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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 221. Arbitrariae actiones.
neben den zwey ersten Gliedern zu nennen, so ist es auch
ganz unmöglich, einen scharfen Gegensatz zwischen den
Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden,
da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig
übereinstimmen. Die vollständige Widerlegung dieser An-
sicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden,
daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, so
daß beide Begriffe nicht in einem ausschließenden Verhält-
niß zu einander stehen können.

In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones
mit dem vorhergehenden Gegensatz der stricti juris und
b. f. actiones gar Nichts zu schaffen. Jener Ausdruck be-
zeichnet eine für sich bestehende Eigenschaft vieler Klagen,
worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris
sind. Die erwähnte Eigenschaft besteht nämlich darin, daß
in diesen Klagen der Arbiter nicht sogleich ein Urtheil
sprechen, sondern damit anfangen soll, den Beklagten,
wenn er sich von dessen Unrecht überzeugt hat, zur frey-
willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem
Arbiter vorläufig festzustellende Leistung, aufzufordern. Er-
folgt diese Befriedigung, so wird der Beklagte freygespro-
chen; erfolgt sie nicht, so wird er verurtheilt. -- Das
Wesentliche dieser Erklärung, nämlich die vorläufige Auf-
forderung, ist in den cursiv gedruckten Worten der oben
mitgetheilten Institutionenstelle geradezu ausgedrückt (b).

(b) Dieser judicis arbitratus
wird in vielen Digestenstellen mehr
oder weniger deutlich erwähnt, am
Bestimmtesten in L. 68 de R. V.

§. 221. Arbitrariae actiones.
neben den zwey erſten Gliedern zu nennen, ſo iſt es auch
ganz unmöglich, einen ſcharfen Gegenſatz zwiſchen den
Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden,
da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig
übereinſtimmen. Die vollſtändige Widerlegung dieſer An-
ſicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden,
daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, ſo
daß beide Begriffe nicht in einem ausſchließenden Verhält-
niß zu einander ſtehen können.

In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones
mit dem vorhergehenden Gegenſatz der stricti juris und
b. f. actiones gar Nichts zu ſchaffen. Jener Ausdruck be-
zeichnet eine für ſich beſtehende Eigenſchaft vieler Klagen,
worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris
ſind. Die erwähnte Eigenſchaft beſteht nämlich darin, daß
in dieſen Klagen der Arbiter nicht ſogleich ein Urtheil
ſprechen, ſondern damit anfangen ſoll, den Beklagten,
wenn er ſich von deſſen Unrecht überzeugt hat, zur frey-
willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem
Arbiter vorläufig feſtzuſtellende Leiſtung, aufzufordern. Er-
folgt dieſe Befriedigung, ſo wird der Beklagte freygeſpro-
chen; erfolgt ſie nicht, ſo wird er verurtheilt. — Das
Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich die vorläufige Auf-
forderung, iſt in den curſiv gedruckten Worten der oben
mitgetheilten Inſtitutionenſtelle geradezu ausgedrückt (b).

(b) Dieſer judicis arbitratus
wird in vielen Digeſtenſtellen mehr
oder weniger deutlich erwähnt, am
Beſtimmteſten in L. 68 de R. V.
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[121/0135] §. 221. Arbitrariae actiones. neben den zwey erſten Gliedern zu nennen, ſo iſt es auch ganz unmöglich, einen ſcharfen Gegenſatz zwiſchen den Begriffen der zwey letzten Eintheilungsglieder aufzufinden, da vielmehr beide in der freyen Macht des Arbiter völlig übereinſtimmen. Die vollſtändige Widerlegung dieſer An- ſicht wird aber unten durch den Beweis geführt werden, daß mehrere b. f. actiones zugleich arbitrariae waren, ſo daß beide Begriffe nicht in einem ausſchließenden Verhält- niß zu einander ſtehen können. In der That hat der Begriff der arbitrariae actiones mit dem vorhergehenden Gegenſatz der stricti juris und b. f. actiones gar Nichts zu ſchaffen. Jener Ausdruck be- zeichnet eine für ſich beſtehende Eigenſchaft vieler Klagen, worunter einige b. f., andere weder b. f. noch stricti juris ſind. Die erwähnte Eigenſchaft beſteht nämlich darin, daß in dieſen Klagen der Arbiter nicht ſogleich ein Urtheil ſprechen, ſondern damit anfangen ſoll, den Beklagten, wenn er ſich von deſſen Unrecht überzeugt hat, zur frey- willigen Befriedigung des Klägers, durch eine von dem Arbiter vorläufig feſtzuſtellende Leiſtung, aufzufordern. Er- folgt dieſe Befriedigung, ſo wird der Beklagte freygeſpro- chen; erfolgt ſie nicht, ſo wird er verurtheilt. — Das Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich die vorläufige Auf- forderung, iſt in den curſiv gedruckten Worten der oben mitgetheilten Inſtitutionenſtelle geradezu ausgedrückt (b). (b) Dieſer judicis arbitratus wird in vielen Digeſtenſtellen mehr oder weniger deutlich erwähnt, am Beſtimmteſten in L. 68 de R. V.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/135>, abgerufen am 25.04.2024.