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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortsetzung.)
auf einen Fall, worin es darauf ankam, die besondere
Unredlichkeit eines Stipulationsschuldners wirksam zu be-
kämpfen, der sich hinter den Buchstaben des Rechts ver-
steckte, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen.

Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle
der Institutionen, die einzige, die absichtlich von der Na-
tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), so sind noch die
Worte derselben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem
restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser-
vum dedat.
Die zwey ersten Ausdrücke enthalten eine un-
mittelbare Bestätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das
solvat darf nicht so allgemein verstanden werden, wie es
wohl der Ausdruck zuließe, so daß es auch auf die Zah-
lung eines Käufers u. s. w. bezogen würde. Es ist zu
beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf
die Fälle einer actio commodati u. s. w., worin die Na-
turalrestitution unmöglich ist, weil der Beklagte durch seine
Nachlässigkeit die Sache hat stehlen oder verderben lassen;
eben so auf die hypothecaria actio, von welcher sich der
Beklagte nicht blos durch Restitution der Sache, sondern
auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). --
Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand-
lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me-
tus causa;
denn hier wird der damit belangte Herr des
Sklaven, ohne Entschädigung zu leisten, schon durch die
bloße noxae datio völlig befreyt (s).


(r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.).
(s) Es muß also die hier er-

§. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.)
auf einen Fall, worin es darauf ankam, die beſondere
Unredlichkeit eines Stipulationsſchuldners wirkſam zu be-
kämpfen, der ſich hinter den Buchſtaben des Rechts ver-
ſteckte, um ſich ſeiner Verpflichtung zu entziehen.

Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle
der Inſtitutionen, die einzige, die abſichtlich von der Na-
tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), ſo ſind noch die
Worte derſelben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem
restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser-
vum dedat.
Die zwey erſten Ausdrücke enthalten eine un-
mittelbare Beſtätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das
solvat darf nicht ſo allgemein verſtanden werden, wie es
wohl der Ausdruck zuließe, ſo daß es auch auf die Zah-
lung eines Käufers u. ſ. w. bezogen würde. Es iſt zu
beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf
die Fälle einer actio commodati u. ſ. w., worin die Na-
turalreſtitution unmöglich iſt, weil der Beklagte durch ſeine
Nachläſſigkeit die Sache hat ſtehlen oder verderben laſſen;
eben ſo auf die hypothecaria actio, von welcher ſich der
Beklagte nicht blos durch Reſtitution der Sache, ſondern
auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). —
Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand-
lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me-
tus causa;
denn hier wird der damit belangte Herr des
Sklaven, ohne Entſchädigung zu leiſten, ſchon durch die
bloße noxae datio voͤllig befreyt (s).


(r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.).
(s) Es muß alſo die hier er-
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[133/0147] §. 223. Arbitrariae actiones. (Fortſetzung.) auf einen Fall, worin es darauf ankam, die beſondere Unredlichkeit eines Stipulationsſchuldners wirkſam zu be- kämpfen, der ſich hinter den Buchſtaben des Rechts ver- ſteckte, um ſich ſeiner Verpflichtung zu entziehen. Sehen wir jetzt zurück auf die oben mitgetheilte Stelle der Inſtitutionen, die einzige, die abſichtlich von der Na- tur der arbiträren Klagen redet (§ 221), ſo ſind noch die Worte derſelben zu erklären: nisi .. satisfaciat, veluti rem restituat, vel exbibeat, vel solvat, vel ex noxali causa ser- vum dedat. Die zwey erſten Ausdrücke enthalten eine un- mittelbare Beſtätigung der hier vorgetragenen Lehre. Das solvat darf nicht ſo allgemein verſtanden werden, wie es wohl der Ausdruck zuließe, ſo daß es auch auf die Zah- lung eines Käufers u. ſ. w. bezogen würde. Es iſt zu beziehen auf die actio de eo quod certo loco; ferner auf die Fälle einer actio commodati u. ſ. w., worin die Na- turalreſtitution unmöglich iſt, weil der Beklagte durch ſeine Nachläſſigkeit die Sache hat ſtehlen oder verderben laſſen; eben ſo auf die hypothecaria actio, von welcher ſich der Beklagte nicht blos durch Reſtitution der Sache, ſondern auch durch Bezahlung der Schuld, frey machen kann (r). — Endlich die noxalis causa geht auf die durch die Hand- lung eines Sklaven begründete actio doli oder quod me- tus causa; denn hier wird der damit belangte Herr des Sklaven, ohne Entſchädigung zu leiſten, ſchon durch die bloße noxae datio voͤllig befreyt (s). (r) L. 16 § 3 de pign. (20. 1.). (s) Es muß alſo die hier er-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 133. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/147>, abgerufen am 28.03.2024.