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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 205. Klage.

In der ältesten Zeit ist allein von der Legis actio die
Rede, und dieser Ausdruck hat eine überwiegend formelle
Bedeutung. Er bezeichnet die zur Abwehr der Verletzung
anzuwendende Thätigkeit, welche theils in symbolischen
Handlungen, theils in bestimmt vorgeschriebenen wörtlichen
Formeln bestand.

Nachdem die Legis actiones (mit geringen Ausnahmen)
abgeschafft waren, wurden die formulae Grundlage der
ganzen Rechtsverfolgung (b). Dieser Zustand dauerte so
lange als der ordo judiciorum privatorum, bestand also
namentlich zu der Zeit, worin die juristischen Schriftsteller
lebten. Hier wurde vorzugsweise actio für die materielle
Bedeutung der Klage, formula für die formelle gebraucht (c),
jedoch so daß die Ausdrücke nicht immer streng aus ein-
ander gehalten wurden.

Seit der Aufhebung des ordo judiciorum, das heißt

(b) Gajus IV. § 30 " .. per
legem Aebutiam et duas Julias
sublatae sunt istae legis actio-
nes, effectumque est, ut per
concepta verba, id est per for-
mulas
, litigaremus."
-- Es würde
ein großer Irrthum seyn, wenn
man glauben wollte, zur Zeit der
Legis actiones seyen keine feyer-
liche verba, also keine formulae,
gebraucht worden; davon sagt Ga-
jus
II. § 24. IV.
§ 16. 21. 24
gerade das Gegentheil. Der Un-
terschied war der, daß man früher
symbolische Handlungen vermischt
mit verba gebrauchte, später solche
verba allein, und zwar in neuer,
zeitgemäßer Abfassung; diese neuen,
allein stehenden, verba werden nun-
mehr ausschließend mit dem Namen
formulae belegt, weil man keinen
specielleren Namen dafür hatte.
Zugleich führt nun dieser Ausdruck
noch den Nebenbegriff einer vom
Prätor an den Judex gerichteten,
und zwar schriftlich von ihm ab-
gefaßten, Anweisung (concepta
verba
) mit sich, wodurch er in
einen noch schärferen Gegensatz ge-
gen die alten, in den Legis actio-
nes
enthaltenen, Formulare trat.
(c) Dieses ist der im vierten Buch
des Gajus herrschende Sprachge-
brauch.
§. 205. Klage.

In der älteſten Zeit iſt allein von der Legis actio die
Rede, und dieſer Ausdruck hat eine überwiegend formelle
Bedeutung. Er bezeichnet die zur Abwehr der Verletzung
anzuwendende Thätigkeit, welche theils in ſymboliſchen
Handlungen, theils in beſtimmt vorgeſchriebenen wörtlichen
Formeln beſtand.

Nachdem die Legis actiones (mit geringen Ausnahmen)
abgeſchafft waren, wurden die formulae Grundlage der
ganzen Rechtsverfolgung (b). Dieſer Zuſtand dauerte ſo
lange als der ordo judiciorum privatorum, beſtand alſo
namentlich zu der Zeit, worin die juriſtiſchen Schriftſteller
lebten. Hier wurde vorzugsweiſe actio für die materielle
Bedeutung der Klage, formula für die formelle gebraucht (c),
jedoch ſo daß die Ausdrücke nicht immer ſtreng aus ein-
ander gehalten wurden.

Seit der Aufhebung des ordo judiciorum, das heißt

(b) Gajus IV. § 30 „ .. per
legem Aebutiam et duas Julias
sublatae sunt istae legis actio-
nes, effectumque est, ut per
concepta verba, id est per for-
mulas
, litigaremus.”
— Es würde
ein großer Irrthum ſeyn, wenn
man glauben wollte, zur Zeit der
Legis actiones ſeyen keine feyer-
liche verba, alſo keine formulae,
gebraucht worden; davon ſagt Ga-
jus
II. § 24. IV.
§ 16. 21. 24
gerade das Gegentheil. Der Un-
terſchied war der, daß man früher
ſymboliſche Handlungen vermiſcht
mit verba gebrauchte, ſpäter ſolche
verba allein, und zwar in neuer,
zeitgemäßer Abfaſſung; dieſe neuen,
allein ſtehenden, verba werden nun-
mehr ausſchließend mit dem Namen
formulae belegt, weil man keinen
ſpecielleren Namen dafür hatte.
Zugleich führt nun dieſer Ausdruck
noch den Nebenbegriff einer vom
Prätor an den Judex gerichteten,
und zwar ſchriftlich von ihm ab-
gefaßten, Anweiſung (concepta
verba
) mit ſich, wodurch er in
einen noch ſchärferen Gegenſatz ge-
gen die alten, in den Legis actio-
nes
enthaltenen, Formulare trat.
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des Gajus herrſchende Sprachge-
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[7/0021] §. 205. Klage. In der älteſten Zeit iſt allein von der Legis actio die Rede, und dieſer Ausdruck hat eine überwiegend formelle Bedeutung. Er bezeichnet die zur Abwehr der Verletzung anzuwendende Thätigkeit, welche theils in ſymboliſchen Handlungen, theils in beſtimmt vorgeſchriebenen wörtlichen Formeln beſtand. Nachdem die Legis actiones (mit geringen Ausnahmen) abgeſchafft waren, wurden die formulae Grundlage der ganzen Rechtsverfolgung (b). Dieſer Zuſtand dauerte ſo lange als der ordo judiciorum privatorum, beſtand alſo namentlich zu der Zeit, worin die juriſtiſchen Schriftſteller lebten. Hier wurde vorzugsweiſe actio für die materielle Bedeutung der Klage, formula für die formelle gebraucht (c), jedoch ſo daß die Ausdrücke nicht immer ſtreng aus ein- ander gehalten wurden. Seit der Aufhebung des ordo judiciorum, das heißt (b) Gajus IV. § 30 „ .. per legem Aebutiam et duas Julias sublatae sunt istae legis actio- nes, effectumque est, ut per concepta verba, id est per for- mulas, litigaremus.” — Es würde ein großer Irrthum ſeyn, wenn man glauben wollte, zur Zeit der Legis actiones ſeyen keine feyer- liche verba, alſo keine formulae, gebraucht worden; davon ſagt Ga- jus II. § 24. IV. § 16. 21. 24 gerade das Gegentheil. Der Un- terſchied war der, daß man früher ſymboliſche Handlungen vermiſcht mit verba gebrauchte, ſpäter ſolche verba allein, und zwar in neuer, zeitgemäßer Abfaſſung; dieſe neuen, allein ſtehenden, verba werden nun- mehr ausſchließend mit dem Namen formulae belegt, weil man keinen ſpecielleren Namen dafür hatte. Zugleich führt nun dieſer Ausdruck noch den Nebenbegriff einer vom Prätor an den Judex gerichteten, und zwar ſchriftlich von ihm ab- gefaßten, Anweiſung (concepta verba) mit ſich, wodurch er in einen noch ſchärferen Gegenſatz ge- gen die alten, in den Legis actio- nes enthaltenen, Formulare trat. (c) Dieſes iſt der im vierten Buch des Gajus herrſchende Sprachge- brauch.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 7. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/21>, abgerufen am 28.03.2024.