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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 225. Vertheidigung. Einleitung. Duplex actio.

Die Verneinung aber läßt sich wiederum auf zweyer-
ley Weise denken; sie kann nämlich auf die ganze Ver-
gangenheit gerichtet seyn, also das Daseyn des Rechts
für alle Zeiten ausschließen; sie kann aber auch dessen
früheres Daseyn zugeben, und nur die spätere Vernich-
tung behaupten. Um beide Fälle kurz und bestimmt unter-
scheiden zu können, will ich die erste Art als absolute,
die zweyte als relative Verneinung bezeichnen.

Eines der wichtigsten praktischen Momente im Verhält-
niß des Klägers zum Beklagten ist die Beweislast; ob-
gleich nun diese erst an einer späteren Stelle ihre Erle-
digung finden kann, so soll doch schon hier das Verhältniß
derselben zu den verschiedenen Arten der Vertheidigung
vorläufig angegeben werden.

Aus der eben angestellten Betrachtung ergeben sich
drey Klassen möglicher Vertheidigung.

I. Absolute Verneinung. Als einfachste Beyspiele
können die Fälle dienen, wenn bey einer Vindication die
behauptete Tradition, bey einer Schuldklage der behauptete
Contract, verneint wird. -- Die Beweislast trifft in der
Regel den Kläger.

II. Relative Verneinung. Beyspiele: bey der Vin-
dication wird behauptet, der Kläger habe das Eigenthum
zwar gehabt, aber veräußert; bey der Schuldklage wird
die Bezahlung behauptet. -- Die Beweislast trifft den
Beklagten.

III. Bestreitung durch ein entgegenstehendes Recht

§. 225. Vertheidigung. Einleitung. Duplex actio.

Die Verneinung aber läßt ſich wiederum auf zweyer-
ley Weiſe denken; ſie kann nämlich auf die ganze Ver-
gangenheit gerichtet ſeyn, alſo das Daſeyn des Rechts
für alle Zeiten ausſchließen; ſie kann aber auch deſſen
früheres Daſeyn zugeben, und nur die ſpätere Vernich-
tung behaupten. Um beide Fälle kurz und beſtimmt unter-
ſcheiden zu können, will ich die erſte Art als abſolute,
die zweyte als relative Verneinung bezeichnen.

Eines der wichtigſten praktiſchen Momente im Verhält-
niß des Klägers zum Beklagten iſt die Beweislaſt; ob-
gleich nun dieſe erſt an einer ſpäteren Stelle ihre Erle-
digung finden kann, ſo ſoll doch ſchon hier das Verhältniß
derſelben zu den verſchiedenen Arten der Vertheidigung
vorläufig angegeben werden.

Aus der eben angeſtellten Betrachtung ergeben ſich
drey Klaſſen möglicher Vertheidigung.

I. Abſolute Verneinung. Als einfachſte Beyſpiele
können die Fälle dienen, wenn bey einer Vindication die
behauptete Tradition, bey einer Schuldklage der behauptete
Contract, verneint wird. — Die Beweislaſt trifft in der
Regel den Kläger.

II. Relative Verneinung. Beyſpiele: bey der Vin-
dication wird behauptet, der Kläger habe das Eigenthum
zwar gehabt, aber veräußert; bey der Schuldklage wird
die Bezahlung behauptet. — Die Beweislaſt trifft den
Beklagten.

III. Beſtreitung durch ein entgegenſtehendes Recht

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[153/0167] §. 225. Vertheidigung. Einleitung. Duplex actio. Die Verneinung aber läßt ſich wiederum auf zweyer- ley Weiſe denken; ſie kann nämlich auf die ganze Ver- gangenheit gerichtet ſeyn, alſo das Daſeyn des Rechts für alle Zeiten ausſchließen; ſie kann aber auch deſſen früheres Daſeyn zugeben, und nur die ſpätere Vernich- tung behaupten. Um beide Fälle kurz und beſtimmt unter- ſcheiden zu können, will ich die erſte Art als abſolute, die zweyte als relative Verneinung bezeichnen. Eines der wichtigſten praktiſchen Momente im Verhält- niß des Klägers zum Beklagten iſt die Beweislaſt; ob- gleich nun dieſe erſt an einer ſpäteren Stelle ihre Erle- digung finden kann, ſo ſoll doch ſchon hier das Verhältniß derſelben zu den verſchiedenen Arten der Vertheidigung vorläufig angegeben werden. Aus der eben angeſtellten Betrachtung ergeben ſich drey Klaſſen möglicher Vertheidigung. I. Abſolute Verneinung. Als einfachſte Beyſpiele können die Fälle dienen, wenn bey einer Vindication die behauptete Tradition, bey einer Schuldklage der behauptete Contract, verneint wird. — Die Beweislaſt trifft in der Regel den Kläger. II. Relative Verneinung. Beyſpiele: bey der Vin- dication wird behauptet, der Kläger habe das Eigenthum zwar gehabt, aber veräußert; bey der Schuldklage wird die Bezahlung behauptet. — Die Beweislaſt trifft den Beklagten. III. Beſtreitung durch ein entgegenſtehendes Recht

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/167>, abgerufen am 20.04.2024.