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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.)
grundsätze hinaus gehende, Maasregel zu betrachten
ist (q).

§. 236.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinsame
Betrachtungen
. (Fortsetzung.)

Es ist oben bestimmt worden, in welchen Fällen und
bis zu welchen Gränzen eine Klage durch den Erfolg
einer andern Klage ausgeschlossen werden soll (§ 232. 233),
und es bleibt dabey noch übrig zu untersuchen, durch
welche Rechtsformen jene Ausschließung bewirkt werde.

Hierin ist folgende Verschiedenheit der Fälle zu beach-
ten. In der kleineren Zahl von Fällen, worin die Con-
currenz mehrerer Klagen auf einer wahren Identität der
Obligation beruht (§ 232), muß jede Erfüllung, sie mag
freywillig, oder durch Klage erzwungen seyn, das Rechts-
verhältniß selbst vernichten, und zwar in Beziehung auf
alle in demselben stehende Personen; ohne Unterschied, ob
sie selbst die Erfüllung bewirkt haben oder nicht, und ob
der Erfüllende an sie dabey dachte oder nicht (a). Wenn
also ein Bürge zahlt, so ist es genau so, als wenn der
Hauptschuldner gezahlt hätte, und umgekehrt, weil nur
eine einzige Schuld auf Beide gemeinschaftlich sich bezog.

(q) L. 1 § 1 L. 3 § 1 nautae
(4. 9.).
(a) § 1 J. de duobus reis
(3. 16), L. 3 § 1 eod.
(45. 2.).
-- Es ist dasselbe Princip, nach
welchem auch eine einfache Schuld
und Klage ipso jure zerstört wird,
ohne Unterschied ob der Schuld-
ner selbst, oder für ihn ein Ande-
rer, die Zahlung leistet. L. 23. 53
de solut.
(46. 3.).
17*

§. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
grundſätze hinaus gehende, Maasregel zu betrachten
iſt (q).

§. 236.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame
Betrachtungen
. (Fortſetzung.)

Es iſt oben beſtimmt worden, in welchen Fällen und
bis zu welchen Gränzen eine Klage durch den Erfolg
einer andern Klage ausgeſchloſſen werden ſoll (§ 232. 233),
und es bleibt dabey noch übrig zu unterſuchen, durch
welche Rechtsformen jene Ausſchließung bewirkt werde.

Hierin iſt folgende Verſchiedenheit der Fälle zu beach-
ten. In der kleineren Zahl von Fällen, worin die Con-
currenz mehrerer Klagen auf einer wahren Identität der
Obligation beruht (§ 232), muß jede Erfüllung, ſie mag
freywillig, oder durch Klage erzwungen ſeyn, das Rechts-
verhältniß ſelbſt vernichten, und zwar in Beziehung auf
alle in demſelben ſtehende Perſonen; ohne Unterſchied, ob
ſie ſelbſt die Erfüllung bewirkt haben oder nicht, und ob
der Erfüllende an ſie dabey dachte oder nicht (a). Wenn
alſo ein Bürge zahlt, ſo iſt es genau ſo, als wenn der
Hauptſchuldner gezahlt hätte, und umgekehrt, weil nur
eine einzige Schuld auf Beide gemeinſchaftlich ſich bezog.

(q) L. 1 § 1 L. 3 § 1 nautae
(4. 9.).
(a) § 1 J. de duobus reis
(3. 16), L. 3 § 1 eod.
(45. 2.).
— Es iſt daſſelbe Princip, nach
welchem auch eine einfache Schuld
und Klage ipso jure zerſtört wird,
ohne Unterſchied ob der Schuld-
ner ſelbſt, oder für ihn ein Ande-
rer, die Zahlung leiſtet. L. 23. 53
de solut.
(46. 3.).
17*
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[259/0273] §. 236. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) grundſätze hinaus gehende, Maasregel zu betrachten iſt (q). §. 236. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinſame Betrachtungen. (Fortſetzung.) Es iſt oben beſtimmt worden, in welchen Fällen und bis zu welchen Gränzen eine Klage durch den Erfolg einer andern Klage ausgeſchloſſen werden ſoll (§ 232. 233), und es bleibt dabey noch übrig zu unterſuchen, durch welche Rechtsformen jene Ausſchließung bewirkt werde. Hierin iſt folgende Verſchiedenheit der Fälle zu beach- ten. In der kleineren Zahl von Fällen, worin die Con- currenz mehrerer Klagen auf einer wahren Identität der Obligation beruht (§ 232), muß jede Erfüllung, ſie mag freywillig, oder durch Klage erzwungen ſeyn, das Rechts- verhältniß ſelbſt vernichten, und zwar in Beziehung auf alle in demſelben ſtehende Perſonen; ohne Unterſchied, ob ſie ſelbſt die Erfüllung bewirkt haben oder nicht, und ob der Erfüllende an ſie dabey dachte oder nicht (a). Wenn alſo ein Bürge zahlt, ſo iſt es genau ſo, als wenn der Hauptſchuldner gezahlt hätte, und umgekehrt, weil nur eine einzige Schuld auf Beide gemeinſchaftlich ſich bezog. (q) L. 1 § 1 L. 3 § 1 nautae (4. 9.). (a) § 1 J. de duobus reis (3. 16), L. 3 § 1 eod. (45. 2.). — Es iſt daſſelbe Princip, nach welchem auch eine einfache Schuld und Klage ipso jure zerſtört wird, ohne Unterſchied ob der Schuld- ner ſelbſt, oder für ihn ein Ande- rer, die Zahlung leiſtet. L. 23. 53 de solut. (46. 3.). 17*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/273>, abgerufen am 28.03.2024.