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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 229. Replicationen, Duplicationen.
erst die folgenden Reden und Gegenreden mit Zahlen be-
zeichnet wurden. Dann war das erste Stück die Repli-
catio,
das zweyte die vom Beklagten ausgehende Dupli-
catio,
und so fort. -- Es war aber eben so natürlich,
und wohl noch natürlicher, nur die Klage allein als Grund-
lage des Prozesses vorauszusetzen, und von da an alle
fernere Reden und Gegenreden mit Zahlen zu versehen.
Dann war das erste Stück die Exceptio, das zweyte
die Erwiederung des Klägers, die also eben sowohl Re-
plicatio,
als Duplicatio heißen konnte (g), das dritte
Stück die Erwiederung des Beklagten, die nun Triplicatio
heißen mußte, und so weiter. Diese abweichende Aus-
drucksweise ist in unsren Rechtsquellen verdunkelt worden
durch das falsche Bestreben der Abschreiber, den allerdings
unzweifelhaften Sprachgebrauch der Institutionen überall
durchzuführen. So ist es in einer Stelle des Ulpian ge-
schehen, die in der Florentinischen Handschrift ganz einfach
sagt: Sed et contra replicationem solet dari triplicatio (h).
Eben so in einer Stelle des Julian (i).


(g) Die Namen duplicatio und
Triplicatio sind von Zahlen her-
genommen, Replicatio nicht. Auch
darf die Verschiedenheit des Sprach-
gebrauchs nicht auf die Exceptionen
ausgedehnt werden, als ob diese
jemals Replicationes genannt
worden wären.
(h) Hier liest nun die Vulgata:
Sed et contra replicationem
solet dari duplicatio et contra
duplicationem
triplicatio,
offen-
bar aus dem Bestreben, den Wi-
derspruch mit den Institutionen zu
beseitigen.
(i) L. 7 § 1. 2 de curat. fur.
(27. 10.). Hier stimmen die Flo-
rentina und die Vulgata darin
überein, auf die replicatio un-
mittelbar die triplicatio folgen
zu lassen, ohne eine von beiden
verschiedene duplicatio in die Mitte
zu stellen, so daß offenbar in dieser
Stelle replicatio und duplicatio
V. 13

§. 229. Replicationen, Duplicationen.
erſt die folgenden Reden und Gegenreden mit Zahlen be-
zeichnet wurden. Dann war das erſte Stück die Repli-
catio,
das zweyte die vom Beklagten ausgehende Dupli-
catio,
und ſo fort. — Es war aber eben ſo natürlich,
und wohl noch natürlicher, nur die Klage allein als Grund-
lage des Prozeſſes vorauszuſetzen, und von da an alle
fernere Reden und Gegenreden mit Zahlen zu verſehen.
Dann war das erſte Stück die Exceptio, das zweyte
die Erwiederung des Klägers, die alſo eben ſowohl Re-
plicatio,
als Duplicatio heißen konnte (g), das dritte
Stück die Erwiederung des Beklagten, die nun Triplicatio
heißen mußte, und ſo weiter. Dieſe abweichende Aus-
drucksweiſe iſt in unſren Rechtsquellen verdunkelt worden
durch das falſche Beſtreben der Abſchreiber, den allerdings
unzweifelhaften Sprachgebrauch der Inſtitutionen überall
durchzuführen. So iſt es in einer Stelle des Ulpian ge-
ſchehen, die in der Florentiniſchen Handſchrift ganz einfach
ſagt: Sed et contra replicationem solet dari triplicatio (h).
Eben ſo in einer Stelle des Julian (i).


(g) Die Namen duplicatio und
Triplicatio ſind von Zahlen her-
genommen, Replicatio nicht. Auch
darf die Verſchiedenheit des Sprach-
gebrauchs nicht auf die Exceptionen
ausgedehnt werden, als ob dieſe
jemals Replicationes genannt
worden wären.
(h) Hier lieſt nun die Vulgata:
Sed et contra replicationem
solet dari duplicatio et contra
duplicationem
triplicatio,
offen-
bar aus dem Beſtreben, den Wi-
derſpruch mit den Inſtitutionen zu
beſeitigen.
(i) L. 7 § 1. 2 de curat. fur.
(27. 10.). Hier ſtimmen die Flo-
rentina und die Vulgata darin
überein, auf die replicatio un-
mittelbar die triplicatio folgen
zu laſſen, ohne eine von beiden
verſchiedene duplicatio in die Mitte
zu ſtellen, ſo daß offenbar in dieſer
Stelle replicatio und duplicatio
V. 13
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[193/0207] §. 229. Replicationen, Duplicationen. erſt die folgenden Reden und Gegenreden mit Zahlen be- zeichnet wurden. Dann war das erſte Stück die Repli- catio, das zweyte die vom Beklagten ausgehende Dupli- catio, und ſo fort. — Es war aber eben ſo natürlich, und wohl noch natürlicher, nur die Klage allein als Grund- lage des Prozeſſes vorauszuſetzen, und von da an alle fernere Reden und Gegenreden mit Zahlen zu verſehen. Dann war das erſte Stück die Exceptio, das zweyte die Erwiederung des Klägers, die alſo eben ſowohl Re- plicatio, als Duplicatio heißen konnte (g), das dritte Stück die Erwiederung des Beklagten, die nun Triplicatio heißen mußte, und ſo weiter. Dieſe abweichende Aus- drucksweiſe iſt in unſren Rechtsquellen verdunkelt worden durch das falſche Beſtreben der Abſchreiber, den allerdings unzweifelhaften Sprachgebrauch der Inſtitutionen überall durchzuführen. So iſt es in einer Stelle des Ulpian ge- ſchehen, die in der Florentiniſchen Handſchrift ganz einfach ſagt: Sed et contra replicationem solet dari triplicatio (h). Eben ſo in einer Stelle des Julian (i). (g) Die Namen duplicatio und Triplicatio ſind von Zahlen her- genommen, Replicatio nicht. Auch darf die Verſchiedenheit des Sprach- gebrauchs nicht auf die Exceptionen ausgedehnt werden, als ob dieſe jemals Replicationes genannt worden wären. (h) Hier lieſt nun die Vulgata: Sed et contra replicationem solet dari duplicatio et contra duplicationem triplicatio, offen- bar aus dem Beſtreben, den Wi- derſpruch mit den Inſtitutionen zu beſeitigen. (i) L. 7 § 1. 2 de curat. fur. (27. 10.). Hier ſtimmen die Flo- rentina und die Vulgata darin überein, auf die replicatio un- mittelbar die triplicatio folgen zu laſſen, ohne eine von beiden verſchiedene duplicatio in die Mitte zu ſtellen, ſo daß offenbar in dieſer Stelle replicatio und duplicatio V. 13

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/207>, abgerufen am 24.04.2024.