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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.

3) Von Vierzehen oder Zwölf Jahren bis zum Ende
des Fünf und zwanzigsten Jahres. -- Adolescentes, Adulti.
-- Dieses Lebensalter mit den zwey ersten zusammen: Mi-
nores
(b), Minderjährige. -- Dieses Lebensalter mit dem
folgenden zusammen: Puberes, Mündige.

4) Von Fünf und zwanzig Jahren an, ohne weitere
Gränze. -- Majores, Volljährige, Großjährige.

Als Grundlage der weiteren Ausführung aber muß
gleich hier bemerkt werden, daß unter diesen drey Gränz-
punkten der mittlere (Pubertas), wie der älteste, so auch
der wichtigste ist (c). Das Römische Recht nämlich, so
weit historische Nachrichten aufwärts reichen, nimmt an,
mit der Geschlechtsreife sey zugleich auch der volle Ver-
nunftgebrauch wirklich vorhanden. Vor diesem Zeitpunkt
ist daher der Mensch handlungsunfähig, weshalb sein Ver-
mögen unter der Verwaltung eines Tutors steht. Nach
demselben Zeitpunkt ist er völlig handlungsfähig, beherrscht
also selbst sein Vermögen, und bedarf eines Tutors nicht
mehr (d). Beide Regeln aber haben allmälig Modifica-

(b) Der Ausdruck Minores ist
eine bloße Abkürzung, da es roll-
ständig heißt: Minores XXV an-
nis;
eben so auch Majores.
(c) Diese vorherrschende Wich-
tigkeit der pubertas zeigt sich auch
darin, daß das Alter der Impu-
beres
und Puberes geradezu als
prima und secunda aetas bezeich-
net wird, gleich als ob dieses die
einzigen Altersstufen wären. L. 30
C. de ep. aud. (1. 4.), L. 10 C.
de impub. et al. subst.
(6. 26.),
L. 8 § 3 C. de bon. quae lib.
(6. 61.).
(d) Im männlichen Geschlecht
hörte nun jede Tutel auf; im
weiblichen trat allerdings eine
neue Tutel (die muliebris) an
die Stelle der bisherigen, allein
diese neue hatte gar keine Be-
ziehung mehr auf das Alter, und
hörte auch niemals des bloßen Al-
ters wegen auf.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.

3) Von Vierzehen oder Zwölf Jahren bis zum Ende
des Fünf und zwanzigſten Jahres. — Adolescentes, Adulti.
— Dieſes Lebensalter mit den zwey erſten zuſammen: Mi-
nores
(b), Minderjährige. — Dieſes Lebensalter mit dem
folgenden zuſammen: Puberes, Mündige.

4) Von Fünf und zwanzig Jahren an, ohne weitere
Gränze. — Majores, Volljährige, Großjährige.

Als Grundlage der weiteren Ausführung aber muß
gleich hier bemerkt werden, daß unter dieſen drey Gränz-
punkten der mittlere (Pubertas), wie der älteſte, ſo auch
der wichtigſte iſt (c). Das Römiſche Recht nämlich, ſo
weit hiſtoriſche Nachrichten aufwärts reichen, nimmt an,
mit der Geſchlechtsreife ſey zugleich auch der volle Ver-
nunftgebrauch wirklich vorhanden. Vor dieſem Zeitpunkt
iſt daher der Menſch handlungsunfähig, weshalb ſein Ver-
mögen unter der Verwaltung eines Tutors ſteht. Nach
demſelben Zeitpunkt iſt er voͤllig handlungsfähig, beherrſcht
alſo ſelbſt ſein Vermoͤgen, und bedarf eines Tutors nicht
mehr (d). Beide Regeln aber haben allmälig Modifica-

(b) Der Ausdruck Minores iſt
eine bloße Abkürzung, da es roll-
ſtändig heißt: Minores XXV an-
nis;
eben ſo auch Majores.
(c) Dieſe vorherrſchende Wich-
tigkeit der pubertas zeigt ſich auch
darin, daß das Alter der Impu-
beres
und Puberes geradezu als
prima und secunda aetas bezeich-
net wird, gleich als ob dieſes die
einzigen Altersſtufen wären. L. 30
C. de ep. aud. (1. 4.), L. 10 C.
de impub. et al. subst.
(6. 26.),
L. 8 § 3 C. de bon. quae lib.
(6. 61.).
(d) Im männlichen Geſchlecht
hörte nun jede Tutel auf; im
weiblichen trat allerdings eine
neue Tutel (die muliebris) an
die Stelle der bisherigen, allein
dieſe neue hatte gar keine Be-
ziehung mehr auf das Alter, und
hörte auch niemals des bloßen Al-
ters wegen auf.
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[24/0036] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. 3) Von Vierzehen oder Zwölf Jahren bis zum Ende des Fünf und zwanzigſten Jahres. — Adolescentes, Adulti. — Dieſes Lebensalter mit den zwey erſten zuſammen: Mi- nores (b), Minderjährige. — Dieſes Lebensalter mit dem folgenden zuſammen: Puberes, Mündige. 4) Von Fünf und zwanzig Jahren an, ohne weitere Gränze. — Majores, Volljährige, Großjährige. Als Grundlage der weiteren Ausführung aber muß gleich hier bemerkt werden, daß unter dieſen drey Gränz- punkten der mittlere (Pubertas), wie der älteſte, ſo auch der wichtigſte iſt (c). Das Römiſche Recht nämlich, ſo weit hiſtoriſche Nachrichten aufwärts reichen, nimmt an, mit der Geſchlechtsreife ſey zugleich auch der volle Ver- nunftgebrauch wirklich vorhanden. Vor dieſem Zeitpunkt iſt daher der Menſch handlungsunfähig, weshalb ſein Ver- mögen unter der Verwaltung eines Tutors ſteht. Nach demſelben Zeitpunkt iſt er voͤllig handlungsfähig, beherrſcht alſo ſelbſt ſein Vermoͤgen, und bedarf eines Tutors nicht mehr (d). Beide Regeln aber haben allmälig Modifica- (b) Der Ausdruck Minores iſt eine bloße Abkürzung, da es roll- ſtändig heißt: Minores XXV an- nis; eben ſo auch Majores. (c) Dieſe vorherrſchende Wich- tigkeit der pubertas zeigt ſich auch darin, daß das Alter der Impu- beres und Puberes geradezu als prima und secunda aetas bezeich- net wird, gleich als ob dieſes die einzigen Altersſtufen wären. L. 30 C. de ep. aud. (1. 4.), L. 10 C. de impub. et al. subst. (6. 26.), L. 8 § 3 C. de bon. quae lib. (6. 61.). (d) Im männlichen Geſchlecht hörte nun jede Tutel auf; im weiblichen trat allerdings eine neue Tutel (die muliebris) an die Stelle der bisherigen, allein dieſe neue hatte gar keine Be- ziehung mehr auf das Alter, und hörte auch niemals des bloßen Al- ters wegen auf.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/36>, abgerufen am 19.04.2024.