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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.)
nochmals werde eingeklagt werden (i). Darunter ist blos
eine Stipulation auf diese Unterlassung zu verstehen; an
Bürgen oder Pfänder ist bey jenem Ausdruck nicht zu
denken.

Die hier erwähnten formellen Unterschiede und Schwie-
rigkeiten waren eigentlich schon zu Justinians Zeit weg-
gefallen, da keine formulae mehr vorkamen. Allein auch
schon in der früheren Zeit gab es ein einfaches Mittel,
jenen Nachtheilen vorzubeugen, wenn nämlich alle Klagen
zugleich angestellt wurden, da denn der Judex das Princip
der Concurrenz gleich bey der ersten Anstellung der Klage
anzuwenden genöthigt war (k). -- In unsrem heutigen
Prozeß findet sich diese Auskunft von selbst, wenn nur der
Kläger die Unvorsichtigkeit vermeidet, seinen Antrag mehr
als nöthig zu beschränken; denn nun muß der Richter aus
allen etwa begründeten Klagen dasjenige Resultat bilden,
welches aus dem oben vorgetragenen Princip der Concur-
renz hervorgeht.



Die Einschränkungen, welche hier durch das Princip
der Concurrenz für die Klagen aufgestellt worden sind,
lassen sich auch denken in Anwendung auf die Excep-

(i) L. 36 § 2 de her. pet.
(5. 3), L. 13 de rei vind.
(6. 1.).
(k) Ganz so sollte es auch
schon im alten Prozeß in dem sehr
ähnlichen Fall gehalten werden,
wenn der Kläger ungewiß war,
ob von zweyen Klagen die eine
oder die andere begründet seyn
möchte. L. 1 § 4 quod legat.
(43. 3.). Vgl. Donellus § 7.

§. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
nochmals werde eingeklagt werden (i). Darunter iſt blos
eine Stipulation auf dieſe Unterlaſſung zu verſtehen; an
Bürgen oder Pfänder iſt bey jenem Ausdruck nicht zu
denken.

Die hier erwähnten formellen Unterſchiede und Schwie-
rigkeiten waren eigentlich ſchon zu Juſtinians Zeit weg-
gefallen, da keine formulae mehr vorkamen. Allein auch
ſchon in der früheren Zeit gab es ein einfaches Mittel,
jenen Nachtheilen vorzubeugen, wenn nämlich alle Klagen
zugleich angeſtellt wurden, da denn der Judex das Princip
der Concurrenz gleich bey der erſten Anſtellung der Klage
anzuwenden genöthigt war (k). — In unſrem heutigen
Prozeß findet ſich dieſe Auskunft von ſelbſt, wenn nur der
Kläger die Unvorſichtigkeit vermeidet, ſeinen Antrag mehr
als nöthig zu beſchränken; denn nun muß der Richter aus
allen etwa begründeten Klagen dasjenige Reſultat bilden,
welches aus dem oben vorgetragenen Princip der Concur-
renz hervorgeht.



Die Einſchränkungen, welche hier durch das Princip
der Concurrenz für die Klagen aufgeſtellt worden ſind,
laſſen ſich auch denken in Anwendung auf die Excep-

(i) L. 36 § 2 de her. pet.
(5. 3), L. 13 de rei vind.
(6. 1.).
(k) Ganz ſo ſollte es auch
ſchon im alten Prozeß in dem ſehr
ähnlichen Fall gehalten werden,
wenn der Kläger ungewiß war,
ob von zweyen Klagen die eine
oder die andere begründet ſeyn
möchte. L. 1 § 4 quod legat.
(43. 3.). Vgl. Donellus § 7.
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[263/0277] §. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) nochmals werde eingeklagt werden (i). Darunter iſt blos eine Stipulation auf dieſe Unterlaſſung zu verſtehen; an Bürgen oder Pfänder iſt bey jenem Ausdruck nicht zu denken. Die hier erwähnten formellen Unterſchiede und Schwie- rigkeiten waren eigentlich ſchon zu Juſtinians Zeit weg- gefallen, da keine formulae mehr vorkamen. Allein auch ſchon in der früheren Zeit gab es ein einfaches Mittel, jenen Nachtheilen vorzubeugen, wenn nämlich alle Klagen zugleich angeſtellt wurden, da denn der Judex das Princip der Concurrenz gleich bey der erſten Anſtellung der Klage anzuwenden genöthigt war (k). — In unſrem heutigen Prozeß findet ſich dieſe Auskunft von ſelbſt, wenn nur der Kläger die Unvorſichtigkeit vermeidet, ſeinen Antrag mehr als nöthig zu beſchränken; denn nun muß der Richter aus allen etwa begründeten Klagen dasjenige Reſultat bilden, welches aus dem oben vorgetragenen Princip der Concur- renz hervorgeht. Die Einſchränkungen, welche hier durch das Princip der Concurrenz für die Klagen aufgeſtellt worden ſind, laſſen ſich auch denken in Anwendung auf die Excep- (i) L. 36 § 2 de her. pet. (5. 3), L. 13 de rei vind. (6. 1.). (k) Ganz ſo ſollte es auch ſchon im alten Prozeß in dem ſehr ähnlichen Fall gehalten werden, wenn der Kläger ungewiß war, ob von zweyen Klagen die eine oder die andere begründet ſeyn möchte. L. 1 § 4 quod legat. (43. 3.). Vgl. Donellus § 7.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/277>, abgerufen am 28.03.2024.