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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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§. 217. In jus, in factum conceptae formulae. (Fortsetzung.)
len prätorischen Klagen, wurde der Unterschied der in rem
und in personam actiones in den Ausdrücken der Inten-
tio
nicht sichtbar (aa). Dennoch ist auch bey den prätori-
schen Klagen dieser Unterschied stets anerkannt worden (bb),
und es liegt also darin eine Bestätigung der eben aufge-
stellten Behauptung, daß dieser Unterschied nicht als eine
Folge der verschiedenen Formelfassung (bey der Intentio
in jus concepta
), sondern vielmehr als Grund derselben,
anzusehen ist.

§. 217.
Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae. (Forts.)

Bisher war von solchen Formeln in factum die Rede,
die schon im Edict aufgestellt waren: die meisten ausschlie-
ßend für gewisse Rechtsfälle, einige neben Formeln in jus,
zur freyen Auswahl des Klägers zwischen beiden For-
mularen.

Außerdem aber wurden die Formeln dieser Art auch
in großer Ausdehnung gebraucht, wo es darauf ankam,
für ein neu wahrgenommenes Rechtsverhältniß eine Klage
zu erfinden, also in Fällen, wofür das Edict gar keine
Formel enthielt, so daß sie zur praktischen Erweiterung

mittelbarere und vollständigere An-
wendung, als im Sinn ihrer Ver-
fasser.
(aa) Eine prätorische Klage
konnte daher in personam seyn,
während der Ausdruck so gefaßt
war, daß man sie für eine in rem
actio
hätte halten können. Vgl.
§ 208. a.
(bb) L. 1 § 1 si ager vect.
(6. 3), L. 1 § 1 de superfic.

(43. 18.). -- Die meisten Präju-
dicien waren prätorisch (§ 216. a.
und § 207. f.) und diese waren
insgesammt in rem, wie auch ihre
Formel ausgedrückt seyn mochte.

§. 217. In jus, in factum conceptae formulae. (Fortſetzung.)
len prätoriſchen Klagen, wurde der Unterſchied der in rem
und in personam actiones in den Ausdrücken der Inten-
tio
nicht ſichtbar (aa). Dennoch iſt auch bey den prätori-
ſchen Klagen dieſer Unterſchied ſtets anerkannt worden (bb),
und es liegt alſo darin eine Beſtätigung der eben aufge-
ſtellten Behauptung, daß dieſer Unterſchied nicht als eine
Folge der verſchiedenen Formelfaſſung (bey der Intentio
in jus concepta
), ſondern vielmehr als Grund derſelben,
anzuſehen iſt.

§. 217.
Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae. (Fortſ.)

Bisher war von ſolchen Formeln in factum die Rede,
die ſchon im Edict aufgeſtellt waren: die meiſten ausſchlie-
ßend für gewiſſe Rechtsfälle, einige neben Formeln in jus,
zur freyen Auswahl des Klägers zwiſchen beiden For-
mularen.

Außerdem aber wurden die Formeln dieſer Art auch
in großer Ausdehnung gebraucht, wo es darauf ankam,
für ein neu wahrgenommenes Rechtsverhältniß eine Klage
zu erfinden, alſo in Fällen, wofür das Edict gar keine
Formel enthielt, ſo daß ſie zur praktiſchen Erweiterung

mittelbarere und vollſtändigere An-
wendung, als im Sinn ihrer Ver-
faſſer.
(aa) Eine prätoriſche Klage
konnte daher in personam ſeyn,
während der Ausdruck ſo gefaßt
war, daß man ſie für eine in rem
actio
hätte halten können. Vgl.
§ 208. a.
(bb) L. 1 § 1 si ager vect.
(6. 3), L. 1 § 1 de superfic.

(43. 18.). — Die meiſten Präju-
dicien waren prätoriſch (§ 216. a.
und § 207. f.) und dieſe waren
insgeſammt in rem, wie auch ihre
Formel ausgedrückt ſeyn mochte.
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[91/0105] §. 217. In jus, in factum conceptae formulae. (Fortſetzung.) len prätoriſchen Klagen, wurde der Unterſchied der in rem und in personam actiones in den Ausdrücken der Inten- tio nicht ſichtbar (aa). Dennoch iſt auch bey den prätori- ſchen Klagen dieſer Unterſchied ſtets anerkannt worden (bb), und es liegt alſo darin eine Beſtätigung der eben aufge- ſtellten Behauptung, daß dieſer Unterſchied nicht als eine Folge der verſchiedenen Formelfaſſung (bey der Intentio in jus concepta), ſondern vielmehr als Grund derſelben, anzuſehen iſt. §. 217. Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae. (Fortſ.) Bisher war von ſolchen Formeln in factum die Rede, die ſchon im Edict aufgeſtellt waren: die meiſten ausſchlie- ßend für gewiſſe Rechtsfälle, einige neben Formeln in jus, zur freyen Auswahl des Klägers zwiſchen beiden For- mularen. Außerdem aber wurden die Formeln dieſer Art auch in großer Ausdehnung gebraucht, wo es darauf ankam, für ein neu wahrgenommenes Rechtsverhältniß eine Klage zu erfinden, alſo in Fällen, wofür das Edict gar keine Formel enthielt, ſo daß ſie zur praktiſchen Erweiterung (z) (aa) Eine prätoriſche Klage konnte daher in personam ſeyn, während der Ausdruck ſo gefaßt war, daß man ſie für eine in rem actio hätte halten können. Vgl. § 208. a. (bb) L. 1 § 1 si ager vect. (6. 3), L. 1 § 1 de superfic. (43. 18.). — Die meiſten Präju- dicien waren prätoriſch (§ 216. a. und § 207. f.) und dieſe waren insgeſammt in rem, wie auch ihre Formel ausgedrückt ſeyn mochte. (z) mittelbarere und vollſtändigere An- wendung, als im Sinn ihrer Ver- faſſer.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/105>, abgerufen am 19.04.2024.