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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
dings der Eid in litem eintreten. Es würde aber unrich-
tig seyn, die Klagen, worin dieser Gebrauch des Eides
zulässig ist, deshalb als arbitrariae actiones ansehen und
bezeichnen zu wollen.

Manche werden es tadeln, daß diese Lehre, deren Un-
werth für die heutige Anwendung des Rechts von den
meisten Schriftstellern, und auch von mir selbst behauptet
wird, hier dennoch mit solcher Ausführlichkeit behandelt
worden ist. Wie wenig uns die Übereinstimmung der
Schriftsteller über den nachtheiligen Einfluß der hierin
herrschenden Irrthümer auf unsre Rechtskenntniß beruhi-
gen kann, wird durch folgende Thatsachen einleuchtend
werden. Wer die eben so irrige, als verworrene Dar-
stellung der Sache bey Höpfner betrachtet (l), muß sich
überzeugen, daß auf diesem Boden die bedenklichsten prak-
tischen Irrthümer wachsen und gedeihen können; hier liegt
es nicht an der mangelhaften Individualität des Schrift-
stellers, der außerdem gerade durch Klarheit der Begriffe
und der Darstellung ausgezeichnet ist. Glück behauptet
zwar auch, diese Lehre habe ihre Anwendbarkeit verloren;
dennoch behandelt er ganz ernsthaft die condictio tritica-
ria
als ein noch geltendes Rechtsinstitut, und untersucht
ausführlich ihre Bedingungen und Folgen (m); er hätte
unfehlbar eine gleiche Ehre der certi und der incerti con-
dictio
widerfahren lassen, wenn sich zufällig Digestentitel

(l) Höpfner Commentar § 1128
--1134.
(m) Glück B. 13 § 843. 844,
besonders S. 298.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
dings der Eid in litem eintreten. Es würde aber unrich-
tig ſeyn, die Klagen, worin dieſer Gebrauch des Eides
zuläſſig iſt, deshalb als arbitrariae actiones anſehen und
bezeichnen zu wollen.

Manche werden es tadeln, daß dieſe Lehre, deren Un-
werth für die heutige Anwendung des Rechts von den
meiſten Schriftſtellern, und auch von mir ſelbſt behauptet
wird, hier dennoch mit ſolcher Ausführlichkeit behandelt
worden iſt. Wie wenig uns die Übereinſtimmung der
Schriftſteller über den nachtheiligen Einfluß der hierin
herrſchenden Irrthümer auf unſre Rechtskenntniß beruhi-
gen kann, wird durch folgende Thatſachen einleuchtend
werden. Wer die eben ſo irrige, als verworrene Dar-
ſtellung der Sache bey Höpfner betrachtet (l), muß ſich
überzeugen, daß auf dieſem Boden die bedenklichſten prak-
tiſchen Irrthümer wachſen und gedeihen können; hier liegt
es nicht an der mangelhaften Individualität des Schrift-
ſtellers, der außerdem gerade durch Klarheit der Begriffe
und der Darſtellung ausgezeichnet iſt. Glück behauptet
zwar auch, dieſe Lehre habe ihre Anwendbarkeit verloren;
dennoch behandelt er ganz ernſthaft die condictio tritica-
ria
als ein noch geltendes Rechtsinſtitut, und unterſucht
ausführlich ihre Bedingungen und Folgen (m); er hätte
unfehlbar eine gleiche Ehre der certi und der incerti con-
dictio
widerfahren laſſen, wenn ſich zufällig Digeſtentitel

(l) Höpfner Commentar § 1128
—1134.
(m) Glück B. 13 § 843. 844,
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[146/0160] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. dings der Eid in litem eintreten. Es würde aber unrich- tig ſeyn, die Klagen, worin dieſer Gebrauch des Eides zuläſſig iſt, deshalb als arbitrariae actiones anſehen und bezeichnen zu wollen. Manche werden es tadeln, daß dieſe Lehre, deren Un- werth für die heutige Anwendung des Rechts von den meiſten Schriftſtellern, und auch von mir ſelbſt behauptet wird, hier dennoch mit ſolcher Ausführlichkeit behandelt worden iſt. Wie wenig uns die Übereinſtimmung der Schriftſteller über den nachtheiligen Einfluß der hierin herrſchenden Irrthümer auf unſre Rechtskenntniß beruhi- gen kann, wird durch folgende Thatſachen einleuchtend werden. Wer die eben ſo irrige, als verworrene Dar- ſtellung der Sache bey Höpfner betrachtet (l), muß ſich überzeugen, daß auf dieſem Boden die bedenklichſten prak- tiſchen Irrthümer wachſen und gedeihen können; hier liegt es nicht an der mangelhaften Individualität des Schrift- ſtellers, der außerdem gerade durch Klarheit der Begriffe und der Darſtellung ausgezeichnet iſt. Glück behauptet zwar auch, dieſe Lehre habe ihre Anwendbarkeit verloren; dennoch behandelt er ganz ernſthaft die condictio tritica- ria als ein noch geltendes Rechtsinſtitut, und unterſucht ausführlich ihre Bedingungen und Folgen (m); er hätte unfehlbar eine gleiche Ehre der certi und der incerti con- dictio widerfahren laſſen, wenn ſich zufällig Digeſtentitel (l) Höpfner Commentar § 1128 —1134. (m) Glück B. 13 § 843. 844, beſonders S. 298.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/160>, abgerufen am 24.04.2024.