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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten.
gen und Exceptiones alle möglichen Vertheidigungsmittel
des Beklagten zu verstehen sind, und daß daher den in
diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften über das Verhalten
des Beklagten eine sehr weite Ausdehnung gegeben werden
muß. Allein für die Behandlung des Gegenstandes in
der Rechtstheorie ist in diesem Gesetz kein Gebot enthal-
ten. Mögen wir nun auch den deutschen Ausdruck Ein-
rede
einer sehr freyen Behandlung preisgeben, so wollen
wir doch den aus dem Römischen Recht herstammenden
Kunstausdruck Exception auch ferner in seiner eigen-
thümlichen Bedeutung fest halten. Dieses ist nicht blos
wichtig zur Abwehr der sonst unvermeidlichen Misver-
ständnisse über den Sinn unsrer Rechtsquellen, sondern
auch weil der dadurch bezeichnete Rechtsbegriff fast nur
durch dieses Mittel festgehalten werden kann; um so wich-
tiger, als unter den Prozeßschriftstellern der letzten Jahr-
hunderte eine solche Sprachverwirrung wahrzunehmen ist,
daß man sich doppelt freuen muß, wenigstens in Einem
Kunstausdruck von historisch bestimmter Bedeutung einen
festen Anhaltspunkt zu finden.

§. 227.
Exceptionen. Inhalt. Arten.

Da der Inhalt der Exceptionen in einem selbstständi-
gen Recht des Beklagten besteht, hierin also dem Inhalt
der Klagen gleichartig ist, so kommen bey ihnen ganz ähn-
liche Gegensätze vor, wie bey den Klagen. Auch bey ihnen

§. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten.
gen und Exceptiones alle möglichen Vertheidigungsmittel
des Beklagten zu verſtehen ſind, und daß daher den in
dieſem Geſetz enthaltenen Vorſchriften über das Verhalten
des Beklagten eine ſehr weite Ausdehnung gegeben werden
muß. Allein für die Behandlung des Gegenſtandes in
der Rechtstheorie iſt in dieſem Geſetz kein Gebot enthal-
ten. Mögen wir nun auch den deutſchen Ausdruck Ein-
rede
einer ſehr freyen Behandlung preisgeben, ſo wollen
wir doch den aus dem Römiſchen Recht herſtammenden
Kunſtausdruck Exception auch ferner in ſeiner eigen-
thümlichen Bedeutung feſt halten. Dieſes iſt nicht blos
wichtig zur Abwehr der ſonſt unvermeidlichen Misver-
ſtändniſſe über den Sinn unſrer Rechtsquellen, ſondern
auch weil der dadurch bezeichnete Rechtsbegriff faſt nur
durch dieſes Mittel feſtgehalten werden kann; um ſo wich-
tiger, als unter den Prozeßſchriftſtellern der letzten Jahr-
hunderte eine ſolche Sprachverwirrung wahrzunehmen iſt,
daß man ſich doppelt freuen muß, wenigſtens in Einem
Kunſtausdruck von hiſtoriſch beſtimmter Bedeutung einen
feſten Anhaltspunkt zu finden.

§. 227.
Exceptionen. Inhalt. Arten.

Da der Inhalt der Exceptionen in einem ſelbſtſtändi-
gen Recht des Beklagten beſteht, hierin alſo dem Inhalt
der Klagen gleichartig iſt, ſo kommen bey ihnen ganz ähn-
liche Gegenſätze vor, wie bey den Klagen. Auch bey ihnen

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[169/0183] §. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten. gen und Exceptiones alle möglichen Vertheidigungsmittel des Beklagten zu verſtehen ſind, und daß daher den in dieſem Geſetz enthaltenen Vorſchriften über das Verhalten des Beklagten eine ſehr weite Ausdehnung gegeben werden muß. Allein für die Behandlung des Gegenſtandes in der Rechtstheorie iſt in dieſem Geſetz kein Gebot enthal- ten. Mögen wir nun auch den deutſchen Ausdruck Ein- rede einer ſehr freyen Behandlung preisgeben, ſo wollen wir doch den aus dem Römiſchen Recht herſtammenden Kunſtausdruck Exception auch ferner in ſeiner eigen- thümlichen Bedeutung feſt halten. Dieſes iſt nicht blos wichtig zur Abwehr der ſonſt unvermeidlichen Misver- ſtändniſſe über den Sinn unſrer Rechtsquellen, ſondern auch weil der dadurch bezeichnete Rechtsbegriff faſt nur durch dieſes Mittel feſtgehalten werden kann; um ſo wich- tiger, als unter den Prozeßſchriftſtellern der letzten Jahr- hunderte eine ſolche Sprachverwirrung wahrzunehmen iſt, daß man ſich doppelt freuen muß, wenigſtens in Einem Kunſtausdruck von hiſtoriſch beſtimmter Bedeutung einen feſten Anhaltspunkt zu finden. §. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten. Da der Inhalt der Exceptionen in einem ſelbſtſtändi- gen Recht des Beklagten beſteht, hierin alſo dem Inhalt der Klagen gleichartig iſt, ſo kommen bey ihnen ganz ähn- liche Gegenſätze vor, wie bey den Klagen. Auch bey ihnen

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 169. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/183>, abgerufen am 24.04.2024.