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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten.
uneigentlich und nachgeahmt zu halten. Wie aber jene
unrichtige Meynung entstanden ist, darüber kann kein Zwei-
fel seyn; man hat nämlich denjenigen Fall der Anwen-
dung, welcher allerdings der häufigste, und für die An-
wendung der wichtigste war, willkührlich für den ur-
sprünglich einzigen gehalten, zu welchem sich alle übrigen
blos als uneigentliche Erweiterungen verhalten haben sollen.

Folgende Eintheilungen der Exceptionen geben näheren
Aufschluß über die verschiedenen Beziehungen, in welchen
sie vorkommen.

Manche derselben sind blos für eine gewisse Zeit, oder
für gewisse Umstände wirksam, so daß sie die Klage nicht
mehr hindern, wenn die Zeit abgelaufen ist, oder die Um-
stände verändert sind; so z. B. die exceptio pacti in diem,
wenn vor Eintritt des Zahlungstags geklagt wird: die
fori exceptio, wenn die Klage vor einem unrichtigen Ge-
richt angestellt ist, so wie überhaupt die auf bloße Pro-
zeßregeln gegründeten Exceptionen (Note e.). -- Andere,
und zwar die meisten, haben eine solche Beschränkung nicht,
so daß sie zu jeder Zeit und unter allen Umständen wir-
ken können. -- Die ersten heißen dilatoriae oder temporales(s),

(s) Temporalis exceptio oder
praescriptio hat außer der im
Text angegebenen Bedeutung noch
eine andere, von jener völlig ver-
schiedene, nämlich die auf Klag-
verjährung
gegründete. Hier
bezeichnet also der Ausdruck eine
ganz individuelle Exception, eben
so wie exc. doli, pacti u. s. w.,
und nicht ein Eintheilungsglied,
wie wenn er mit dilatoria gleich-
bedeutend genommen wird. Außer-
dem heißt auch einmal perpetua
exc.
die unverjährbare Excep-
tion (L. 5 C. de exc. 8. 36.),
im Gegensatz derselben müßte tem-
poralis
die verjährbare heißen,
und diese Kunstausdrücke wären

§. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten.
uneigentlich und nachgeahmt zu halten. Wie aber jene
unrichtige Meynung entſtanden iſt, darüber kann kein Zwei-
fel ſeyn; man hat nämlich denjenigen Fall der Anwen-
dung, welcher allerdings der häufigſte, und für die An-
wendung der wichtigſte war, willkührlich für den ur-
ſprünglich einzigen gehalten, zu welchem ſich alle übrigen
blos als uneigentliche Erweiterungen verhalten haben ſollen.

Folgende Eintheilungen der Exceptionen geben näheren
Aufſchluß über die verſchiedenen Beziehungen, in welchen
ſie vorkommen.

Manche derſelben ſind blos für eine gewiſſe Zeit, oder
für gewiſſe Umſtände wirkſam, ſo daß ſie die Klage nicht
mehr hindern, wenn die Zeit abgelaufen iſt, oder die Um-
ſtände verändert ſind; ſo z. B. die exceptio pacti in diem,
wenn vor Eintritt des Zahlungstags geklagt wird: die
fori exceptio, wenn die Klage vor einem unrichtigen Ge-
richt angeſtellt iſt, ſo wie überhaupt die auf bloße Pro-
zeßregeln gegründeten Exceptionen (Note e.). — Andere,
und zwar die meiſten, haben eine ſolche Beſchränkung nicht,
ſo daß ſie zu jeder Zeit und unter allen Umſtänden wir-
ken können. — Die erſten heißen dilatoriae oder temporales(s),

(s) Temporalis exceptio oder
praescriptio hat außer der im
Text angegebenen Bedeutung noch
eine andere, von jener völlig ver-
ſchiedene, nämlich die auf Klag-
verjährung
gegründete. Hier
bezeichnet alſo der Ausdruck eine
ganz individuelle Exception, eben
ſo wie exc. doli, pacti u. ſ. w.,
und nicht ein Eintheilungsglied,
wie wenn er mit dilatoria gleich-
bedeutend genommen wird. Außer-
dem heißt auch einmal perpetua
exc.
die unverjährbare Excep-
tion (L. 5 C. de exc. 8. 36.),
im Gegenſatz derſelben müßte tem-
poralis
die verjährbare heißen,
und dieſe Kunſtausdrücke wären
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[175/0189] §. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten. uneigentlich und nachgeahmt zu halten. Wie aber jene unrichtige Meynung entſtanden iſt, darüber kann kein Zwei- fel ſeyn; man hat nämlich denjenigen Fall der Anwen- dung, welcher allerdings der häufigſte, und für die An- wendung der wichtigſte war, willkührlich für den ur- ſprünglich einzigen gehalten, zu welchem ſich alle übrigen blos als uneigentliche Erweiterungen verhalten haben ſollen. Folgende Eintheilungen der Exceptionen geben näheren Aufſchluß über die verſchiedenen Beziehungen, in welchen ſie vorkommen. Manche derſelben ſind blos für eine gewiſſe Zeit, oder für gewiſſe Umſtände wirkſam, ſo daß ſie die Klage nicht mehr hindern, wenn die Zeit abgelaufen iſt, oder die Um- ſtände verändert ſind; ſo z. B. die exceptio pacti in diem, wenn vor Eintritt des Zahlungstags geklagt wird: die fori exceptio, wenn die Klage vor einem unrichtigen Ge- richt angeſtellt iſt, ſo wie überhaupt die auf bloße Pro- zeßregeln gegründeten Exceptionen (Note e.). — Andere, und zwar die meiſten, haben eine ſolche Beſchränkung nicht, ſo daß ſie zu jeder Zeit und unter allen Umſtänden wir- ken können. — Die erſten heißen dilatoriae oder temporales (s), (s) Temporalis exceptio oder praescriptio hat außer der im Text angegebenen Bedeutung noch eine andere, von jener völlig ver- ſchiedene, nämlich die auf Klag- verjährung gegründete. Hier bezeichnet alſo der Ausdruck eine ganz individuelle Exception, eben ſo wie exc. doli, pacti u. ſ. w., und nicht ein Eintheilungsglied, wie wenn er mit dilatoria gleich- bedeutend genommen wird. Außer- dem heißt auch einmal perpetua exc. die unverjährbare Excep- tion (L. 5 C. de exc. 8. 36.), im Gegenſatz derſelben müßte tem- poralis die verjährbare heißen, und dieſe Kunſtausdrücke wären

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 175. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/189>, abgerufen am 29.03.2024.