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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
sondern in dem rechtsbegründeten Interesse, mit Erwägung
aller Umstände, bestand, so ist hier dem Judex genau
dieselbe juristische Beurtheilung, wie bey der Formel in
jus,
übertragen, da dieses quanti interest auf dieselbe Art
zu ermitteln ist, und zu demselben Erfolg führt, wie das
quidquid dare facere oportet, und nur wörtlich davon
verschieden ist. Nun hat aber in der That jener Aus-
druck die zweyte hier angegebene Bedeutung, nicht die erste
(u), so daß also auch dieser letzte Versuch einer durchgrei-
fenden praktischen Unterscheidung jener beiden Arten von
Formeln gänzlich aufgegeben werden muß.



Die im Anfang dieses §. aufgestellten Beyspiele der
bey den formulae in jus conceptae üblichen Intentio füh-
ren wieder zurück zu dem oben dargestellten Gegensatz der
in personam und in rem actiones (§ 206 -- 209). Die
in personam enthalten in ihrer Intentio stets die Behaup-
tung eines Oportere, bezogen auf die dabey genannte Per-
son des Beklagten, das heißt also die Behauptung einer
auf dieser Person schon jetzt lastenden, durch das jus civile
begründeten, Obligation; eben diese Eigenthümlichkeit ist
es, die durch den Ausdruck in personam bezeichnet wird.
Die Intentio der in rem actio dagegen behauptet stets
das absolute Daseyn eines, gleichfalls durch jus civile be-
gründeten, Rechtsverhältnisses außer einer solchen Obli-
gation. Diese Unpersönlichkeit der Intentio ist es, die hier

(u) Vgl. Beylage XII.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
ſondern in dem rechtsbegründeten Intereſſe, mit Erwägung
aller Umſtände, beſtand, ſo iſt hier dem Judex genau
dieſelbe juriſtiſche Beurtheilung, wie bey der Formel in
jus,
übertragen, da dieſes quanti interest auf dieſelbe Art
zu ermitteln iſt, und zu demſelben Erfolg führt, wie das
quidquid dare facere oportet, und nur wörtlich davon
verſchieden iſt. Nun hat aber in der That jener Aus-
druck die zweyte hier angegebene Bedeutung, nicht die erſte
(u), ſo daß alſo auch dieſer letzte Verſuch einer durchgrei-
fenden praktiſchen Unterſcheidung jener beiden Arten von
Formeln gänzlich aufgegeben werden muß.



Die im Anfang dieſes §. aufgeſtellten Beyſpiele der
bey den formulae in jus conceptae üblichen Intentio füh-
ren wieder zurück zu dem oben dargeſtellten Gegenſatz der
in personam und in rem actiones (§ 206 — 209). Die
in personam enthalten in ihrer Intentio ſtets die Behaup-
tung eines Oportere, bezogen auf die dabey genannte Per-
ſon des Beklagten, das heißt alſo die Behauptung einer
auf dieſer Perſon ſchon jetzt laſtenden, durch das jus civile
begründeten, Obligation; eben dieſe Eigenthümlichkeit iſt
es, die durch den Ausdruck in personam bezeichnet wird.
Die Intentio der in rem actio dagegen behauptet ſtets
das abſolute Daſeyn eines, gleichfalls durch jus civile be-
gründeten, Rechtsverhältniſſes außer einer ſolchen Obli-
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(u) Vgl. Beylage XII.
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[88/0102] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. ſondern in dem rechtsbegründeten Intereſſe, mit Erwägung aller Umſtände, beſtand, ſo iſt hier dem Judex genau dieſelbe juriſtiſche Beurtheilung, wie bey der Formel in jus, übertragen, da dieſes quanti interest auf dieſelbe Art zu ermitteln iſt, und zu demſelben Erfolg führt, wie das quidquid dare facere oportet, und nur wörtlich davon verſchieden iſt. Nun hat aber in der That jener Aus- druck die zweyte hier angegebene Bedeutung, nicht die erſte (u), ſo daß alſo auch dieſer letzte Verſuch einer durchgrei- fenden praktiſchen Unterſcheidung jener beiden Arten von Formeln gänzlich aufgegeben werden muß. Die im Anfang dieſes §. aufgeſtellten Beyſpiele der bey den formulae in jus conceptae üblichen Intentio füh- ren wieder zurück zu dem oben dargeſtellten Gegenſatz der in personam und in rem actiones (§ 206 — 209). Die in personam enthalten in ihrer Intentio ſtets die Behaup- tung eines Oportere, bezogen auf die dabey genannte Per- ſon des Beklagten, das heißt alſo die Behauptung einer auf dieſer Perſon ſchon jetzt laſtenden, durch das jus civile begründeten, Obligation; eben dieſe Eigenthümlichkeit iſt es, die durch den Ausdruck in personam bezeichnet wird. Die Intentio der in rem actio dagegen behauptet ſtets das abſolute Daſeyn eines, gleichfalls durch jus civile be- gründeten, Rechtsverhältniſſes außer einer ſolchen Obli- gation. Dieſe Unperſönlichkeit der Intentio iſt es, die hier (u) Vgl. Beylage XII.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 5. Berlin, 1841, S. 88. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system05_1841/102>, abgerufen am 29.03.2024.