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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.)
manchen anderen Strafklagen, in einer abgesonderten
Summe besteht, sondern in einer erhöhten Schätzung des
Schadens, weshalb man sie für untrennbar verbunden mit
der Entschädigung selbst halten könnte. Allein dieses Be-
denken verschwindet völlig, wenn man erwägt, daß der
Zweck durch bloße Abrechnung der geringeren (schon be-
zahlten) Geldsumme von der größeren leicht und sicher er-
reicht werden kann, welches Mittel auch in den übrigen,
schon angeführten, Fällen in der That angewendet wird
(Note f. g. h.). -- In unsren Rechtsquellen nun finden wir
über die hier aufgestellte Frage folgende Äußerungen.
Viele Stellen sagen ganz allgemein, in solchen Fällen
werde jede der beiden Klagen von der andern absorbirt,
so daß also überhaupt nur eine derselben gebraucht wer-
den könne; damit scheint also die Anwendung unsres Grund-
satzes auf diese Fälle verneint zu werden. Stellen solcher
Art finden sich von Ulpian (k), von Paulus (l), und von
Gajus (m). Indessen lassen sich diese Stellen auch so
verstehen, daß sie blos von dem gewöhnlichsten Fall reden
wollen, worin die Aquilische Klage gerade keinen höheren
Ertrag giebt, als die Contractsklage, weil die künstliche
Schätzung auf keine höhere Geldsumme führt. Die Rich-
tigkeit dieser Auslegung folgt unwidersprechlich aus eini-

(k) L. 27 § 11 ad L. Aqu.
(9. 2.), L. 13 de rei vind.
(6. 1.).
(l) L. 36 § 2 de her. pet.
(5. 3.), L. 18 ad L. Aqu. (9. 2.),
L.
50 pr. pro soc. (17. 2.), L.
43 loc.
(19. 2.).
(m) L. 18 § 1 comm. (13. 6.).
In ähnlichen Ausdrücken redet Der-
selbe von der Concurrenz der a.
locati
mit der a. arborum fur-
tim caesarum. L. 9 arb. furtim
caes.
(47. 7.).
15*

§. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
manchen anderen Strafklagen, in einer abgeſonderten
Summe beſteht, ſondern in einer erhöhten Schätzung des
Schadens, weshalb man ſie für untrennbar verbunden mit
der Entſchädigung ſelbſt halten könnte. Allein dieſes Be-
denken verſchwindet völlig, wenn man erwägt, daß der
Zweck durch bloße Abrechnung der geringeren (ſchon be-
zahlten) Geldſumme von der größeren leicht und ſicher er-
reicht werden kann, welches Mittel auch in den übrigen,
ſchon angeführten, Fällen in der That angewendet wird
(Note f. g. h.). — In unſren Rechtsquellen nun finden wir
über die hier aufgeſtellte Frage folgende Äußerungen.
Viele Stellen ſagen ganz allgemein, in ſolchen Fällen
werde jede der beiden Klagen von der andern abſorbirt,
ſo daß alſo überhaupt nur eine derſelben gebraucht wer-
den könne; damit ſcheint alſo die Anwendung unſres Grund-
ſatzes auf dieſe Fälle verneint zu werden. Stellen ſolcher
Art finden ſich von Ulpian (k), von Paulus (l), und von
Gajus (m). Indeſſen laſſen ſich dieſe Stellen auch ſo
verſtehen, daß ſie blos von dem gewöhnlichſten Fall reden
wollen, worin die Aquiliſche Klage gerade keinen höheren
Ertrag giebt, als die Contractsklage, weil die künſtliche
Schätzung auf keine höhere Geldſumme führt. Die Rich-
tigkeit dieſer Auslegung folgt unwiderſprechlich aus eini-

(k) L. 27 § 11 ad L. Aqu.
(9. 2.), L. 13 de rei vind.
(6. 1.).
(l) L. 36 § 2 de her. pet.
(5. 3.), L. 18 ad L. Aqu. (9. 2.),
L.
50 pr. pro soc. (17. 2.), L.
43 loc.
(19. 2.).
(m) L. 18 § 1 comm. (13. 6.).
In ähnlichen Ausdrücken redet Der-
ſelbe von der Concurrenz der a.
locati
mit der a. arborum fur-
tim caesarum. L. 9 arb. furtim
caes.
(47. 7.).
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[227/0241] §. 233. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) manchen anderen Strafklagen, in einer abgeſonderten Summe beſteht, ſondern in einer erhöhten Schätzung des Schadens, weshalb man ſie für untrennbar verbunden mit der Entſchädigung ſelbſt halten könnte. Allein dieſes Be- denken verſchwindet völlig, wenn man erwägt, daß der Zweck durch bloße Abrechnung der geringeren (ſchon be- zahlten) Geldſumme von der größeren leicht und ſicher er- reicht werden kann, welches Mittel auch in den übrigen, ſchon angeführten, Fällen in der That angewendet wird (Note f. g. h.). — In unſren Rechtsquellen nun finden wir über die hier aufgeſtellte Frage folgende Äußerungen. Viele Stellen ſagen ganz allgemein, in ſolchen Fällen werde jede der beiden Klagen von der andern abſorbirt, ſo daß alſo überhaupt nur eine derſelben gebraucht wer- den könne; damit ſcheint alſo die Anwendung unſres Grund- ſatzes auf dieſe Fälle verneint zu werden. Stellen ſolcher Art finden ſich von Ulpian (k), von Paulus (l), und von Gajus (m). Indeſſen laſſen ſich dieſe Stellen auch ſo verſtehen, daß ſie blos von dem gewöhnlichſten Fall reden wollen, worin die Aquiliſche Klage gerade keinen höheren Ertrag giebt, als die Contractsklage, weil die künſtliche Schätzung auf keine höhere Geldſumme führt. Die Rich- tigkeit dieſer Auslegung folgt unwiderſprechlich aus eini- (k) L. 27 § 11 ad L. Aqu. (9. 2.), L. 13 de rei vind. (6. 1.). (l) L. 36 § 2 de her. pet. (5. 3.), L. 18 ad L. Aqu. (9. 2.), L. 50 pr. pro soc. (17. 2.), L. 43 loc. (19. 2.). (m) L. 18 § 1 comm. (13. 6.). In ähnlichen Ausdrücken redet Der- ſelbe von der Concurrenz der a. locati mit der a. arborum fur- tim caesarum. L. 9 arb. furtim caes. (47. 7.). 15*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 227. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/241>, abgerufen am 25.04.2024.