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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.

Dasselbe Verhältniß nun kann sich nach der andern
Seite hin wiederholen, und diese Wiederholung läßt sich
in Gedanken ohne Ende fortsetzen. Fragt man nämlich,
wie sich der Beklagte gegen eine Replication vertheidigen
kann, so ist die Antwort immer wieder dieselbe. Er kann
absolut oder relativ verneinen, oder ein neues selbstständi-
ges Recht entgegensetzen. Diese letzte Art der Vertheidi-
gung wird von Gajus und den Institutionen Duplicatio
genannt, darauf folgt von der andern Seite die Triplica-
tio,
und so ins Unendliche fort (e). Gajus versichert, im
wirklichen Leben komme diese Verwicklung noch weiter als
bis zur Triplicatio vor (f). Indessen sind schon ächte Re-
plicationen nicht häufig, Duplicationen gewiß sehr selten,
und Triplicationen, oder gar Quadruplicationen, möchten
wohl nie vorkommen.

Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den
Römern nicht allgemein anerkannt. Er beruhte offenbar
darauf, daß die Klage und die Exception, als die Grund-
lagen jedes Rechtsstreits, stillschweigend vorausgesetzt, und

de R. J. (50. 17.), pacti bey
Gajus IV. § 126.
(e) Gajus IV. § 127 -- 129,
§ 1. 2 J. de repl.
(4. 14.). Der-
selbe Sprachgebrauch kommt vor
bey einem ungenannten Juristen
in Fragm. Vat. § 259. Es wa-
ren res mancipi geschenkt und
nicht mancipirt worden, diese soll-
ten nicht usucapirt werden. Wenn
nun die Erben des donator jene
Sachen vindicirten, und der Be-
schenkte die Exception aus der
Schenkung entgegensetzte, so wurde
diese durch die replicatio L. Cin-
ciae
entkräftet. Weil aber der
donator ohne Widerruf gestorben
war, so wurde wieder jene Repli-
cation durch die doli duplicatio
beseitigt, die hier ausdrücklich ge-
nannt ist.
(f) Gajus IV. § 129. Eben
so Ulpian in L. 2 § 3 de exc.
(44. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Daſſelbe Verhältniß nun kann ſich nach der andern
Seite hin wiederholen, und dieſe Wiederholung läßt ſich
in Gedanken ohne Ende fortſetzen. Fragt man nämlich,
wie ſich der Beklagte gegen eine Replication vertheidigen
kann, ſo iſt die Antwort immer wieder dieſelbe. Er kann
abſolut oder relativ verneinen, oder ein neues ſelbſtſtändi-
ges Recht entgegenſetzen. Dieſe letzte Art der Vertheidi-
gung wird von Gajus und den Inſtitutionen Duplicatio
genannt, darauf folgt von der andern Seite die Triplica-
tio,
und ſo ins Unendliche fort (e). Gajus verſichert, im
wirklichen Leben komme dieſe Verwicklung noch weiter als
bis zur Triplicatio vor (f). Indeſſen ſind ſchon ächte Re-
plicationen nicht häufig, Duplicationen gewiß ſehr ſelten,
und Triplicationen, oder gar Quadruplicationen, möchten
wohl nie vorkommen.

Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den
Römern nicht allgemein anerkannt. Er beruhte offenbar
darauf, daß die Klage und die Exception, als die Grund-
lagen jedes Rechtsſtreits, ſtillſchweigend vorausgeſetzt, und

de R. J. (50. 17.), pacti bey
Gajus IV. § 126.
(e) Gajus IV. § 127 — 129,
§ 1. 2 J. de repl.
(4. 14.). Der-
ſelbe Sprachgebrauch kommt vor
bey einem ungenannten Juriſten
in Fragm. Vat. § 259. Es wa-
ren res mancipi geſchenkt und
nicht mancipirt worden, dieſe ſoll-
ten nicht uſucapirt werden. Wenn
nun die Erben des donator jene
Sachen vindicirten, und der Be-
ſchenkte die Exception aus der
Schenkung entgegenſetzte, ſo wurde
dieſe durch die replicatio L. Cin-
ciae
entkräftet. Weil aber der
donator ohne Widerruf geſtorben
war, ſo wurde wieder jene Repli-
cation durch die doli duplicatio
beſeitigt, die hier ausdrücklich ge-
nannt iſt.
(f) Gajus IV. § 129. Eben
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(44. 1.).
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[192/0206] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Daſſelbe Verhältniß nun kann ſich nach der andern Seite hin wiederholen, und dieſe Wiederholung läßt ſich in Gedanken ohne Ende fortſetzen. Fragt man nämlich, wie ſich der Beklagte gegen eine Replication vertheidigen kann, ſo iſt die Antwort immer wieder dieſelbe. Er kann abſolut oder relativ verneinen, oder ein neues ſelbſtſtändi- ges Recht entgegenſetzen. Dieſe letzte Art der Vertheidi- gung wird von Gajus und den Inſtitutionen Duplicatio genannt, darauf folgt von der andern Seite die Triplica- tio, und ſo ins Unendliche fort (e). Gajus verſichert, im wirklichen Leben komme dieſe Verwicklung noch weiter als bis zur Triplicatio vor (f). Indeſſen ſind ſchon ächte Re- plicationen nicht häufig, Duplicationen gewiß ſehr ſelten, und Triplicationen, oder gar Quadruplicationen, möchten wohl nie vorkommen. Der eben angeführte Sprachgebrauch war bey den Römern nicht allgemein anerkannt. Er beruhte offenbar darauf, daß die Klage und die Exception, als die Grund- lagen jedes Rechtsſtreits, ſtillſchweigend vorausgeſetzt, und (d) (e) Gajus IV. § 127 — 129, § 1. 2 J. de repl. (4. 14.). Der- ſelbe Sprachgebrauch kommt vor bey einem ungenannten Juriſten in Fragm. Vat. § 259. Es wa- ren res mancipi geſchenkt und nicht mancipirt worden, dieſe ſoll- ten nicht uſucapirt werden. Wenn nun die Erben des donator jene Sachen vindicirten, und der Be- ſchenkte die Exception aus der Schenkung entgegenſetzte, ſo wurde dieſe durch die replicatio L. Cin- ciae entkräftet. Weil aber der donator ohne Widerruf geſtorben war, ſo wurde wieder jene Repli- cation durch die doli duplicatio beſeitigt, die hier ausdrücklich ge- nannt iſt. (f) Gajus IV. § 129. Eben ſo Ulpian in L. 2 § 3 de exc. (44. 1.). (d) de R. J. (50. 17.), pacti bey Gajus IV. § 126.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/206>, abgerufen am 25.04.2024.