Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

Bild:
<< vorherige Seite
Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Indessen muß doch zu der hier als richtig angenom-
menen Meynung folgende Beschränkung hinzugefügt werden.
Wenn zwey Klagen aus demselben Delict neben einander
vorkommen, deren jede aus Entschädigung und Strafe ge-
mischt ist, so gilt die vollständige Cumulation nur für die
in jeder enthaltene reine Strafe; die Entschädigung dage-
gen, die durch die erste Klage bereits bewirkt worden ist,
kann durch die zweyte nicht noch einmal gefordert werden.
Dieses gilt namentlich von dem bey Hermogenian erwähn-
ten Fall, der Aquilischen Klage neben der a. arborum fur-
tim caesarum;
das Interesse braucht nur einmal bezahlt
zu werden, aber die Straferhöhung kommt aus jeder der
beiden Klagen vollständig zur Anwendung. Hermogenian
hat Dieses allerdings nicht ausgedrückt, es muß also sei-
ner Regel die Einschränkung hinzugefügt werden: inso-
weit jede dieser mehreren Klagen auf reine Strafe
geht
. Daß Papinian und Ulpian diese Einschränkung
nicht aussprechen, erklärt sich daraus, daß in den meisten
Collisionsfällen zwey gemischte Klagen gar nicht vorkom-
men, indem die eine Klage (wie die Injurienklage und die
furti actio) eine reine Strafklage ist; zugleich auch dar-
aus, daß sie ihre Aufmerksamkeit nur auf Dasjenige rich-
teten, welches allein controvers gewesen war, nämlich die
Cumulation mehrerer Strafen. Ulpian überdem deutet
auf jene Einschränkung vernehmlich genug hin, indem er
in der bestimmtesten Stelle (Note r) nur von actiones
poenales
spricht; und auch bey Hermogenian liegt eine

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Indeſſen muß doch zu der hier als richtig angenom-
menen Meynung folgende Beſchränkung hinzugefügt werden.
Wenn zwey Klagen aus demſelben Delict neben einander
vorkommen, deren jede aus Entſchädigung und Strafe ge-
miſcht iſt, ſo gilt die vollſtändige Cumulation nur für die
in jeder enthaltene reine Strafe; die Entſchädigung dage-
gen, die durch die erſte Klage bereits bewirkt worden iſt,
kann durch die zweyte nicht noch einmal gefordert werden.
Dieſes gilt namentlich von dem bey Hermogenian erwähn-
ten Fall, der Aquiliſchen Klage neben der a. arborum fur-
tim caesarum;
das Intereſſe braucht nur einmal bezahlt
zu werden, aber die Straferhöhung kommt aus jeder der
beiden Klagen vollſtändig zur Anwendung. Hermogenian
hat Dieſes allerdings nicht ausgedrückt, es muß alſo ſei-
ner Regel die Einſchränkung hinzugefügt werden: inſo-
weit jede dieſer mehreren Klagen auf reine Strafe
geht
. Daß Papinian und Ulpian dieſe Einſchränkung
nicht ausſprechen, erklärt ſich daraus, daß in den meiſten
Colliſionsfällen zwey gemiſchte Klagen gar nicht vorkom-
men, indem die eine Klage (wie die Injurienklage und die
furti actio) eine reine Strafklage iſt; zugleich auch dar-
aus, daß ſie ihre Aufmerkſamkeit nur auf Dasjenige rich-
teten, welches allein controvers geweſen war, nämlich die
Cumulation mehrerer Strafen. Ulpian überdem deutet
auf jene Einſchränkung vernehmlich genug hin, indem er
in der beſtimmteſten Stelle (Note r) nur von actiones
poenales
ſpricht; und auch bey Hermogenian liegt eine

