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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 224. Arten der Klagen. Heutige Anwendung.
mit solchen Überschriften fänden. Gans behauptet mit
großem Nachdruck, das System der Römischen Klagen
müsse der heutigen Darstellung des Obligationenrechts zum
Grunde gelegt werden, wenn diese zu einer befriedigenden
Einsicht führen solle (n). Endlich zeigen die oben ange-
führten einzelnen Beyspiele (Note f), wie wenig die Lehre
unsrer meisten Schriftsteller gegen stets erneuerte Angriffe
gesichert ist, indem die fortdauernde Gültigkeit des alten
Klagensystems immer wieder behauptet werden wird, so-
lange nicht eine von Grund aus geführte Untersuchung
den schwankenden Meynungen ein Ziel gesetzt hat. Ob
das hier Geleistete diesen Zweck erreicht, kann freylich sehr
in Frage gestellt werden; der darauf gerichtete Versuch
aber dürfte in den hier angegebenen Thatsachen wohl seine
Rechtfertigung finden.

Wir müssen jedoch noch einen Schritt weiter gehen, und
der hier angestellten Untersuchung einen gewissen Werth
und Einfluß nicht blos für die Sicherheit der Theorie des
Rechts, sondern auch für die Anwendung desselben im
wirklichen Leben zuschreiben. Hierin aber fällt die Unter-
suchung der Condictionen und der übrigen dargestellten
Gattungen von Klagen zusammen mit der Bestimmung und
Bezeichnung der einzelnen Klagen, wovon jene Gattungen
ja nur die Grundlage bilden. Und Dieses führt uns auf

(n) Gans Obligationenrecht
S. 7. 9. 42. 132. -- Später hat
er hierin seine Meynung geändert;
System des Römischen Civilrechts
im Grundrisse Berlin 1827. S. 226.
10*

§. 224. Arten der Klagen. Heutige Anwendung.
mit ſolchen Überſchriften fänden. Gans behauptet mit
großem Nachdruck, das Syſtem der Römiſchen Klagen
müſſe der heutigen Darſtellung des Obligationenrechts zum
Grunde gelegt werden, wenn dieſe zu einer befriedigenden
Einſicht führen ſolle (n). Endlich zeigen die oben ange-
führten einzelnen Beyſpiele (Note f), wie wenig die Lehre
unſrer meiſten Schriftſteller gegen ſtets erneuerte Angriffe
geſichert iſt, indem die fortdauernde Gültigkeit des alten
Klagenſyſtems immer wieder behauptet werden wird, ſo-
lange nicht eine von Grund aus geführte Unterſuchung
den ſchwankenden Meynungen ein Ziel geſetzt hat. Ob
das hier Geleiſtete dieſen Zweck erreicht, kann freylich ſehr
in Frage geſtellt werden; der darauf gerichtete Verſuch
aber dürfte in den hier angegebenen Thatſachen wohl ſeine
Rechtfertigung finden.

Wir müſſen jedoch noch einen Schritt weiter gehen, und
der hier angeſtellten Unterſuchung einen gewiſſen Werth
und Einfluß nicht blos für die Sicherheit der Theorie des
Rechts, ſondern auch für die Anwendung deſſelben im
wirklichen Leben zuſchreiben. Hierin aber fällt die Unter-
ſuchung der Condictionen und der übrigen dargeſtellten
Gattungen von Klagen zuſammen mit der Beſtimmung und
Bezeichnung der einzelnen Klagen, wovon jene Gattungen
ja nur die Grundlage bilden. Und Dieſes führt uns auf

(n) Gans Obligationenrecht
S. 7. 9. 42. 132. — Später hat
er hierin ſeine Meynung geändert;
Syſtem des Römiſchen Civilrechts
im Grundriſſe Berlin 1827. S. 226.
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[147/0161] §. 224. Arten der Klagen. Heutige Anwendung. mit ſolchen Überſchriften fänden. Gans behauptet mit großem Nachdruck, das Syſtem der Römiſchen Klagen müſſe der heutigen Darſtellung des Obligationenrechts zum Grunde gelegt werden, wenn dieſe zu einer befriedigenden Einſicht führen ſolle (n). Endlich zeigen die oben ange- führten einzelnen Beyſpiele (Note f), wie wenig die Lehre unſrer meiſten Schriftſteller gegen ſtets erneuerte Angriffe geſichert iſt, indem die fortdauernde Gültigkeit des alten Klagenſyſtems immer wieder behauptet werden wird, ſo- lange nicht eine von Grund aus geführte Unterſuchung den ſchwankenden Meynungen ein Ziel geſetzt hat. Ob das hier Geleiſtete dieſen Zweck erreicht, kann freylich ſehr in Frage geſtellt werden; der darauf gerichtete Verſuch aber dürfte in den hier angegebenen Thatſachen wohl ſeine Rechtfertigung finden. Wir müſſen jedoch noch einen Schritt weiter gehen, und der hier angeſtellten Unterſuchung einen gewiſſen Werth und Einfluß nicht blos für die Sicherheit der Theorie des Rechts, ſondern auch für die Anwendung deſſelben im wirklichen Leben zuſchreiben. Hierin aber fällt die Unter- ſuchung der Condictionen und der übrigen dargeſtellten Gattungen von Klagen zuſammen mit der Beſtimmung und Bezeichnung der einzelnen Klagen, wovon jene Gattungen ja nur die Grundlage bilden. Und Dieſes führt uns auf (n) Gans Obligationenrecht S. 7. 9. 42. 132. — Später hat er hierin ſeine Meynung geändert; Syſtem des Römiſchen Civilrechts im Grundriſſe Berlin 1827. S. 226. 10*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/161>, abgerufen am 29.03.2024.