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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
kann jeder Theil verurtheilt werden, anstatt daß in den
meisten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger
höchstens abgewiesen werden kann. In manchen Bezie-
hungen freylich ist es auch bey jenen Klagen unentbehr-
lich, den Kläger vom Beklagten zu unterscheiden, nament-
lich wenn ein Beweis auferlegt werden soll; nun gilt als
Kläger Derjenige, welcher sich zuerst an den Richter ge-
wendet hat, und wenn Dieses von Beiden gleichzeitig ge-
schah, so entscheidet das Loos (e).

Kehren wir von diesen wenigen Ausnahmen zu dem
einfachen, regelmäßigen Verhältniß zurück, worin Ein
Kläger Einem Beklagten gegenüber steht, so haben wir
zunächst den möglichen Inhalt der Vertheidigung zu er-
wägen, und die in derselben denkbaren Verschiedenheiten
anzugeben.

Die Vertheidigung kann sich gründen erstlich auf die
Verneinung des gegenwärtigen Daseyns des vom Kläger
behaupteten Rechts; zweytens auf die Entgegensetzung
eines andern, von jenem verschiedenen, dem Beklagten zu-
stehenden Rechts, wodurch das Recht des Klägers, dessen
Daseyn vorausgesetzt, in seiner Klagwirkung gehemmt wird.


(43. 17), L. 37 § 1 de O. et A.
(44. 7.).
(e) L. 13. 14 de judic. (5. 1),
L. 2 § 1 comm. div.
(10. 3.). --
Eine ganz ähnliche Natur haben
die praejudicia, wobey es auch
für die Entscheidung gleichgültig
ist, wer als Kläger auftritt, so daß
der Kläger nach derselben Regel
wie bey jenen Klagen ermittelt
wird. L. 12 de exc. (44. 1.).
Der Unterschied ist nur der, daß
bey den duplices actiones jeder
Theil condemnirt werden kann, bey
den praejudiciis keiner von bei-
den; daher ist auch auf diese letz-
ten jene Benennung nicht ange-
wendet worden.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
kann jeder Theil verurtheilt werden, anſtatt daß in den
meiſten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger
höchſtens abgewieſen werden kann. In manchen Bezie-
hungen freylich iſt es auch bey jenen Klagen unentbehr-
lich, den Kläger vom Beklagten zu unterſcheiden, nament-
lich wenn ein Beweis auferlegt werden ſoll; nun gilt als
Kläger Derjenige, welcher ſich zuerſt an den Richter ge-
wendet hat, und wenn Dieſes von Beiden gleichzeitig ge-
ſchah, ſo entſcheidet das Loos (e).

Kehren wir von dieſen wenigen Ausnahmen zu dem
einfachen, regelmäßigen Verhältniß zurück, worin Ein
Kläger Einem Beklagten gegenüber ſteht, ſo haben wir
zunächſt den möglichen Inhalt der Vertheidigung zu er-
wägen, und die in derſelben denkbaren Verſchiedenheiten
anzugeben.

Die Vertheidigung kann ſich gründen erſtlich auf die
Verneinung des gegenwärtigen Daſeyns des vom Kläger
behaupteten Rechts; zweytens auf die Entgegenſetzung
eines andern, von jenem verſchiedenen, dem Beklagten zu-
ſtehenden Rechts, wodurch das Recht des Klägers, deſſen
Daſeyn vorausgeſetzt, in ſeiner Klagwirkung gehemmt wird.


(43. 17), L. 37 § 1 de O. et A.
(44. 7.).
(e) L. 13. 14 de judic. (5. 1),
L. 2 § 1 comm. div.
(10. 3.). —
Eine ganz ähnliche Natur haben
die praejudicia, wobey es auch
für die Entſcheidung gleichgültig
iſt, wer als Kläger auftritt, ſo daß
der Kläger nach derſelben Regel
wie bey jenen Klagen ermittelt
wird. L. 12 de exc. (44. 1.).
Der Unterſchied iſt nur der, daß
bey den duplices actiones jeder
Theil condemnirt werden kann, bey
den praejudiciis keiner von bei-
den; daher iſt auch auf dieſe letz-
ten jene Benennung nicht ange-
wendet worden.
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[152/0166] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. kann jeder Theil verurtheilt werden, anſtatt daß in den meiſten Klagen nur der Beklagte verurtheilt, der Kläger höchſtens abgewieſen werden kann. In manchen Bezie- hungen freylich iſt es auch bey jenen Klagen unentbehr- lich, den Kläger vom Beklagten zu unterſcheiden, nament- lich wenn ein Beweis auferlegt werden ſoll; nun gilt als Kläger Derjenige, welcher ſich zuerſt an den Richter ge- wendet hat, und wenn Dieſes von Beiden gleichzeitig ge- ſchah, ſo entſcheidet das Loos (e). Kehren wir von dieſen wenigen Ausnahmen zu dem einfachen, regelmäßigen Verhältniß zurück, worin Ein Kläger Einem Beklagten gegenüber ſteht, ſo haben wir zunächſt den möglichen Inhalt der Vertheidigung zu er- wägen, und die in derſelben denkbaren Verſchiedenheiten anzugeben. Die Vertheidigung kann ſich gründen erſtlich auf die Verneinung des gegenwärtigen Daſeyns des vom Kläger behaupteten Rechts; zweytens auf die Entgegenſetzung eines andern, von jenem verſchiedenen, dem Beklagten zu- ſtehenden Rechts, wodurch das Recht des Klägers, deſſen Daſeyn vorausgeſetzt, in ſeiner Klagwirkung gehemmt wird. (d) (e) L. 13. 14 de judic. (5. 1), L. 2 § 1 comm. div. (10. 3.). — Eine ganz ähnliche Natur haben die praejudicia, wobey es auch für die Entſcheidung gleichgültig iſt, wer als Kläger auftritt, ſo daß der Kläger nach derſelben Regel wie bey jenen Klagen ermittelt wird. L. 12 de exc. (44. 1.). Der Unterſchied iſt nur der, daß bey den duplices actiones jeder Theil condemnirt werden kann, bey den praejudiciis keiner von bei- den; daher iſt auch auf dieſe letz- ten jene Benennung nicht ange- wendet worden. (d) (43. 17), L. 37 § 1 de O. et A. (44. 7.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/166>, abgerufen am 19.04.2024.