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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Dieses Gesetz wurde durch die Aufnahme in den Theo-
dosischen Codex auch im Occident eingeführt; Valenti-
nian III. schärfte die Befolgung desselben durch besondere
Verordnungen ein, worin er namentlich gegen einschrän-
kende Auslegungen warnte (g).

Hieran schließt sich ein Gesetz des K. Anastasius vom
J. 491, welches für alle Klagen, die bisher noch keine
Verjährung hatten, als letztes Supplement eine vierzig-
jährige vorschreibt (h). Die eigentliche Absicht dieses in
den Justinianischen Codex aufgenommenen Gesetzes ist nicht
ganz klar. Am Natürlichsten scheint es bezogen werden zu
müssen auf die von Theodosius besonders ausgenommenen
Klagen, die also nun nicht mehr unverjährbar, sondern
nur einer etwas längeren Verjährung unterworfen seyn
sollten; allein selbst diese Beziehung ist nicht ohne Schwie-
rigkeit. Die sicherste Anwendung ist wohl die auf die
actio finium regundorum, die in dem Gesetz von Theodo-
sius ausgenommen worden war, jetzt also in 40 Jahren
verjähren sollte; vielleicht war sie auch ausdrücklich von
K. Anastasius genannt, dessen Gesetz wir ja nicht mehr
in seiner ursprünglichen Gestalt besitzen. Justinian hat
nachher für diese Klage die dreyßigjährige Verjährung

terholzner I. § 18 will diese
Worte auf Klagen über das Ver-
mögen einschränken, wozu jedoch
in ihnen kein Grund wahrzuneh-
men ist.
(g) Nov. Valent. Tit. 8. 12
(J. 449 und 452). Unterholz-
ner
I. S. 446 Note 433 scheint
dieses Gesetz ganz misverstanden
zu haben.
(h) L. 4 C. de praescr. XXX.
(7. 39.). Vgl. über dieses Gesetz
Unterholzner I. § 19.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Dieſes Geſetz wurde durch die Aufnahme in den Theo-
doſiſchen Codex auch im Occident eingeführt; Valenti-
nian III. ſchärfte die Befolgung deſſelben durch beſondere
Verordnungen ein, worin er namentlich gegen einſchrän-
kende Auslegungen warnte (g).

Hieran ſchließt ſich ein Geſetz des K. Anaſtaſius vom
J. 491, welches für alle Klagen, die bisher noch keine
Verjährung hatten, als letztes Supplement eine vierzig-
jährige vorſchreibt (h). Die eigentliche Abſicht dieſes in
den Juſtinianiſchen Codex aufgenommenen Geſetzes iſt nicht
ganz klar. Am Natürlichſten ſcheint es bezogen werden zu
müſſen auf die von Theodoſius beſonders ausgenommenen
Klagen, die alſo nun nicht mehr unverjährbar, ſondern
nur einer etwas längeren Verjährung unterworfen ſeyn
ſollten; allein ſelbſt dieſe Beziehung iſt nicht ohne Schwie-
rigkeit. Die ſicherſte Anwendung iſt wohl die auf die
actio finium regundorum, die in dem Geſetz von Theodo-
ſius ausgenommen worden war, jetzt alſo in 40 Jahren
verjähren ſollte; vielleicht war ſie auch ausdrücklich von
K. Anaſtaſius genannt, deſſen Geſetz wir ja nicht mehr
in ſeiner urſprünglichen Geſtalt beſitzen. Juſtinian hat
nachher für dieſe Klage die dreyßigjährige Verjährung

terholzner I. § 18 will dieſe
Worte auf Klagen über das Ver-
mögen einſchränken, wozu jedoch
in ihnen kein Grund wahrzuneh-
men iſt.
(g) Nov. Valent. Tit. 8. 12
(J. 449 und 452). Unterholz-
ner
I. S. 446 Note 433 ſcheint
dieſes Geſetz ganz misverſtanden
zu haben.
(h) L. 4 C. de praescr. XXX.
(7. 39.). Vgl. über dieſes Geſetz
Unterholzner I. § 19.
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[276/0290] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dieſes Geſetz wurde durch die Aufnahme in den Theo- doſiſchen Codex auch im Occident eingeführt; Valenti- nian III. ſchärfte die Befolgung deſſelben durch beſondere Verordnungen ein, worin er namentlich gegen einſchrän- kende Auslegungen warnte (g). Hieran ſchließt ſich ein Geſetz des K. Anaſtaſius vom J. 491, welches für alle Klagen, die bisher noch keine Verjährung hatten, als letztes Supplement eine vierzig- jährige vorſchreibt (h). Die eigentliche Abſicht dieſes in den Juſtinianiſchen Codex aufgenommenen Geſetzes iſt nicht ganz klar. Am Natürlichſten ſcheint es bezogen werden zu müſſen auf die von Theodoſius beſonders ausgenommenen Klagen, die alſo nun nicht mehr unverjährbar, ſondern nur einer etwas längeren Verjährung unterworfen ſeyn ſollten; allein ſelbſt dieſe Beziehung iſt nicht ohne Schwie- rigkeit. Die ſicherſte Anwendung iſt wohl die auf die actio finium regundorum, die in dem Geſetz von Theodo- ſius ausgenommen worden war, jetzt alſo in 40 Jahren verjähren ſollte; vielleicht war ſie auch ausdrücklich von K. Anaſtaſius genannt, deſſen Geſetz wir ja nicht mehr in ſeiner urſprünglichen Geſtalt beſitzen. Juſtinian hat nachher für dieſe Klage die dreyßigjährige Verjährung (f) (g) Nov. Valent. Tit. 8. 12 (J. 449 und 452). Unterholz- ner I. S. 446 Note 433 ſcheint dieſes Geſetz ganz misverſtanden zu haben. (h) L. 4 C. de praescr. XXX. (7. 39.). Vgl. über dieſes Geſetz Unterholzner I. § 19. (f) terholzner I. § 18 will dieſe Worte auf Klagen über das Ver- mögen einſchränken, wozu jedoch in ihnen kein Grund wahrzuneh- men iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/290>, abgerufen am 25.04.2024.