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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 238. Klagverjährung. Geschichte.
die Anwendung desselben neben der zuletzt angeführten Ver-
ordnung von Justinian durchaus kein Raum übrig bleibt.
In dieser Verordnung erwähnt Justinian namentlich fol-
gende Klagen, wofür die Anwendung der 30 Jahre mit
Unrecht bezweifelt worden sey:

1) Familiae herciscundi, communi dividundo, finium re-
gundorum.
Für die zwey ersten gründete sich der Zweifel
wahrscheinlich auf die Verwechslung des allerdings unver-
jährbaren Anspruchs auf Theilung mit dem Anspruch auf
bestimmte Geldzahlung (§ 252). Für die dritte hatte erst
Justinian selbst die Verjährung eingeführt (Note i).

2) Pro socio. Auch hier mag wohl die Verwechslung
der unverjährbaren Aufkündigung mit der Klage auf Geld-
zahlung den Zweifel veranlaßt haben.

3) Furti und vi bonorum raptorum. Der Irrthum
gründete sich hier darauf, daß Manche fälschlich glaubten,
der Dieb oder Räuber begehe durch den fortgesetzten Be-
sitz der Sache immer wieder einen neuen Diebstahl, für
welchen also auch die Verjährung der furti actio stets von
Neuem anfangen müsse (q).

Aus dieser historischen Zusammenstellung ergiebt es sich,
daß ursprünglich alle Klagen unverjährbar, dann aus-
nahmsweise einzelne verjährbar waren, endlich aber alle
verjährbar geworden sind. Damit hängt denn auch der
veränderte Sprachgebrauch zusammen, indem der Ausdruck

(q) L. 1 § 1 cit. "ex quo .. se-
mel nata est, et non iteratis
fabulis saepe recreata, quem-
admodum in furti actione dice-
batur."
Vgl. L. 9 pr. L. 67 § 2
de furtis
(47. 2.).

§. 238. Klagverjährung. Geſchichte.
die Anwendung deſſelben neben der zuletzt angeführten Ver-
ordnung von Juſtinian durchaus kein Raum übrig bleibt.
In dieſer Verordnung erwähnt Juſtinian namentlich fol-
gende Klagen, wofür die Anwendung der 30 Jahre mit
Unrecht bezweifelt worden ſey:

1) Familiae herciscundi, communi dividundo, finium re-
gundorum.
Für die zwey erſten gründete ſich der Zweifel
wahrſcheinlich auf die Verwechslung des allerdings unver-
jährbaren Anſpruchs auf Theilung mit dem Anſpruch auf
beſtimmte Geldzahlung (§ 252). Für die dritte hatte erſt
Juſtinian ſelbſt die Verjährung eingeführt (Note i).

2) Pro socio. Auch hier mag wohl die Verwechslung
der unverjährbaren Aufkündigung mit der Klage auf Geld-
zahlung den Zweifel veranlaßt haben.

3) Furti und vi bonorum raptorum. Der Irrthum
gründete ſich hier darauf, daß Manche fälſchlich glaubten,
der Dieb oder Räuber begehe durch den fortgeſetzten Be-
ſitz der Sache immer wieder einen neuen Diebſtahl, für
welchen alſo auch die Verjährung der furti actio ſtets von
Neuem anfangen müſſe (q).

Aus dieſer hiſtoriſchen Zuſammenſtellung ergiebt es ſich,
daß urſprünglich alle Klagen unverjährbar, dann aus-
nahmsweiſe einzelne verjährbar waren, endlich aber alle
verjährbar geworden ſind. Damit hängt denn auch der
veränderte Sprachgebrauch zuſammen, indem der Ausdruck

(q) L. 1 § 1 cit. „ex quo .. se-
mel nata est, et non iteratis
fabulis saepe recreata, quem-
admodum in furti actione dice-
batur.”
Vgl. L. 9 pr. L. 67 § 2
de furtis
(47. 2.).
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[279/0293] §. 238. Klagverjährung. Geſchichte. die Anwendung deſſelben neben der zuletzt angeführten Ver- ordnung von Juſtinian durchaus kein Raum übrig bleibt. In dieſer Verordnung erwähnt Juſtinian namentlich fol- gende Klagen, wofür die Anwendung der 30 Jahre mit Unrecht bezweifelt worden ſey: 1) Familiae herciscundi, communi dividundo, finium re- gundorum. Für die zwey erſten gründete ſich der Zweifel wahrſcheinlich auf die Verwechslung des allerdings unver- jährbaren Anſpruchs auf Theilung mit dem Anſpruch auf beſtimmte Geldzahlung (§ 252). Für die dritte hatte erſt Juſtinian ſelbſt die Verjährung eingeführt (Note i). 2) Pro socio. Auch hier mag wohl die Verwechslung der unverjährbaren Aufkündigung mit der Klage auf Geld- zahlung den Zweifel veranlaßt haben. 3) Furti und vi bonorum raptorum. Der Irrthum gründete ſich hier darauf, daß Manche fälſchlich glaubten, der Dieb oder Räuber begehe durch den fortgeſetzten Be- ſitz der Sache immer wieder einen neuen Diebſtahl, für welchen alſo auch die Verjährung der furti actio ſtets von Neuem anfangen müſſe (q). Aus dieſer hiſtoriſchen Zuſammenſtellung ergiebt es ſich, daß urſprünglich alle Klagen unverjährbar, dann aus- nahmsweiſe einzelne verjährbar waren, endlich aber alle verjährbar geworden ſind. Damit hängt denn auch der veränderte Sprachgebrauch zuſammen, indem der Ausdruck (q) L. 1 § 1 cit. „ex quo .. se- mel nata est, et non iteratis fabulis saepe recreata, quem- admodum in furti actione dice- batur.” Vgl. L. 9 pr. L. 67 § 2 de furtis (47. 2.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 279. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/293>, abgerufen am 29.03.2024.