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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 105. Successionen.
begriff zusammen zu fassen, in welchem dann, neben jenen
wichtigsten Zwecken, zugleich alle Nebenfragen ihre ganz
zusammenstimmende Erledigung fanden. An die hereditas
schlossen sich dann die wichtigsten anderen Fälle, wie die
bonorum possessio, unmittelbar an, da sie ohnehin nur
erweiterte Anwendungen jenes Rechtsbegriffs waren. Auch
für die Arrogation u. s. w. war eine angemessenere Ana-
logie gewiß nicht aufzufinden. Weiter zu gehen mit die-
ser künstlichen Anstalt, als wohin das unmittelbare Be-
dürfniß führte, sagte wieder dem juristischen Sinn der
Römer nicht zu; insbesondere konnte es zu großen Härten
führen, wenn man die Anwendung jenes künstlichen Rechts-
instituts ganz der Privatwillkühr hätte überlassen wol-
len (i). Insoferne könnte man wohl im Sinne der Römi-
schen Juristen sagen, die Anwendung der Universalsucces-
sion sey juris publici (§ 16).

Es bleibt nun noch übrig, den Sprachgebrauch der
Römer genau festzustellen (k).

Der Ausdruck Successio (Successor, Succedere) allein,
ohne Zusatz, ist unsicher, indem er in zwey verschiedenen
Bedeutungen gebraucht wird, so daß in jeder einzelnen

(i) Man kann daneben wohl
annehmen, daß die Gränzen der
Anwendung mitunter etwas Zu-
fälliges an sich tragen mögen, und
daß unter den minder wichtigen
Fällen einzelne mehr oder weni-
ger der Universalsuccession hätten
zugezählt werden können, ohne
das Wesen dieses Rechtsverhält-
nisses zu gefährden. Hasse S. 60
untersucht ansführlich, warum die
Römer gerade diese und keine an-
dere Fälle dahin gerechnet haben,
wobey er vielleicht hie und da et-
was zu subtil verfährt.
(k) Vergl. Hasse a. a. O.
S. 40 fg.
III. 2

§. 105. Succeſſionen.
begriff zuſammen zu faſſen, in welchem dann, neben jenen
wichtigſten Zwecken, zugleich alle Nebenfragen ihre ganz
zuſammenſtimmende Erledigung fanden. An die hereditas
ſchloſſen ſich dann die wichtigſten anderen Fälle, wie die
bonorum possessio, unmittelbar an, da ſie ohnehin nur
erweiterte Anwendungen jenes Rechtsbegriffs waren. Auch
für die Arrogation u. ſ. w. war eine angemeſſenere Ana-
logie gewiß nicht aufzufinden. Weiter zu gehen mit die-
ſer künſtlichen Anſtalt, als wohin das unmittelbare Be-
dürfniß führte, ſagte wieder dem juriſtiſchen Sinn der
Roͤmer nicht zu; insbeſondere konnte es zu großen Härten
führen, wenn man die Anwendung jenes künſtlichen Rechts-
inſtituts ganz der Privatwillkühr hätte überlaſſen wol-
len (i). Inſoferne könnte man wohl im Sinne der Römi-
ſchen Juriſten ſagen, die Anwendung der Univerſalſucceſ-
ſion ſey juris publici (§ 16).

Es bleibt nun noch übrig, den Sprachgebrauch der
Römer genau feſtzuſtellen (k).

Der Ausdruck Successio (Successor, Succedere) allein,
ohne Zuſatz, iſt unſicher, indem er in zwey verſchiedenen
Bedeutungen gebraucht wird, ſo daß in jeder einzelnen

(i) Man kann daneben wohl
annehmen, daß die Gränzen der
Anwendung mitunter etwas Zu-
fälliges an ſich tragen mögen, und
daß unter den minder wichtigen
Fällen einzelne mehr oder weni-
ger der Univerſalſucceſſion hätten
zugezählt werden können, ohne
das Weſen dieſes Rechtsverhält-
niſſes zu gefährden. Haſſe S. 60
unterſucht ansführlich, warum die
Römer gerade dieſe und keine an-
dere Fälle dahin gerechnet haben,
wobey er vielleicht hie und da et-
was zu ſubtil verfährt.
(k) Vergl. Haſſe a. a. O.
S. 40 fg.
III. 2
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[17/0029] §. 105. Succeſſionen. begriff zuſammen zu faſſen, in welchem dann, neben jenen wichtigſten Zwecken, zugleich alle Nebenfragen ihre ganz zuſammenſtimmende Erledigung fanden. An die hereditas ſchloſſen ſich dann die wichtigſten anderen Fälle, wie die bonorum possessio, unmittelbar an, da ſie ohnehin nur erweiterte Anwendungen jenes Rechtsbegriffs waren. Auch für die Arrogation u. ſ. w. war eine angemeſſenere Ana- logie gewiß nicht aufzufinden. Weiter zu gehen mit die- ſer künſtlichen Anſtalt, als wohin das unmittelbare Be- dürfniß führte, ſagte wieder dem juriſtiſchen Sinn der Roͤmer nicht zu; insbeſondere konnte es zu großen Härten führen, wenn man die Anwendung jenes künſtlichen Rechts- inſtituts ganz der Privatwillkühr hätte überlaſſen wol- len (i). Inſoferne könnte man wohl im Sinne der Römi- ſchen Juriſten ſagen, die Anwendung der Univerſalſucceſ- ſion ſey juris publici (§ 16). Es bleibt nun noch übrig, den Sprachgebrauch der Römer genau feſtzuſtellen (k). Der Ausdruck Successio (Successor, Succedere) allein, ohne Zuſatz, iſt unſicher, indem er in zwey verſchiedenen Bedeutungen gebraucht wird, ſo daß in jeder einzelnen (i) Man kann daneben wohl annehmen, daß die Gränzen der Anwendung mitunter etwas Zu- fälliges an ſich tragen mögen, und daß unter den minder wichtigen Fällen einzelne mehr oder weni- ger der Univerſalſucceſſion hätten zugezählt werden können, ohne das Weſen dieſes Rechtsverhält- niſſes zu gefährden. Haſſe S. 60 unterſucht ansführlich, warum die Römer gerade dieſe und keine an- dere Fälle dahin gerechnet haben, wobey er vielleicht hie und da et- was zu ſubtil verfährt. (k) Vergl. Haſſe a. a. O. S. 40 fg. III. 2

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/29>, abgerufen am 28.03.2024.