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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 229. Replicationen, Duplicationen.
versteht es sich von selbst, daß sie alle in Einer Prozeß-
schrift zusammengefaßt werden, welche von demjenigen
Theil ihres Inhalts, der die individuellste Natur hat, den
Namen Exceptionsschrift erhält. Wenn ich nun zu-
gebe, daß in unsrer heutigen Exceptionsschrift auch die
Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle ist, so
liegt darin nicht etwa eine inconsequente Rückkehr zu der
oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio-
nen. Auch diejenige Exceptionsschrift würde für völlig
genügend angesehen werden müssen, welche sich auf die
wenigen Worte beschränkte: Alles, was der Kläger vor-
bringt, ist nicht wahr. Und doch wird eine solche einfache
und absolute Verneinung von Keinem für eine Exception
ausgegeben. Exceptionsschrift heißt also in der Sprache
des heutigen Prozesses nicht etwa eine Schrift, deren In-
halt in Exceptionen besteht, sondern: eine Schrift, in wel-
cher die Exceptionen, wenn gerade solche vorhanden
sind
, ihre richtige, angemessene Stelle finden.

Genau so verhält es sich in unsrem heutigen Prozeß
auch mit den Benennungen Replik, Duplik u. s. w.
Diese bezeichnen bestimmte Punkte in der ganzen Reihe
der Prozeßhandlungen, und es sind diese Namen darum
gewählt worden, weil die wahren Replicationen und Du-
plicationen, wenn etwa solche vorhanden sind, in jenen
Schriften vorgebracht werden. Man bedient sich also die-
ser kurzen und anschaulichen Ausdrücke, anstatt daß man
sonst umständliche und abstractere gebrauchen müßte. Was

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§. 229. Replicationen, Duplicationen.
verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie alle in Einer Prozeß-
ſchrift zuſammengefaßt werden, welche von demjenigen
Theil ihres Inhalts, der die individuellſte Natur hat, den
Namen Exceptionsſchrift erhält. Wenn ich nun zu-
gebe, daß in unſrer heutigen Exceptionsſchrift auch die
Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle iſt, ſo
liegt darin nicht etwa eine inconſequente Rückkehr zu der
oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio-
nen. Auch diejenige Exceptionsſchrift würde für völlig
genügend angeſehen werden müſſen, welche ſich auf die
wenigen Worte beſchränkte: Alles, was der Kläger vor-
bringt, iſt nicht wahr. Und doch wird eine ſolche einfache
und abſolute Verneinung von Keinem für eine Exception
ausgegeben. Exceptionsſchrift heißt alſo in der Sprache
des heutigen Prozeſſes nicht etwa eine Schrift, deren In-
halt in Exceptionen beſteht, ſondern: eine Schrift, in wel-
cher die Exceptionen, wenn gerade ſolche vorhanden
ſind
, ihre richtige, angemeſſene Stelle finden.

Genau ſo verhält es ſich in unſrem heutigen Prozeß
auch mit den Benennungen Replik, Duplik u. ſ. w.
Dieſe bezeichnen beſtimmte Punkte in der ganzen Reihe
der Prozeßhandlungen, und es ſind dieſe Namen darum
gewählt worden, weil die wahren Replicationen und Du-
plicationen, wenn etwa ſolche vorhanden ſind, in jenen
Schriften vorgebracht werden. Man bedient ſich alſo die-
ſer kurzen und anſchaulichen Ausdrücke, anſtatt daß man
ſonſt umſtändliche und abſtractere gebrauchen müßte. Was

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[195/0209] §. 229. Replicationen, Duplicationen. verſteht es ſich von ſelbſt, daß ſie alle in Einer Prozeß- ſchrift zuſammengefaßt werden, welche von demjenigen Theil ihres Inhalts, der die individuellſte Natur hat, den Namen Exceptionsſchrift erhält. Wenn ich nun zu- gebe, daß in unſrer heutigen Exceptionsſchrift auch die Einwendung der Zahlung an ihrer richtigen Stelle iſt, ſo liegt darin nicht etwa eine inconſequente Rückkehr zu der oben bekämpften Meynung über den Begriff der Exceptio- nen. Auch diejenige Exceptionsſchrift würde für völlig genügend angeſehen werden müſſen, welche ſich auf die wenigen Worte beſchränkte: Alles, was der Kläger vor- bringt, iſt nicht wahr. Und doch wird eine ſolche einfache und abſolute Verneinung von Keinem für eine Exception ausgegeben. Exceptionsſchrift heißt alſo in der Sprache des heutigen Prozeſſes nicht etwa eine Schrift, deren In- halt in Exceptionen beſteht, ſondern: eine Schrift, in wel- cher die Exceptionen, wenn gerade ſolche vorhanden ſind, ihre richtige, angemeſſene Stelle finden. Genau ſo verhält es ſich in unſrem heutigen Prozeß auch mit den Benennungen Replik, Duplik u. ſ. w. Dieſe bezeichnen beſtimmte Punkte in der ganzen Reihe der Prozeßhandlungen, und es ſind dieſe Namen darum gewählt worden, weil die wahren Replicationen und Du- plicationen, wenn etwa ſolche vorhanden ſind, in jenen Schriften vorgebracht werden. Man bedient ſich alſo die- ſer kurzen und anſchaulichen Ausdrücke, anſtatt daß man ſonſt umſtändliche und abſtractere gebrauchen müßte. Was 13*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/209>, abgerufen am 29.03.2024.