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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 232. Concurrenz der Klagen. (Fortsetzung.)
wie jeder Andere (also auch für die verletzenden Handlun-
gen dieses Andern) sich verpflichtet (u). Drittens durch
Testament. Für das heutige Recht verschwindet der erste
Fall, so daß also jetzt die Annahme eines solchen Rechts-
verhältnisses stets von der Auslegung der Verträge ab-
hängt, anstatt daß bey den Römern die wichtigsten Fälle
dieser Art durch die hergebrachten Formen der Stipula-
tion völlig außer Zweifel gesetzt waren. -- Dieselbe Iden-
tität aber entsteht auch ohne eine hierauf gerichtete beson-
dere Willkühr, in den Fällen der actio exercitoria, insti-
toria, de peculio, de in rem verso, quod jussu,
indem
hier stets die Obligation des Unternehmers, des Vaters
u. s. w. mit der Obligation des Aufsehers oder des Sohnes
völlig identisch ist (v).

B) Bloße Solidarität (w). Wenn Mehrere gemein-
schaftlich ein Delict begehen, so macht sich Jeder des gan-
zen, vollständigen Delicts schuldig. Jeder also ist für sich
selbst Schuldner, und man kann nicht, wie bey den Cor-
reis,
sagen, daß eine und dieselbe Obligation sich auf
Mehrere beziehe. Da aber der erlittene Schade nur ein
einfaches Daseyn hat, so ist der Betrag der einzelnen
Schulden von gleicher Größe; und da durch den einmal
geleisteten Ersatz das Daseyn des Schadens vernichtet ist,
so muß die von Einem geleistete Zahlung die Übrigen be-

(u) L. 9 de duobus reis
(45. 2.).
(v) Keller Litiscontestation S.
420. fg.
(w) Ribbentrop S. 44. 56.
90. 121.

§. 232. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.)
wie jeder Andere (alſo auch für die verletzenden Handlun-
gen dieſes Andern) ſich verpflichtet (u). Drittens durch
Teſtament. Für das heutige Recht verſchwindet der erſte
Fall, ſo daß alſo jetzt die Annahme eines ſolchen Rechts-
verhältniſſes ſtets von der Auslegung der Verträge ab-
hängt, anſtatt daß bey den Römern die wichtigſten Fälle
dieſer Art durch die hergebrachten Formen der Stipula-
tion völlig außer Zweifel geſetzt waren. — Dieſelbe Iden-
tität aber entſteht auch ohne eine hierauf gerichtete beſon-
dere Willkühr, in den Fällen der actio exercitoria, insti-
toria, de peculio, de in rem verso, quod jussu,
indem
hier ſtets die Obligation des Unternehmers, des Vaters
u. ſ. w. mit der Obligation des Aufſehers oder des Sohnes
völlig identiſch iſt (v).

B) Bloße Solidarität (w). Wenn Mehrere gemein-
ſchaftlich ein Delict begehen, ſo macht ſich Jeder des gan-
zen, vollſtändigen Delicts ſchuldig. Jeder alſo iſt für ſich
ſelbſt Schuldner, und man kann nicht, wie bey den Cor-
reis,
ſagen, daß eine und dieſelbe Obligation ſich auf
Mehrere beziehe. Da aber der erlittene Schade nur ein
einfaches Daſeyn hat, ſo iſt der Betrag der einzelnen
Schulden von gleicher Größe; und da durch den einmal
geleiſteten Erſatz das Daſeyn des Schadens vernichtet iſt,
ſo muß die von Einem geleiſtete Zahlung die Übrigen be-

(u) L. 9 de duobus reis
(45. 2.).
(v) Keller Litisconteſtation S.
420. fg.
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[221/0235] §. 232. Concurrenz der Klagen. (Fortſetzung.) wie jeder Andere (alſo auch für die verletzenden Handlun- gen dieſes Andern) ſich verpflichtet (u). Drittens durch Teſtament. Für das heutige Recht verſchwindet der erſte Fall, ſo daß alſo jetzt die Annahme eines ſolchen Rechts- verhältniſſes ſtets von der Auslegung der Verträge ab- hängt, anſtatt daß bey den Römern die wichtigſten Fälle dieſer Art durch die hergebrachten Formen der Stipula- tion völlig außer Zweifel geſetzt waren. — Dieſelbe Iden- tität aber entſteht auch ohne eine hierauf gerichtete beſon- dere Willkühr, in den Fällen der actio exercitoria, insti- toria, de peculio, de in rem verso, quod jussu, indem hier ſtets die Obligation des Unternehmers, des Vaters u. ſ. w. mit der Obligation des Aufſehers oder des Sohnes völlig identiſch iſt (v). B) Bloße Solidarität (w). Wenn Mehrere gemein- ſchaftlich ein Delict begehen, ſo macht ſich Jeder des gan- zen, vollſtändigen Delicts ſchuldig. Jeder alſo iſt für ſich ſelbſt Schuldner, und man kann nicht, wie bey den Cor- reis, ſagen, daß eine und dieſelbe Obligation ſich auf Mehrere beziehe. Da aber der erlittene Schade nur ein einfaches Daſeyn hat, ſo iſt der Betrag der einzelnen Schulden von gleicher Größe; und da durch den einmal geleiſteten Erſatz das Daſeyn des Schadens vernichtet iſt, ſo muß die von Einem geleiſtete Zahlung die Übrigen be- (u) L. 9 de duobus reis (45. 2.). (v) Keller Litisconteſtation S. 420. fg. (w) Ribbentrop S. 44. 56. 90. 121.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 221. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/235>, abgerufen am 24.04.2024.