deutung.

Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un-
zweifelhaft, und hat auch in der Theorie wenig Wider-
spruch gefunden (t). Unterholzner hält die eben darge-
stellte Abänderung des älteren Rechts für zweifelhafter als
sie in der That ist; wegen des praktischen Bedürfnisses
will er der Litiscontestation, die er noch im neuesten Recht
als die eigentliche Unterbrechung ansieht, eine rückwirkende
Kraft zuschreiben, und zwar sogar bis zur Anstellung der
Klage (u). Andere machen einen ganz grundlosen Unter-
schied zwischen der dreyßigjährigen Verjährung und den
früheren; jene soll durch die Insinuation unterbrochen wer-
den, diese durch die Litiscontestation (v).


(t) Glück B. 3 § 236 verwirrt
die Sache so daß er weder als
Anhänger noch als Gegner der
hier aufgestellten Lehre gelten kann.
(u) Unterholzner I. § 124.
(v) Dahin gehören die älteren
Schriftsteller, gegen die sich Gi-
phanius
p.
248. 249 erklärt; in
neuerer Zeit Vangerow I. S. 182.
Die Veranlassung dieser Mey-
nung liegt darin, daß die älteren
Stellen, in welchen die Litisconte-
station als Unterbrechung betrach-
tet wird, allerdings nur von kür-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
lum conventionis ei transmiserit … videri jus suum
omne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta
temporum curricula.

Hier iſt für die Inſinuation des Klaglibells zweyerley
anerkannt: erſtlich, daß dieſelbe alle laufende Klagverjäh-
rungen (temporum curricula) unterbreche; zweitens daß in
ihr nunmehr die wahre deductio in judicium enthalten ſey.
Dieſe letzte Beſtimmung giebt denn zugleich der oben an-
geführten zweydeutigen Stelle (Note o) ihre ſichere Be-
deutung.

Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un-
zweifelhaft, und hat auch in der Theorie wenig Wider-
ſpruch gefunden (t). Unterholzner hält die eben darge-
ſtellte Abänderung des älteren Rechts für zweifelhafter als
ſie in der That iſt; wegen des praktiſchen Bedürfniſſes
will er der Litisconteſtation, die er noch im neueſten Recht
als die eigentliche Unterbrechung anſieht, eine rückwirkende
Kraft zuſchreiben, und zwar ſogar bis zur Anſtellung der
Klage (u). Andere machen einen ganz grundloſen Unter-
ſchied zwiſchen der dreyßigjährigen Verjährung und den
früheren; jene ſoll durch die Inſinuation unterbrochen wer-
den, dieſe durch die Litisconteſtation (v).


(t) Glück B. 3 § 236 verwirrt
die Sache ſo daß er weder als
Anhänger noch als Gegner der
hier aufgeſtellten Lehre gelten kann.
(u) Unterholzner I. § 124.
(v) Dahin gehören die älteren
Schriftſteller, gegen die ſich Gi-
phanius
p.
248. 249 erklärt; in
neuerer Zeit Vangerow I. S. 182.
Die Veranlaſſung dieſer Mey-
nung liegt darin, daß die älteren
Stellen, in welchen die Litisconte-
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[318/0332] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. lum conventionis ei transmiserit … videri jus suum omne eum in judicium-deduxisse, et esse interrupta temporum curricula. Hier iſt für die Inſinuation des Klaglibells zweyerley anerkannt: erſtlich, daß dieſelbe alle laufende Klagverjäh- rungen (temporum curricula) unterbreche; zweitens daß in ihr nunmehr die wahre deductio in judicium enthalten ſey. Dieſe letzte Beſtimmung giebt denn zugleich der oben an- geführten zweydeutigen Stelle (Note o) ihre ſichere Be- deutung. Die hier vorgetragene Lehre gilt in der Praxis un- zweifelhaft, und hat auch in der Theorie wenig Wider- ſpruch gefunden (t). Unterholzner hält die eben darge- ſtellte Abänderung des älteren Rechts für zweifelhafter als ſie in der That iſt; wegen des praktiſchen Bedürfniſſes will er der Litisconteſtation, die er noch im neueſten Recht als die eigentliche Unterbrechung anſieht, eine rückwirkende Kraft zuſchreiben, und zwar ſogar bis zur Anſtellung der Klage (u). Andere machen einen ganz grundloſen Unter- ſchied zwiſchen der dreyßigjährigen Verjährung und den früheren; jene ſoll durch die Inſinuation unterbrochen wer- den, dieſe durch die Litisconteſtation (v). (t) Glück B. 3 § 236 verwirrt die Sache ſo daß er weder als Anhänger noch als Gegner der hier aufgeſtellten Lehre gelten kann. (u) Unterholzner I. § 124. (v) Dahin gehören die älteren Schriftſteller, gegen die ſich Gi- phanius p. 248. 249 erklärt; in neuerer Zeit Vangerow I. S. 182. Die Veranlaſſung dieſer Mey- nung liegt darin, daß die älteren Stellen, in welchen die Litisconte- ſtation als Unterbrechung betrach- tet wird, allerdings nur von kür-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 318. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/332>, abgerufen am 24.04.2024.