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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
auch von dieser Veranlassung läßt sich nicht annehmen,
daß sie auf den Erben als solchen übergehe.

Die Klagen aus Familienverhältnissen gehen auf den
Erben des Beklagten eben so wenig, als auf den Erben
des Klägers, über, weil das Rechtsverhältniß selbst, zu
dessen Schutz sie dienen, mit dem Vermögen, also auch
mit dessen Übergang auf Erben, keine Berührung haben.



Die aufgestellten Regeln werden großentheils modificirt,
sobald zu dem Klagrecht die Litiscontestation hinzutritt;
davon wird im folgenden Bande die Rede seyn.



Die so eben für die Klagen beantwortete Frage nach
der Vererblichkeit kann auch für die Exceptionen aufgewor-
fen werden, und sie ist schon oben bey den exc. personae
cohaerentes
berührt worden (§ 227.). Auch hier bildet
die Vererblichkeit die vorherrschende Regel, die Ausnahmen
aber lassen sich nicht so wie bey den Klagen auf allge-
meinere Regeln zurückführen.

§. 231.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Einleitung.
Terminologie
.
Donellus Lib. 21 Cap. 3.
Thibaut Concurrenz der Klagen. (Civilist. Abhand-
lungen 1814. Num. IX.)

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
auch von dieſer Veranlaſſung läßt ſich nicht annehmen,
daß ſie auf den Erben als ſolchen übergehe.

Die Klagen aus Familienverhältniſſen gehen auf den
Erben des Beklagten eben ſo wenig, als auf den Erben
des Klägers, über, weil das Rechtsverhältniß ſelbſt, zu
deſſen Schutz ſie dienen, mit dem Vermögen, alſo auch
mit deſſen Übergang auf Erben, keine Berührung haben.



Die aufgeſtellten Regeln werden großentheils modificirt,
ſobald zu dem Klagrecht die Litisconteſtation hinzutritt;
davon wird im folgenden Bande die Rede ſeyn.



Die ſo eben für die Klagen beantwortete Frage nach
der Vererblichkeit kann auch für die Exceptionen aufgewor-
fen werden, und ſie iſt ſchon oben bey den exc. personae
cohaerentes
berührt worden (§ 227.). Auch hier bildet
die Vererblichkeit die vorherrſchende Regel, die Ausnahmen
aber laſſen ſich nicht ſo wie bey den Klagen auf allge-
meinere Regeln zurückführen.

§. 231.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Einleitung.
Terminologie
.
Donellus Lib. 21 Cap. 3.
Thibaut Concurrenz der Klagen. (Civiliſt. Abhand-
lungen 1814. Num. IX.)

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[204/0218] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. auch von dieſer Veranlaſſung läßt ſich nicht annehmen, daß ſie auf den Erben als ſolchen übergehe. Die Klagen aus Familienverhältniſſen gehen auf den Erben des Beklagten eben ſo wenig, als auf den Erben des Klägers, über, weil das Rechtsverhältniß ſelbſt, zu deſſen Schutz ſie dienen, mit dem Vermögen, alſo auch mit deſſen Übergang auf Erben, keine Berührung haben. Die aufgeſtellten Regeln werden großentheils modificirt, ſobald zu dem Klagrecht die Litisconteſtation hinzutritt; davon wird im folgenden Bande die Rede ſeyn. Die ſo eben für die Klagen beantwortete Frage nach der Vererblichkeit kann auch für die Exceptionen aufgewor- fen werden, und ſie iſt ſchon oben bey den exc. personae cohaerentes berührt worden (§ 227.). Auch hier bildet die Vererblichkeit die vorherrſchende Regel, die Ausnahmen aber laſſen ſich nicht ſo wie bey den Klagen auf allge- meinere Regeln zurückführen. §. 231. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Einleitung. Terminologie. Donellus Lib. 21 Cap. 3. Thibaut Concurrenz der Klagen. (Civiliſt. Abhand- lungen 1814. Num. IX.)

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/218>, abgerufen am 28.03.2024.