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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
unter die zweyte Klasse, indem die noch übrige Klage auf
denjenigen Theil des Gegenstandes angestellt werden kann,
welchen der Kläger durch die erste Klage noch nicht er-
langt hat (q).

Reiner und entschiedener in dieser Hinsicht erscheint
diese Concurrenz bey solchen Klagen, die unter ver-
schiedenen Personen
bestehen (r), indem hier die Ge-
genstände der einzelnen Klagen meist völlig congruent sind.
Diese Fälle erscheinen in verschiedenen Graden der Ver-
wandschaft der Klagen unter einander, welche sich in fol-
gender Abstufung darstellen lassen (s):

A) Identität der Obligation, so daß wahrhaft eine
und dieselbe Obligation mehrere Glaubiger oder Schuld-
ner zugleich umfaßt (t). Diese Identität konnte bey den
Römern auf dreyerley Weise, und nur auf diese, will-
kührlich hervorgebracht werden. Erstlich bey einer von
Mehreren gemeinschaftlich und für dasselbe Object geschlos-
senen Stipulation (duo rei), wohin auch der Fall der
fidejussio gehört. Zweytens bey jedem anderen gemein-
schaftlichen Contract, wobey Jeder genau für Dasselbe

(q) So wenn in dem vorigen
Fall (Note p.) zuerst die condic-
tio furtiva
auf den bloßen Ersatz
angestellt worden ist. Die actio
locati
kann noch immer auf das
Miethgeld angestellt werden, so
daß nun der Fall zu der zweyten
Klasse der Concurrenz gehört.
(r) Es sind Dieses also Fälle,
worin der Concurs, nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch, ein
subjectiver ist.
(s) Ribbentrop S. 83. 258,
in welcher Schrift diese Fälle über-
haupt auf sehr befriedigende Weise
abgehandelt sind.
(t) Ribbentrop S. 106. 110.
117. 170 -- 178. 258. -- In diesen
Fällen hatten beide Klagen eine
und dieselbe Intentio.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
unter die zweyte Klaſſe, indem die noch übrige Klage auf
denjenigen Theil des Gegenſtandes angeſtellt werden kann,
welchen der Kläger durch die erſte Klage noch nicht er-
langt hat (q).

Reiner und entſchiedener in dieſer Hinſicht erſcheint
dieſe Concurrenz bey ſolchen Klagen, die unter ver-
ſchiedenen Perſonen
beſtehen (r), indem hier die Ge-
genſtände der einzelnen Klagen meiſt völlig congruent ſind.
Dieſe Fälle erſcheinen in verſchiedenen Graden der Ver-
wandſchaft der Klagen unter einander, welche ſich in fol-
gender Abſtufung darſtellen laſſen (s):

A) Identität der Obligation, ſo daß wahrhaft eine
und dieſelbe Obligation mehrere Glaubiger oder Schuld-
ner zugleich umfaßt (t). Dieſe Identität konnte bey den
Römern auf dreyerley Weiſe, und nur auf dieſe, will-
kührlich hervorgebracht werden. Erſtlich bey einer von
Mehreren gemeinſchaftlich und für daſſelbe Object geſchloſ-
ſenen Stipulation (duo rei), wohin auch der Fall der
fidejussio gehört. Zweytens bey jedem anderen gemein-
ſchaftlichen Contract, wobey Jeder genau für Daſſelbe

(q) So wenn in dem vorigen
Fall (Note p.) zuerſt die condic-
tio furtiva
auf den bloßen Erſatz
angeſtellt worden iſt. Die actio
locati
kann noch immer auf das
Miethgeld angeſtellt werden, ſo
daß nun der Fall zu der zweyten
Klaſſe der Concurrenz gehört.
(r) Es ſind Dieſes alſo Fälle,
worin der Concurs, nach dem ge-
wöhnlichen Sprachgebrauch, ein
ſubjectiver iſt.
(s) Ribbentrop S. 83. 258,
in welcher Schrift dieſe Fälle über-
haupt auf ſehr befriedigende Weiſe
abgehandelt ſind.
(t) Ribbentrop S. 106. 110.
117. 170 — 178. 258. — In dieſen
Fällen hatten beide Klagen eine
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[220/0234] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. unter die zweyte Klaſſe, indem die noch übrige Klage auf denjenigen Theil des Gegenſtandes angeſtellt werden kann, welchen der Kläger durch die erſte Klage noch nicht er- langt hat (q). Reiner und entſchiedener in dieſer Hinſicht erſcheint dieſe Concurrenz bey ſolchen Klagen, die unter ver- ſchiedenen Perſonen beſtehen (r), indem hier die Ge- genſtände der einzelnen Klagen meiſt völlig congruent ſind. Dieſe Fälle erſcheinen in verſchiedenen Graden der Ver- wandſchaft der Klagen unter einander, welche ſich in fol- gender Abſtufung darſtellen laſſen (s): A) Identität der Obligation, ſo daß wahrhaft eine und dieſelbe Obligation mehrere Glaubiger oder Schuld- ner zugleich umfaßt (t). Dieſe Identität konnte bey den Römern auf dreyerley Weiſe, und nur auf dieſe, will- kührlich hervorgebracht werden. Erſtlich bey einer von Mehreren gemeinſchaftlich und für daſſelbe Object geſchloſ- ſenen Stipulation (duo rei), wohin auch der Fall der fidejussio gehört. Zweytens bey jedem anderen gemein- ſchaftlichen Contract, wobey Jeder genau für Daſſelbe (q) So wenn in dem vorigen Fall (Note p.) zuerſt die condic- tio furtiva auf den bloßen Erſatz angeſtellt worden iſt. Die actio locati kann noch immer auf das Miethgeld angeſtellt werden, ſo daß nun der Fall zu der zweyten Klaſſe der Concurrenz gehört. (r) Es ſind Dieſes alſo Fälle, worin der Concurs, nach dem ge- wöhnlichen Sprachgebrauch, ein ſubjectiver iſt. (s) Ribbentrop S. 83. 258, in welcher Schrift dieſe Fälle über- haupt auf ſehr befriedigende Weiſe abgehandelt ſind. (t) Ribbentrop S. 106. 110. 117. 170 — 178. 258. — In dieſen Fällen hatten beide Klagen eine und dieſelbe Intentio.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/234>, abgerufen am 19.04.2024.