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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
strengen Condictionennatur, und im Gegensatz der b. f.
actiones,
aus welchen von der Mora an Zinsen zu zah-
len sind. Daß also vor der Mora, von der Zeit der
empfangenen Zahlung an, keine Zinsen gezahlt werden, ist
gar nichts Besonderes, und versteht sich ohnehin von selbst.
Nun streiten die Neueren darüber, ob jene Römische Vor-
schrift noch gelte oder nicht; Manche sagen, sie gelte noch,
nur mit Ausnahme der Mora (h); das heißt aber in der
That so viel, als sie gelte nicht, da sie nur für die Mora
einen besonderen Rechtssatz in sich enthielt. Aus so ver-
worrenen Begriffen hat nun in der That keine feste Praxis
entstehen können; ja selbst wenn sie entstanden wäre, müß-
ten wir ihr alle bindende Kraft versagen, da sie nicht
aus der Überzeugung eines neuen Rechtsbedürfnisses, son-
dern nur aus mangelhafter Wissenschaft hervorgegangen
seyn würde (§ 20.).

Es ergiebt sich aus dieser Untersuchung, daß die Un-
terscheidung der Condictionen von den b. f. actiones ihr
praktisches Interesse gänzlich verloren hat, und nur noch
für die Rechtsgeschichte, und als Nomenclatur für das
Verständniß der Rechtsquellen von Wichtigkeit ist. Es
kann also lediglich in diesem theoretischen, formellen In-
teresse geschehen, daß wir in einzelnen Fällen untersuchen,
ob gerade eine condictio, oder eine andere Klage begrün-
det sey; in demselben theoretischen Interesse, in welchem

(h) Glück B. 13 § 835.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſtrengen Condictionennatur, und im Gegenſatz der b. f.
actiones,
aus welchen von der Mora an Zinſen zu zah-
len ſind. Daß alſo vor der Mora, von der Zeit der
empfangenen Zahlung an, keine Zinſen gezahlt werden, iſt
gar nichts Beſonderes, und verſteht ſich ohnehin von ſelbſt.
Nun ſtreiten die Neueren darüber, ob jene Römiſche Vor-
ſchrift noch gelte oder nicht; Manche ſagen, ſie gelte noch,
nur mit Ausnahme der Mora (h); das heißt aber in der
That ſo viel, als ſie gelte nicht, da ſie nur für die Mora
einen beſonderen Rechtsſatz in ſich enthielt. Aus ſo ver-
worrenen Begriffen hat nun in der That keine feſte Praxis
entſtehen können; ja ſelbſt wenn ſie entſtanden wäre, müß-
ten wir ihr alle bindende Kraft verſagen, da ſie nicht
aus der Überzeugung eines neuen Rechtsbedürfniſſes, ſon-
dern nur aus mangelhafter Wiſſenſchaft hervorgegangen
ſeyn würde (§ 20.).

Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß die Un-
terſcheidung der Condictionen von den b. f. actiones ihr
praktiſches Intereſſe gänzlich verloren hat, und nur noch
für die Rechtsgeſchichte, und als Nomenclatur für das
Verſtändniß der Rechtsquellen von Wichtigkeit iſt. Es
kann alſo lediglich in dieſem theoretiſchen, formellen In-
tereſſe geſchehen, daß wir in einzelnen Fällen unterſuchen,
ob gerade eine condictio, oder eine andere Klage begrün-
det ſey; in demſelben theoretiſchen Intereſſe, in welchem

(h) Glück B. 13 § 835.
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[142/0156] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſtrengen Condictionennatur, und im Gegenſatz der b. f. actiones, aus welchen von der Mora an Zinſen zu zah- len ſind. Daß alſo vor der Mora, von der Zeit der empfangenen Zahlung an, keine Zinſen gezahlt werden, iſt gar nichts Beſonderes, und verſteht ſich ohnehin von ſelbſt. Nun ſtreiten die Neueren darüber, ob jene Römiſche Vor- ſchrift noch gelte oder nicht; Manche ſagen, ſie gelte noch, nur mit Ausnahme der Mora (h); das heißt aber in der That ſo viel, als ſie gelte nicht, da ſie nur für die Mora einen beſonderen Rechtsſatz in ſich enthielt. Aus ſo ver- worrenen Begriffen hat nun in der That keine feſte Praxis entſtehen können; ja ſelbſt wenn ſie entſtanden wäre, müß- ten wir ihr alle bindende Kraft verſagen, da ſie nicht aus der Überzeugung eines neuen Rechtsbedürfniſſes, ſon- dern nur aus mangelhafter Wiſſenſchaft hervorgegangen ſeyn würde (§ 20.). Es ergiebt ſich aus dieſer Unterſuchung, daß die Un- terſcheidung der Condictionen von den b. f. actiones ihr praktiſches Intereſſe gänzlich verloren hat, und nur noch für die Rechtsgeſchichte, und als Nomenclatur für das Verſtändniß der Rechtsquellen von Wichtigkeit iſt. Es kann alſo lediglich in dieſem theoretiſchen, formellen In- tereſſe geſchehen, daß wir in einzelnen Fällen unterſuchen, ob gerade eine condictio, oder eine andere Klage begrün- det ſey; in demſelben theoretiſchen Intereſſe, in welchem (h) Glück B. 13 § 835.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 142. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/156>, abgerufen am 20.04.2024.