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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
wäre, findet sich in den Verzugszinsen, die aus einem
Darlehen, eben so wie bey der condictio indebiti, nicht
sollen gefordert werden können, anstatt daß sie bey der
actio venditi, locati u. s. w. allerdings gelten (c). Nun
sagt aber der Reichsdeputationsabschied von 1600 § 139,
bey dem Gelddarlehen solle jeder Glaubiger, einer allge-
meinen Präsumtion nach, Fünf Procent Zinsen zu fordern
befugt seyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieser Gegend
üblichen höheren Zinsfuß beweisen zu dürfen. Es würde
ganz irrig seyn, dieses Gesetz als Aufhebung der bis da-
hin geltenden entgegengesetzten Regel des Römischen Rechts
anzusehen. Es setzt vielmehr stillschweigend voraus, daß
im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römischen
bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis
des landüblichen Zinsfußes durch eine Präsumtion erleich-
tern. Es wäre gewiß sehr willkührlich, daneben noch bey
der condictio indebiti die Verzugszinsen zu versagen, oder
irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm-
lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die
condictio indebiti fest halten zu wollen.

Auch hat diese Veränderung bey der überwiegenden
Anzahl neuerer Schriftsteller entschiedene Anerkennung ge-
funden (d). Wenngleich nun die von Manchen für diese
Behauptung aufgestellten Gründe ganz unbefriedigend

(c) Beylage XIII. Num. III.
(d) Höpfner Commentar
§ 1135. Glück B. 4 § 310. Thi-
baut
§ 71 der achten Ausgabe.
Mühlenbruch Vol. 2 § 329.
Außerdem auch noch die von Die-
sen angeführten früheren Schrift-
steller.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
wäre, findet ſich in den Verzugszinſen, die aus einem
Darlehen, eben ſo wie bey der condictio indebiti, nicht
ſollen gefordert werden können, anſtatt daß ſie bey der
actio venditi, locati u. ſ. w. allerdings gelten (c). Nun
ſagt aber der Reichsdeputationsabſchied von 1600 § 139,
bey dem Gelddarlehen ſolle jeder Glaubiger, einer allge-
meinen Präſumtion nach, Fünf Procent Zinſen zu fordern
befugt ſeyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieſer Gegend
üblichen höheren Zinsfuß beweiſen zu dürfen. Es würde
ganz irrig ſeyn, dieſes Geſetz als Aufhebung der bis da-
hin geltenden entgegengeſetzten Regel des Römiſchen Rechts
anzuſehen. Es ſetzt vielmehr ſtillſchweigend voraus, daß
im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römiſchen
bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis
des landüblichen Zinsfußes durch eine Präſumtion erleich-
tern. Es wäre gewiß ſehr willkührlich, daneben noch bey
der condictio indebiti die Verzugszinſen zu verſagen, oder
irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm-
lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die
condictio indebiti feſt halten zu wollen.

Auch hat dieſe Veränderung bey der überwiegenden
Anzahl neuerer Schriftſteller entſchiedene Anerkennung ge-
funden (d). Wenngleich nun die von Manchen für dieſe
Behauptung aufgeſtellten Gründe ganz unbefriedigend

(c) Beylage XIII. Num. III.
(d) Höpfner Commentar
§ 1135. Glück B. 4 § 310. Thi-
baut
§ 71 der achten Ausgabe.
Mühlenbruch Vol. 2 § 329.
Außerdem auch noch die von Die-
ſen angeführten früheren Schrift-
ſteller.
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[140/0154] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. wäre, findet ſich in den Verzugszinſen, die aus einem Darlehen, eben ſo wie bey der condictio indebiti, nicht ſollen gefordert werden können, anſtatt daß ſie bey der actio venditi, locati u. ſ. w. allerdings gelten (c). Nun ſagt aber der Reichsdeputationsabſchied von 1600 § 139, bey dem Gelddarlehen ſolle jeder Glaubiger, einer allge- meinen Präſumtion nach, Fünf Procent Zinſen zu fordern befugt ſeyn, mit dem Vorbehalt, einen in dieſer Gegend üblichen höheren Zinsfuß beweiſen zu dürfen. Es würde ganz irrig ſeyn, dieſes Geſetz als Aufhebung der bis da- hin geltenden entgegengeſetzten Regel des Römiſchen Rechts anzuſehen. Es ſetzt vielmehr ſtillſchweigend voraus, daß im heutigen Recht alle Verträge die Natur der Römiſchen bonae fidei Contracte haben, und will nur den Beweis des landüblichen Zinsfußes durch eine Präſumtion erleich- tern. Es wäre gewiß ſehr willkührlich, daneben noch bey der condictio indebiti die Verzugszinſen zu verſagen, oder irgend eine andere bey den Römern geltende Eigenthüm- lichkeit der str. j. actiones für das Darlehen oder die condictio indebiti feſt halten zu wollen. Auch hat dieſe Veränderung bey der überwiegenden Anzahl neuerer Schriftſteller entſchiedene Anerkennung ge- funden (d). Wenngleich nun die von Manchen für dieſe Behauptung aufgeſtellten Gründe ganz unbefriedigend (c) Beylage XIII. Num. III. (d) Höpfner Commentar § 1135. Glück B. 4 § 310. Thi- baut § 71 der achten Ausgabe. Mühlenbruch Vol. 2 § 329. Außerdem auch noch die von Die- ſen angeführten früheren Schrift- ſteller.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/154>, abgerufen am 20.04.2024.