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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 105. Successionen.
oder auch mehrere zusammengefaßte Vermögensrechte, je-
doch so, daß jedes einzelne für sich übergeht, ohne durch
diesen, zufällig gemeinschaftlichen, Übergang mit den übri-
gen in Verbindung zu treten. Dieser Begriff ist für sich
allein weder schwierig noch erheblich, und er bekommt nur
durch den Gegensatz des nachfolgenden Falles seine Be-
deutung.

Die Universalsuccession hat zum Gegenstand das
Vermögen als ein ideales Ganze, das heißt so daß dabey
von seinem speciellen Inhalt, sowohl nach der Quantität
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenständen
dieser Rechte), ganz abstrahirt wird (§ 56) (c). Diese
Succession also bezieht sich zwar allerdings auch auf die
einzelnen in diesem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur
mittelbar, das heißt nur insofern und weil sie Theile die-
ses Vermögens als des eigentlichen Gegenstandes der Suc-
cession sind. Dieser wichtige Rechtsbegriff erhält seine nä-
here Bestimmung durch folgende Reihe von Sätzen.

1) Das Vermögen als solches, als eine ideale Größe,
ohne Rücksicht auf seinen besondern Inhalt, ist Gegenstand
dieser Art der Succession. Damit aber ist wohl vereinbar,
daß dieselbe oft nicht das gesammte Vermögen, sondern

(c) Die wichtigste Schrift über
die Natur der Universalsuccession
ist die Abhandlung von Hasse
über Universitas juris und re-
rum,
Archiv B. 5 N. 1 (s. oben
§ 56. o), obgleich darin dieser Ge-
genstand nicht Hauptpunkt der Un-
tersuchung ist. Von dem Begriff
der Universalsuccession wird da-
selbst S. 19 gehandelt.

§. 105. Succeſſionen.
oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je-
doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch
dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri-
gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich
allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur
durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be-
deutung.

Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das
Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey
von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität
(dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der
darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden
dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) (c). Dieſe
Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die
einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur
mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die-
ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc-
ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä-
here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen.

1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße,
ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand
dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar,
daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern

(c) Die wichtigſte Schrift über
die Natur der Univerſalſucceſſion
iſt die Abhandlung von Haſſe
über Universitas juris und re-
rum,
Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben
§ 56. o), obgleich darin dieſer Ge-
genſtand nicht Hauptpunkt der Un-
terſuchung iſt. Von dem Begriff
der Univerſalſucceſſion wird da-
ſelbſt S. 19 gehandelt.
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[13/0025] §. 105. Succeſſionen. oder auch mehrere zuſammengefaßte Vermögensrechte, je- doch ſo, daß jedes einzelne für ſich übergeht, ohne durch dieſen, zufällig gemeinſchaftlichen, Übergang mit den übri- gen in Verbindung zu treten. Dieſer Begriff iſt für ſich allein weder ſchwierig noch erheblich, und er bekommt nur durch den Gegenſatz des nachfolgenden Falles ſeine Be- deutung. Die Univerſalſucceſſion hat zum Gegenſtand das Vermoͤgen als ein ideales Ganze, das heißt ſo daß dabey von ſeinem ſpeciellen Inhalt, ſowohl nach der Quantität (dem Geldwerth), als nach der Qualität (der Art der darin enthaltenen einzelnen Rechte, und den Gegenſtänden dieſer Rechte), ganz abſtrahirt wird (§ 56) (c). Dieſe Succeſſion alſo bezieht ſich zwar allerdings auch auf die einzelnen in dieſem Vermögen enthaltenen Rechte, jedoch nur mittelbar, das heißt nur inſofern und weil ſie Theile die- ſes Vermögens als des eigentlichen Gegenſtandes der Suc- ceſſion ſind. Dieſer wichtige Rechtsbegriff erhält ſeine nä- here Beſtimmung durch folgende Reihe von Sätzen. 1) Das Vermögen als ſolches, als eine ideale Groͤße, ohne Rückſicht auf ſeinen beſondern Inhalt, iſt Gegenſtand dieſer Art der Succeſſion. Damit aber iſt wohl vereinbar, daß dieſelbe oft nicht das geſammte Vermögen, ſondern (c) Die wichtigſte Schrift über die Natur der Univerſalſucceſſion iſt die Abhandlung von Haſſe über Universitas juris und re- rum, Archiv B. 5 N. 1 (ſ. oben § 56. o), obgleich darin dieſer Ge- genſtand nicht Hauptpunkt der Un- terſuchung iſt. Von dem Begriff der Univerſalſucceſſion wird da- ſelbſt S. 19 gehandelt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 13. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/25>, abgerufen am 25.04.2024.