Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Die Anwendung auf das Sachenrecht, also auf Eigen-
thum und jura in re, erregt kein Bedenken; gerade von
solchen Fällen sind in den oben angeführten Stellen der
Institutionen und des Gajus die Beyspiele der in rem
actiones
hergenommen. Diese Klagen werden auch als
speciales in rem actiones bezeichnet.

Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei-
nem Zweifel Raum, da dieselbe ausdrücklich als in rem
actio
bezeichnet wird (b).

Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die
Eigenschaft von in rem actiones streitig gemacht, und
wenn sie ihnen wirklich nicht zukäme, so würden wir ge-
nöthigt seyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig
erschöpfende zu halten.

Zwar nach der herrschenden Meynung sind auch die

quaestio de statu, und verstehen
darunter zwey mögliche Arten eines
Rechtsstreits: 1) über den staats-
rechtlichen Status, Freyheit und In-
genuität 2) über den privatrechtli-
chen, das heißt die Familie. Da
wir aber im heutigen Recht jenen
ersten nicht kennen, so ist für uns,
das heißt in dem Theil des R. R.
den wir noch übrig haben, die sta-
tus quaestio
mit dem Streit über
Familienverhältnisse völlig identisch,
welches ich zur Rechtfertigung der
in diesem §. angewendeten Termi-
nologie bemerke. Vgl. Band 2.
Beyl. VI. Num. VI. und IX.
(b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1)
" .. in hereditatis petitione,
quae et ipsa in rem est" ...
L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3)
"Petitio hereditatis, etsi in rem
actio sit" ... L. 49 eod.
-- Der
einzige Zweifel könnte hergenom-
men werden aus der beschränkten
Natur des Beklagten. Davon wird
noch weiter die Rede seyn. -- Übri-
gens bezieht sich dieses nur auf
die Klage aus dem Erbrecht selbst;
die daraus entspringenden secundä-
ren Rechtsverhältnisse, wie Legate
u. s. w., lassen sich stets auf ding-
liche Rechte und Obligationen zu-
rück führen, und werden durch die
Klagen dieser Rechtsverhältnisse ge-
schützt. -- Vgl. auch Beylage XIII.
Num. IX.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen-
thum und jura in re, erregt kein Bedenken; gerade von
ſolchen Fällen ſind in den oben angeführten Stellen der
Inſtitutionen und des Gajus die Beyſpiele der in rem
actiones
hergenommen. Dieſe Klagen werden auch als
speciales in rem actiones bezeichnet.

Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei-
nem Zweifel Raum, da dieſelbe ausdrücklich als in rem
actio
bezeichnet wird (b).

Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die
Eigenſchaft von in rem actiones ſtreitig gemacht, und
wenn ſie ihnen wirklich nicht zukäme, ſo würden wir ge-
nöthigt ſeyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig
erſchöpfende zu halten.

Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die

quaestio de statu, und verſtehen
darunter zwey mögliche Arten eines
Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats-
rechtlichen Status, Freyheit und In-
genuität 2) über den privatrechtli-
chen, das heißt die Familie. Da
wir aber im heutigen Recht jenen
erſten nicht kennen, ſo iſt für uns,
das heißt in dem Theil des R. R.
den wir noch übrig haben, die sta-
tus quaestio
mit dem Streit über
Familienverhältniſſe völlig identiſch,
welches ich zur Rechtfertigung der
in dieſem §. angewendeten Termi-
nologie bemerke. Vgl. Band 2.
Beyl. VI. Num. VI. und IX.
(b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1)
„ .. in hereditatis petitione,
quae et ipsa in rem est“ …
L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3)
„Petitio hereditatis, etsi in rem
actio sit“ … L. 49 eod.
— Der
einzige Zweifel könnte hergenom-
men werden aus der beſchränkten
Natur des Beklagten. Davon wird
noch weiter die Rede ſeyn. — Übri-
gens bezieht ſich dieſes nur auf
die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt;
die daraus entſpringenden ſecundä-
ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate
u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding-
liche Rechte und Obligationen zu-
rück führen, und werden durch die
Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge-
ſchützt. — Vgl. auch Beylage XIII.
Num. IX.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0032" n="18"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
            <p>Die Anwendung auf das Sachenrecht, al&#x017F;o auf Eigen-<lb/>
thum und <hi rendition="#aq">jura in re,</hi> erregt kein Bedenken; gerade von<lb/>
&#x017F;olchen Fällen &#x017F;ind in den oben angeführten Stellen der<lb/>
In&#x017F;titutionen und des Gajus die Bey&#x017F;piele der <hi rendition="#aq">in rem<lb/>
actiones</hi> hergenommen. Die&#x017F;e Klagen werden auch als<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">speciales</hi> in rem actiones</hi> bezeichnet.</p><lb/>
            <p>Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei-<lb/>
nem Zweifel Raum, da die&#x017F;elbe ausdrücklich als <hi rendition="#aq">in rem<lb/>
actio</hi> bezeichnet wird <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 27 § 3 <hi rendition="#i">de R. V.</hi> (6. 1)<lb/>
&#x201E; .. in hereditatis petitione,<lb/>
quae et ipsa in rem est&#x201C; &#x2026;<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 25 § 18 <hi rendition="#i">de her. pet.</hi> (5. 3)<lb/>
&#x201E;Petitio hereditatis, etsi in rem<lb/>
actio sit&#x201C; &#x2026; <hi rendition="#i">L.</hi> 49 <hi rendition="#i">eod.</hi></hi> &#x2014; Der<lb/>
einzige Zweifel könnte hergenom-<lb/>
men werden aus der be&#x017F;chränkten<lb/>
Natur des Beklagten. Davon wird<lb/>
noch weiter die Rede &#x017F;eyn. &#x2014; Übri-<lb/>
gens bezieht &#x017F;ich die&#x017F;es nur auf<lb/>
die Klage aus dem Erbrecht &#x017F;elb&#x017F;t;<lb/>
die daraus ent&#x017F;pringenden &#x017F;ecundä-<lb/>
ren Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e, wie Legate<lb/>
u. &#x017F;. w., la&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich &#x017F;tets auf ding-<lb/>
liche Rechte und Obligationen zu-<lb/>
rück führen, und werden durch die<lb/>
Klagen die&#x017F;er Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e ge-<lb/>
&#x017F;chützt. &#x2014; Vgl. auch Beylage <hi rendition="#aq">XIII.</hi><lb/>
Num. <hi rendition="#aq">IX.</hi></note>.</p><lb/>
            <p>Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die<lb/>
Eigen&#x017F;chaft von <hi rendition="#aq">in rem actiones</hi> &#x017F;treitig gemacht, und<lb/>
wenn &#x017F;ie ihnen wirklich nicht zukäme, &#x017F;o würden wir ge-<lb/>
nöthigt &#x017F;eyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig<lb/>
er&#x017F;chöpfende zu halten.</p><lb/>
            <p>Zwar nach der herr&#x017F;chenden Meynung &#x017F;ind auch die<lb/><note xml:id="seg2pn_3_2" prev="#seg2pn_3_1" place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq">quaestio de statu,</hi> und ver&#x017F;tehen<lb/>
darunter zwey mögliche Arten eines<lb/>
Rechts&#x017F;treits: 1) über den &#x017F;taats-<lb/>
rechtlichen <hi rendition="#aq">Status,</hi> Freyheit und In-<lb/>
genuität 2) über den privatrechtli-<lb/>
chen, das heißt die Familie. Da<lb/>
wir aber im heutigen Recht jenen<lb/>
er&#x017F;ten nicht kennen, &#x017F;o i&#x017F;t für uns,<lb/>
das heißt in dem Theil des R. R.<lb/>
den wir noch übrig haben, die <hi rendition="#aq">sta-<lb/>
tus quaestio</hi> mit dem Streit über<lb/>
Familienverhältni&#x017F;&#x017F;e völlig identi&#x017F;ch,<lb/>
welches ich zur Rechtfertigung der<lb/>
in die&#x017F;em §. angewendeten Termi-<lb/>
nologie bemerke. Vgl. Band 2.<lb/>
Beyl. <hi rendition="#aq">VI.</hi> Num. <hi rendition="#aq">VI.</hi> und <hi rendition="#aq">IX.</hi></note><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[18/0032] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen- thum und jura in re, erregt kein Bedenken; gerade von ſolchen Fällen ſind in den oben angeführten Stellen der Inſtitutionen und des Gajus die Beyſpiele der in rem actiones hergenommen. Dieſe Klagen werden auch als speciales in rem actiones bezeichnet. Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei- nem Zweifel Raum, da dieſelbe ausdrücklich als in rem actio bezeichnet wird (b). Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die Eigenſchaft von in rem actiones ſtreitig gemacht, und wenn ſie ihnen wirklich nicht zukäme, ſo würden wir ge- nöthigt ſeyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig erſchöpfende zu halten. Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die (a) (b) L. 27 § 3 de R. V. (6. 1) „ .. in hereditatis petitione, quae et ipsa in rem est“ … L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3) „Petitio hereditatis, etsi in rem actio sit“ … L. 49 eod. — Der einzige Zweifel könnte hergenom- men werden aus der beſchränkten Natur des Beklagten. Davon wird noch weiter die Rede ſeyn. — Übri- gens bezieht ſich dieſes nur auf die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt; die daraus entſpringenden ſecundä- ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding- liche Rechte und Obligationen zu- rück führen, und werden durch die Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge- ſchützt. — Vgl. auch Beylage XIII. Num. IX. (a) quaestio de statu, und verſtehen darunter zwey mögliche Arten eines Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats- rechtlichen Status, Freyheit und In- genuität 2) über den privatrechtli- chen, das heißt die Familie. Da wir aber im heutigen Recht jenen erſten nicht kennen, ſo iſt für uns, das heißt in dem Theil des R. R. den wir noch übrig haben, die sta- tus quaestio mit dem Streit über Familienverhältniſſe völlig identiſch, welches ich zur Rechtfertigung der in dieſem §. angewendeten Termi- nologie bemerke. Vgl. Band 2. Beyl. VI. Num. VI. und IX.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/32
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/32>, abgerufen am 19.04.2024.