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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 228. Exceptionen. Abweichende Ansichten.
(§ 226. h.), ohne daß dabey die Natur jener Thatsachen
einen Unterschied machte. Wie viel oder wie wenig also
an jener Behauptung auch wahr seyn mag, so hat we-
nigstens die Erhaltung oder Verwerfung des Römischen
Exceptionenbegriffs darauf nicht den geringsten Einfluß.

Die Exceptionen sollen in der Regel gleich bey der
Litiscontestation vorgebracht werden, manche sollen auch
später, ja selbst bis zur Exsecution zulässig seyn. -- Hierin
nun weicht das heutige Recht sehr von dem Römischen ab.
Im Römischen Prozeß sollte bey den freyen Klagen der
Judex alle Exceptionen beachten, auch die nicht schon vor
dem Prätor, also bis zur Zeit der Litiscontestation, vor-
gebracht waren. Bey den strengen Klagen sollten sie zwar
nur gelten, wenn sie in der Formel standen, also schon
vor dem Prätor vorgebracht waren; aber auch wenn dieses
übersehen worden war, wurde gegen eine solche Versäumniß
leicht Restitution ertheilt (o). Die relative Verneinung
dagegen durfte bey allen Klagen vor dem Judex vorge-
bracht werden, auch wenn davon vor dem Prätor noch
gar nicht die Rede gewesen war. -- Hierin nun hat der
heutige Prozeß andere und strengere Regeln, die aber ent-
schieden nicht auf den Fall der Römischen Exceptionen
beschränkt sind. Die weitere oder engere Fassung des Be-
griffs der Exceptionen hat also auf dieses veränderte Pro-
zeßrecht wiederum keinen Einfluß.


(o) Gajus IV. § 125, L. 2 C. sent. rescindi (7. 50.), L. 8 C.
de except.
(8. 36.).

§. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten.
(§ 226. h.), ohne daß dabey die Natur jener Thatſachen
einen Unterſchied machte. Wie viel oder wie wenig alſo
an jener Behauptung auch wahr ſeyn mag, ſo hat we-
nigſtens die Erhaltung oder Verwerfung des Römiſchen
Exceptionenbegriffs darauf nicht den geringſten Einfluß.

Die Exceptionen ſollen in der Regel gleich bey der
Litisconteſtation vorgebracht werden, manche ſollen auch
ſpäter, ja ſelbſt bis zur Exſecution zuläſſig ſeyn. — Hierin
nun weicht das heutige Recht ſehr von dem Römiſchen ab.
Im Römiſchen Prozeß ſollte bey den freyen Klagen der
Judex alle Exceptionen beachten, auch die nicht ſchon vor
dem Prätor, alſo bis zur Zeit der Litisconteſtation, vor-
gebracht waren. Bey den ſtrengen Klagen ſollten ſie zwar
nur gelten, wenn ſie in der Formel ſtanden, alſo ſchon
vor dem Prätor vorgebracht waren; aber auch wenn dieſes
überſehen worden war, wurde gegen eine ſolche Verſäumniß
leicht Reſtitution ertheilt (o). Die relative Verneinung
dagegen durfte bey allen Klagen vor dem Judex vorge-
bracht werden, auch wenn davon vor dem Prätor noch
gar nicht die Rede geweſen war. — Hierin nun hat der
heutige Prozeß andere und ſtrengere Regeln, die aber ent-
ſchieden nicht auf den Fall der Römiſchen Exceptionen
beſchränkt ſind. Die weitere oder engere Faſſung des Be-
griffs der Exceptionen hat alſo auf dieſes veränderte Pro-
zeßrecht wiederum keinen Einfluß.


(o) Gajus IV. § 125, L. 2 C. sent. rescindi (7. 50.), L. 8 C.
de except.
(8. 36.).
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[187/0201] §. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten. (§ 226. h.), ohne daß dabey die Natur jener Thatſachen einen Unterſchied machte. Wie viel oder wie wenig alſo an jener Behauptung auch wahr ſeyn mag, ſo hat we- nigſtens die Erhaltung oder Verwerfung des Römiſchen Exceptionenbegriffs darauf nicht den geringſten Einfluß. Die Exceptionen ſollen in der Regel gleich bey der Litisconteſtation vorgebracht werden, manche ſollen auch ſpäter, ja ſelbſt bis zur Exſecution zuläſſig ſeyn. — Hierin nun weicht das heutige Recht ſehr von dem Römiſchen ab. Im Römiſchen Prozeß ſollte bey den freyen Klagen der Judex alle Exceptionen beachten, auch die nicht ſchon vor dem Prätor, alſo bis zur Zeit der Litisconteſtation, vor- gebracht waren. Bey den ſtrengen Klagen ſollten ſie zwar nur gelten, wenn ſie in der Formel ſtanden, alſo ſchon vor dem Prätor vorgebracht waren; aber auch wenn dieſes überſehen worden war, wurde gegen eine ſolche Verſäumniß leicht Reſtitution ertheilt (o). Die relative Verneinung dagegen durfte bey allen Klagen vor dem Judex vorge- bracht werden, auch wenn davon vor dem Prätor noch gar nicht die Rede geweſen war. — Hierin nun hat der heutige Prozeß andere und ſtrengere Regeln, die aber ent- ſchieden nicht auf den Fall der Römiſchen Exceptionen beſchränkt ſind. Die weitere oder engere Faſſung des Be- griffs der Exceptionen hat alſo auf dieſes veränderte Pro- zeßrecht wiederum keinen Einfluß. (o) Gajus IV. § 125, L. 2 C. sent. rescindi (7. 50.), L. 8 C. de except. (8. 36.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/201>, abgerufen am 25.04.2024.