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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieses
verschiedenartige Klagen sind, wird dennoch eine durch die
andere absorbirt (e).

III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren
Klagen vorkommenden Personen ist an sich selbst ohne
Einfluß.

Wenn dieselben Personen einmal ein Darlehen, dann
wieder einen Kauf, endlich einen Miethcontract unter sich
abschließen, so bestehen unter ihnen drey Contractsklagen
ohne allen Einfluß der einen auf die anderen.

Wenn umgekehrt Zwey gemeinschaftlich einen Dritten
betrügen, so hat Dieser gegen Jeden derselben eine Ent-
schädigungsklage auf den ganzen Verlust; aber eine dieser
Klagen absorbirt die andere, obgleich die Beklagten ver-
schiedene Personen sind.

Indessen verdient doch die Verschiedenheit der Personen,
so gleichgültig sie für sich allein ist, eine besondere Auf-
merksamkeit, da wo sie mit der wahren Identität der Kla-
gen zusammentrifft, und unter diesem Gesichtspunkt wird
sie unten noch näher erwogen werden.

IV. Es bleibt also übrig, als das allein entscheidende
Moment, der für mehrere Klagen gemeinschaftliche juri-
stische Gegenstand
oder Zweck (f). Dieser allein bildet

(e) Also ist hier der Umstand
ohne Einfluß, daß es diversum
genus actionis,
oder aliud ge-
nus judicii
ist, wie es in L. 5
und L. 7 § 4 de exc. rei jud.
(44. 2.) bey einer anderen Veran-
lassung genannt wird.
(f) Es ist demnach hier nicht
die Rede von dem materiellen
Gegenstand. Auf dasselbe Haus
oder Pferd können Ansprüche und
Klagen so verschiedener Art vor-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieſes
verſchiedenartige Klagen ſind, wird dennoch eine durch die
andere abſorbirt (e).

III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren
Klagen vorkommenden Perſonen iſt an ſich ſelbſt ohne
Einfluß.

Wenn dieſelben Perſonen einmal ein Darlehen, dann
wieder einen Kauf, endlich einen Miethcontract unter ſich
abſchließen, ſo beſtehen unter ihnen drey Contractsklagen
ohne allen Einfluß der einen auf die anderen.

Wenn umgekehrt Zwey gemeinſchaftlich einen Dritten
betrügen, ſo hat Dieſer gegen Jeden derſelben eine Ent-
ſchädigungsklage auf den ganzen Verluſt; aber eine dieſer
Klagen abſorbirt die andere, obgleich die Beklagten ver-
ſchiedene Perſonen ſind.

Indeſſen verdient doch die Verſchiedenheit der Perſonen,
ſo gleichgültig ſie für ſich allein iſt, eine beſondere Auf-
merkſamkeit, da wo ſie mit der wahren Identität der Kla-
gen zuſammentrifft, und unter dieſem Geſichtspunkt wird
ſie unten noch näher erwogen werden.

IV. Es bleibt alſo übrig, als das allein entſcheidende
Moment, der für mehrere Klagen gemeinſchaftliche juri-
ſtiſche Gegenſtand
oder Zweck (f). Dieſer allein bildet

(e) Alſo iſt hier der Umſtand
ohne Einfluß, daß es diversum
genus actionis,
oder aliud ge-
nus judicii
iſt, wie es in L. 5
und L. 7 § 4 de exc. rei jud.
(44. 2.) bey einer anderen Veran-
laſſung genannt wird.
(f) Es iſt demnach hier nicht
die Rede von dem materiellen
Gegenſtand. Auf daſſelbe Haus
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[208/0222] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. die Vindication, als die Condiction; aber obgleich dieſes verſchiedenartige Klagen ſind, wird dennoch eine durch die andere abſorbirt (e). III. Die Gleichheit oder Ungleichheit der in mehreren Klagen vorkommenden Perſonen iſt an ſich ſelbſt ohne Einfluß. Wenn dieſelben Perſonen einmal ein Darlehen, dann wieder einen Kauf, endlich einen Miethcontract unter ſich abſchließen, ſo beſtehen unter ihnen drey Contractsklagen ohne allen Einfluß der einen auf die anderen. Wenn umgekehrt Zwey gemeinſchaftlich einen Dritten betrügen, ſo hat Dieſer gegen Jeden derſelben eine Ent- ſchädigungsklage auf den ganzen Verluſt; aber eine dieſer Klagen abſorbirt die andere, obgleich die Beklagten ver- ſchiedene Perſonen ſind. Indeſſen verdient doch die Verſchiedenheit der Perſonen, ſo gleichgültig ſie für ſich allein iſt, eine beſondere Auf- merkſamkeit, da wo ſie mit der wahren Identität der Kla- gen zuſammentrifft, und unter dieſem Geſichtspunkt wird ſie unten noch näher erwogen werden. IV. Es bleibt alſo übrig, als das allein entſcheidende Moment, der für mehrere Klagen gemeinſchaftliche juri- ſtiſche Gegenſtand oder Zweck (f). Dieſer allein bildet (e) Alſo iſt hier der Umſtand ohne Einfluß, daß es diversum genus actionis, oder aliud ge- nus judicii iſt, wie es in L. 5 und L. 7 § 4 de exc. rei jud. (44. 2.) bey einer anderen Veran- laſſung genannt wird. (f) Es iſt demnach hier nicht die Rede von dem materiellen Gegenſtand. Auf daſſelbe Haus oder Pferd können Anſprüche und Klagen ſo verſchiedener Art vor-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/222>, abgerufen am 28.03.2024.