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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 229. Replicationen, Duplicationen.
von den Exceptionen gerade so zu sprechen, wie es dem
Sprachgebrauch unsrer Quellen angemessen ist; in der Pro-
zeßtheorie aber den Namen der Exceptionen, in anderem
als dem Römischen Sinn, ganz zu vermeiden, und dafür
die völlig ausreichenden deutschen Ausdrücke: Einrede
oder Einwendung zu gebrauchen. Das dringendste Be-
dürfniß für die Prozeßlehre besteht darin, daß man über
die Rechtsregeln zum Einverständniß gelange. Bis man
sich diesem wünschenswerthen Ziel genähert haben wird,
ist es besser, feste Kunstausdrücke so viel als möglich zu
vermeiden. Denn diese sind, nach ihrer natürlichen Be-
stimmung, Kennzeichen für die Klarheit der eigenen Be-
griffe und für das Einverständniß mit Anderen. Wo aber
diese beiden Zustände noch nicht eingetreten sind, wird durch
die Anwendung solcher Kunstausdrücke nur der Mangel
verdeckt, und die Abhälfe verzögert. Besonders aber sind
die willkührlich erfundenen Kunstausdrücke Exceptio juris
und facti zu meiden, die durch einen falschen Schein von
Quellenmäßigkeit täuschen, und daneben schon seit langer
Zeit die Verwirrung der Begriffe erhalten und vermehrt
haben.

§ 229.
Replicationen, Duplicationen u. s. w.

Das Parteyenverhältniß, welches bisher in der Klage,
und in der Vertheidigung des Beklagten dargestellt wurde,
ist nun noch weiterer Entwicklungen empfänglich.


§. 229. Replicationen, Duplicationen.
von den Exceptionen gerade ſo zu ſprechen, wie es dem
Sprachgebrauch unſrer Quellen angemeſſen iſt; in der Pro-
zeßtheorie aber den Namen der Exceptionen, in anderem
als dem Römiſchen Sinn, ganz zu vermeiden, und dafür
die völlig ausreichenden deutſchen Ausdrücke: Einrede
oder Einwendung zu gebrauchen. Das dringendſte Be-
dürfniß für die Prozeßlehre beſteht darin, daß man über
die Rechtsregeln zum Einverſtändniß gelange. Bis man
ſich dieſem wünſchenswerthen Ziel genähert haben wird,
iſt es beſſer, feſte Kunſtausdrücke ſo viel als möglich zu
vermeiden. Denn dieſe ſind, nach ihrer natürlichen Be-
ſtimmung, Kennzeichen für die Klarheit der eigenen Be-
griffe und für das Einverſtändniß mit Anderen. Wo aber
dieſe beiden Zuſtände noch nicht eingetreten ſind, wird durch
die Anwendung ſolcher Kunſtausdrücke nur der Mangel
verdeckt, und die Abhälfe verzögert. Beſonders aber ſind
die willkührlich erfundenen Kunſtausdrücke Exceptio juris
und facti zu meiden, die durch einen falſchen Schein von
Quellenmäßigkeit täuſchen, und daneben ſchon ſeit langer
Zeit die Verwirrung der Begriffe erhalten und vermehrt
haben.

§ 229.
Replicationen, Duplicationen u. ſ. w.

Das Parteyenverhältniß, welches bisher in der Klage,
und in der Vertheidigung des Beklagten dargeſtellt wurde,
iſt nun noch weiterer Entwicklungen empfänglich.


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[189/0203] §. 229. Replicationen, Duplicationen. von den Exceptionen gerade ſo zu ſprechen, wie es dem Sprachgebrauch unſrer Quellen angemeſſen iſt; in der Pro- zeßtheorie aber den Namen der Exceptionen, in anderem als dem Römiſchen Sinn, ganz zu vermeiden, und dafür die völlig ausreichenden deutſchen Ausdrücke: Einrede oder Einwendung zu gebrauchen. Das dringendſte Be- dürfniß für die Prozeßlehre beſteht darin, daß man über die Rechtsregeln zum Einverſtändniß gelange. Bis man ſich dieſem wünſchenswerthen Ziel genähert haben wird, iſt es beſſer, feſte Kunſtausdrücke ſo viel als möglich zu vermeiden. Denn dieſe ſind, nach ihrer natürlichen Be- ſtimmung, Kennzeichen für die Klarheit der eigenen Be- griffe und für das Einverſtändniß mit Anderen. Wo aber dieſe beiden Zuſtände noch nicht eingetreten ſind, wird durch die Anwendung ſolcher Kunſtausdrücke nur der Mangel verdeckt, und die Abhälfe verzögert. Beſonders aber ſind die willkührlich erfundenen Kunſtausdrücke Exceptio juris und facti zu meiden, die durch einen falſchen Schein von Quellenmäßigkeit täuſchen, und daneben ſchon ſeit langer Zeit die Verwirrung der Begriffe erhalten und vermehrt haben. § 229. Replicationen, Duplicationen u. ſ. w. Das Parteyenverhältniß, welches bisher in der Klage, und in der Vertheidigung des Beklagten dargeſtellt wurde, iſt nun noch weiterer Entwicklungen empfänglich.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/203>, abgerufen am 28.03.2024.