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0262" n="248"/>
            <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältni&#x017F;&#x017F;e. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Verletzung.</fw><lb/>
            <p>Inde&#x017F;&#x017F;en muß doch zu der hier als richtig angenom-<lb/>
menen Meynung folgende Be&#x017F;chränkung hinzugefügt werden.<lb/>
Wenn zwey Klagen aus dem&#x017F;elben Delict neben einander<lb/>
vorkommen, deren jede aus Ent&#x017F;chädigung und Strafe ge-<lb/>
mi&#x017F;cht i&#x017F;t, &#x017F;o gilt die voll&#x017F;tändige Cumulation nur für die<lb/>
in jeder enthaltene reine Strafe; die Ent&#x017F;chädigung dage-<lb/>
gen, die durch die er&#x017F;te Klage bereits bewirkt worden i&#x017F;t,<lb/>
kann durch die zweyte nicht noch einmal gefordert werden.<lb/>
Die&#x017F;es gilt namentlich von dem bey Hermogenian erwähn-<lb/>
ten Fall, der Aquili&#x017F;chen Klage neben der <hi rendition="#aq">a. arborum fur-<lb/>
tim caesarum;</hi> das Intere&#x017F;&#x017F;e braucht nur einmal bezahlt<lb/>
zu werden, aber die Straferhöhung kommt aus jeder der<lb/>
beiden Klagen voll&#x017F;tändig zur Anwendung. Hermogenian<lb/>
hat Die&#x017F;es allerdings nicht ausgedrückt, es muß al&#x017F;o &#x017F;ei-<lb/>
ner Regel die Ein&#x017F;chränkung hinzugefügt werden: <hi rendition="#g">in&#x017F;o-<lb/>
weit jede die&#x017F;er mehreren Klagen auf reine Strafe<lb/>
geht</hi>. Daß Papinian und Ulpian die&#x017F;e Ein&#x017F;chränkung<lb/>
nicht aus&#x017F;prechen, erklärt &#x017F;ich daraus, daß in den mei&#x017F;ten<lb/>
Colli&#x017F;ionsfällen zwey gemi&#x017F;chte Klagen gar nicht vorkom-<lb/>
men, indem die eine Klage (wie die Injurienklage und die<lb/><hi rendition="#aq">furti actio</hi>) eine reine Strafklage i&#x017F;t; zugleich auch dar-<lb/>
aus, daß &#x017F;ie ihre Aufmerk&#x017F;amkeit nur auf Dasjenige rich-<lb/>
teten, welches allein controvers gewe&#x017F;en war, nämlich die<lb/>
Cumulation mehrerer <hi rendition="#g">Strafen</hi>. Ulpian überdem deutet<lb/>
auf jene Ein&#x017F;chränkung vernehmlich genug hin, indem er<lb/>
in der be&#x017F;timmte&#x017F;ten Stelle (Note <hi rendition="#aq">r</hi>) nur von <hi rendition="#aq">actiones<lb/><hi rendition="#i">poenales</hi></hi> &#x017F;pricht; und auch bey Hermogenian liegt eine<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[248/0262] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Indeſſen muß doch zu der hier als richtig angenom- menen Meynung folgende Beſchränkung hinzugefügt werden. Wenn zwey Klagen aus demſelben Delict neben einander vorkommen, deren jede aus Entſchädigung und Strafe ge- miſcht iſt, ſo gilt die vollſtändige Cumulation nur für die in jeder enthaltene reine Strafe; die Entſchädigung dage- gen, die durch die erſte Klage bereits bewirkt worden iſt, kann durch die zweyte nicht noch einmal gefordert werden. Dieſes gilt namentlich von dem bey Hermogenian erwähn- ten Fall, der Aquiliſchen Klage neben der a. arborum fur- tim caesarum; das Intereſſe braucht nur einmal bezahlt zu werden, aber die Straferhöhung kommt aus jeder der beiden Klagen vollſtändig zur Anwendung. Hermogenian hat Dieſes allerdings nicht ausgedrückt, es muß alſo ſei- ner Regel die Einſchränkung hinzugefügt werden: inſo- weit jede dieſer mehreren Klagen auf reine Strafe geht. Daß Papinian und Ulpian dieſe Einſchränkung nicht ausſprechen, erklärt ſich daraus, daß in den meiſten Colliſionsfällen zwey gemiſchte Klagen gar nicht vorkom- men, indem die eine Klage (wie die Injurienklage und die furti actio) eine reine Strafklage iſt; zugleich auch dar- aus, daß ſie ihre Aufmerkſamkeit nur auf Dasjenige rich- teten, welches allein controvers geweſen war, nämlich die Cumulation mehrerer Strafen. Ulpian überdem deutet auf jene Einſchränkung vernehmlich genug hin, indem er in der beſtimmteſten Stelle (Note r) nur von actiones poenales ſpricht; und auch bey Hermogenian liegt eine

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/262
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 248. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/262>, abgerufen am 29.03.2024.