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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortsetzung.)
Est .. scriptum, eum, qui rem deposuit, statim posse
depositi actione agere.

Nimmt man diese Worte außer ihrem Zusammenhang,
so könnte man in dieselben den Sinn legen, die Klage
(also auch der Anfang der Verjährung) entstehe sogleich,
nicht erst im Augenblick der Rückforderung; allein die un-
mittelbar folgenden Worte zeigen deutlich, daß von diesem
Gegensatz gar nicht die Rede ist:
hoc enim ipso dolo facere eum qui suscepit, quod
reposcenti rem non reddat.

Man pflegte nämlich die Regel aufzustellen, die actio
depositi
werde nur durch den Dolus des Empfängers be-
gründet. Dieser Ausdruck konnte zu dem Misverständniß
führen, als müsse der Geber warten, bis der Empfänger
die Sache verbraucht oder veräußert habe. Dagegen wird
hier von Julian und Ulpian gewarnt, mit der Bemerkung
daß auch die bloße Verweigerung ein solcher Dolus sey,
der die Klage erzeuge. Hier ist sogar ausdrücklich die
erfolglose Rückforderung als Entstehung der Klage be-
zeichnet, nicht das ursprüngliche Hingeben der Sache.

§. 241.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
a. Actio nata. (Fortsetzung.)

Wichtiger als die zuletzt erwähnten Fälle, aber mit
ihnen ganz gleichartig, ist ein Fall, der schon vom zwölf-
ten Jahrhundert an die Aufmerksamkeit der Schriftsteller

§. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.)
Est .. scriptum, eum, qui rem deposuit, statim posse
depositi actione agere.

Nimmt man dieſe Worte außer ihrem Zuſammenhang,
ſo könnte man in dieſelben den Sinn legen, die Klage
(alſo auch der Anfang der Verjährung) entſtehe ſogleich,
nicht erſt im Augenblick der Rückforderung; allein die un-
mittelbar folgenden Worte zeigen deutlich, daß von dieſem
Gegenſatz gar nicht die Rede iſt:
hoc enim ipso dolo facere eum qui suscepit, quod
reposcenti rem non reddat.

Man pflegte nämlich die Regel aufzuſtellen, die actio
depositi
werde nur durch den Dolus des Empfängers be-
gründet. Dieſer Ausdruck konnte zu dem Misverſtändniß
führen, als müſſe der Geber warten, bis der Empfänger
die Sache verbraucht oder veräußert habe. Dagegen wird
hier von Julian und Ulpian gewarnt, mit der Bemerkung
daß auch die bloße Verweigerung ein ſolcher Dolus ſey,
der die Klage erzeuge. Hier iſt ſogar ausdrücklich die
erfolgloſe Rückforderung als Entſtehung der Klage be-
zeichnet, nicht das urſprüngliche Hingeben der Sache.

§. 241.
Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen.
a. Actio nata. (Fortſetzung.)

Wichtiger als die zuletzt erwähnten Fälle, aber mit
ihnen ganz gleichartig, iſt ein Fall, der ſchon vom zwölf-
ten Jahrhundert an die Aufmerkſamkeit der Schriftſteller

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[299/0313] §. 241. Klagverjährung. Bedingungen. Actio nata. (Fortſetzung.) Est .. scriptum, eum, qui rem deposuit, statim posse depositi actione agere. Nimmt man dieſe Worte außer ihrem Zuſammenhang, ſo könnte man in dieſelben den Sinn legen, die Klage (alſo auch der Anfang der Verjährung) entſtehe ſogleich, nicht erſt im Augenblick der Rückforderung; allein die un- mittelbar folgenden Worte zeigen deutlich, daß von dieſem Gegenſatz gar nicht die Rede iſt: hoc enim ipso dolo facere eum qui suscepit, quod reposcenti rem non reddat. Man pflegte nämlich die Regel aufzuſtellen, die actio depositi werde nur durch den Dolus des Empfängers be- gründet. Dieſer Ausdruck konnte zu dem Misverſtändniß führen, als müſſe der Geber warten, bis der Empfänger die Sache verbraucht oder veräußert habe. Dagegen wird hier von Julian und Ulpian gewarnt, mit der Bemerkung daß auch die bloße Verweigerung ein ſolcher Dolus ſey, der die Klage erzeuge. Hier iſt ſogar ausdrücklich die erfolgloſe Rückforderung als Entſtehung der Klage be- zeichnet, nicht das urſprüngliche Hingeben der Sache. §. 241. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata. (Fortſetzung.) Wichtiger als die zuletzt erwähnten Fälle, aber mit ihnen ganz gleichartig, iſt ein Fall, der ſchon vom zwölf- ten Jahrhundert an die Aufmerkſamkeit der Schriftſteller

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/313>, abgerufen am 28.03.2024.