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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
Möchte auch diese Ansicht an sich bezweifelt werden, so
hat sie doch in folgender Stelle des Römischen Rechts,
deren praktischer und wohlthätiger Sinn nicht zu verken-
nen ist, bestimmte Anerkennung gefunden (n):
Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum
in illis contractibus, in quibus usurae promissae
sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex
quo debitor usuras minime persolvit.

Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah-
lung bestimmt als Anfang der Verjährung bezeichnet wird,
liegt darin die ganze Reihe der aufgestellten Behauptun-
gen, das heißt die Ausschließung sowohl jedes früheren,
als jedes späteren Anfangspunktes. Ganz unrichtig haben
Manche diese Bestimmung des Anfangspunktes auf die
Verjährung der bloßen Zinsklage bezogen (o); dafür be-
durfte es keiner gesetzlichen Bestimmung, und es ist aus
der ganzen Fassung des Gesetzes klar, daß der Kaiser
einen Punkt gesetzlich bestimmen will, über welchen sich
wohl eine andere Meynung denken ließe. Er sagt also:

Fall, wenn der Glaubiger, nach-
dem die Zinszahlungen ausgeblie-
ben sind, ganz unthätig bleibt.
(n) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(o) Schon die Glosse zu L. 7
§ 4 C. eod.
und D. Gothofredus
in L. 8 § 4 C. cit. äußern sich in
dieser Weise; noch bestimmter aber
Kierulff S. 195, welcher den
Grund geltend macht, man müßte
sonst fälschlich annehmen, in den
nicht bezahlten Zinsen liege eine
Leugnung der Kapitalschuld. Diese
ist niemals zum Anfang der Ver-
jährung nöthig (§ 239), und liegt
z. B. auch nicht darin, daß der
Käufer unterläßt, das Kaufgeld
zu bezahlen. Die richtige Mey-
nung über diesen Punkt hat Thon
S. 29 -- 31.
20*

§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
Möchte auch dieſe Anſicht an ſich bezweifelt werden, ſo
hat ſie doch in folgender Stelle des Römiſchen Rechts,
deren praktiſcher und wohlthätiger Sinn nicht zu verken-
nen iſt, beſtimmte Anerkennung gefunden (n):
Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum
in illis contractibus, in quibus usurae promissae
sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex
quo debitor usuras minime persolvit.

Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah-
lung beſtimmt als Anfang der Verjährung bezeichnet wird,
liegt darin die ganze Reihe der aufgeſtellten Behauptun-
gen, das heißt die Ausſchließung ſowohl jedes früheren,
als jedes ſpäteren Anfangspunktes. Ganz unrichtig haben
Manche dieſe Beſtimmung des Anfangspunktes auf die
Verjährung der bloßen Zinsklage bezogen (o); dafür be-
durfte es keiner geſetzlichen Beſtimmung, und es iſt aus
der ganzen Faſſung des Geſetzes klar, daß der Kaiſer
einen Punkt geſetzlich beſtimmen will, über welchen ſich
wohl eine andere Meynung denken ließe. Er ſagt alſo:

Fall, wenn der Glaubiger, nach-
dem die Zinszahlungen ausgeblie-
ben ſind, ganz unthätig bleibt.
(n) L. 8 § 4 C. de praescr.
XXX.
(7. 39.).
(o) Schon die Gloſſe zu L. 7
§ 4 C. eod.
und D. Gothofredus
in L. 8 § 4 C. cit. äußern ſich in
dieſer Weiſe; noch beſtimmter aber
Kierulff S. 195, welcher den
Grund geltend macht, man müßte
ſonſt fälſchlich annehmen, in den
nicht bezahlten Zinſen liege eine
Leugnung der Kapitalſchuld. Dieſe
iſt niemals zum Anfang der Ver-
jährung nöthig (§ 239), und liegt
z. B. auch nicht darin, daß der
Käufer unterläßt, das Kaufgeld
zu bezahlen. Die richtige Mey-
nung über dieſen Punkt hat Thon
S. 29 — 31.
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[307/0321] §. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) Möchte auch dieſe Anſicht an ſich bezweifelt werden, ſo hat ſie doch in folgender Stelle des Römiſchen Rechts, deren praktiſcher und wohlthätiger Sinn nicht zu verken- nen iſt, beſtimmte Anerkennung gefunden (n): Exceptionem etiam triginta vel quadraginta annorum in illis contractibus, in quibus usurae promissae sunt, ex illo tempore initium capere sancimus, ex quo debitor usuras minime persolvit. Indem hier der Zeitpunkt der ausgebliebenen Zinszah- lung beſtimmt als Anfang der Verjährung bezeichnet wird, liegt darin die ganze Reihe der aufgeſtellten Behauptun- gen, das heißt die Ausſchließung ſowohl jedes früheren, als jedes ſpäteren Anfangspunktes. Ganz unrichtig haben Manche dieſe Beſtimmung des Anfangspunktes auf die Verjährung der bloßen Zinsklage bezogen (o); dafür be- durfte es keiner geſetzlichen Beſtimmung, und es iſt aus der ganzen Faſſung des Geſetzes klar, daß der Kaiſer einen Punkt geſetzlich beſtimmen will, über welchen ſich wohl eine andere Meynung denken ließe. Er ſagt alſo: (m) (n) L. 8 § 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.). (o) Schon die Gloſſe zu L. 7 § 4 C. eod. und D. Gothofredus in L. 8 § 4 C. cit. äußern ſich in dieſer Weiſe; noch beſtimmter aber Kierulff S. 195, welcher den Grund geltend macht, man müßte ſonſt fälſchlich annehmen, in den nicht bezahlten Zinſen liege eine Leugnung der Kapitalſchuld. Dieſe iſt niemals zum Anfang der Ver- jährung nöthig (§ 239), und liegt z. B. auch nicht darin, daß der Käufer unterläßt, das Kaufgeld zu bezahlen. Die richtige Mey- nung über dieſen Punkt hat Thon S. 29 — 31. (m) Fall, wenn der Glaubiger, nach- dem die Zinszahlungen ausgeblie- ben ſind, ganz unthätig bleibt. 20*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/321>, abgerufen am 19.04.2024.