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Saar, Johann Jacob: Ost-Indianische Funfzehen-Jährige Kriegs-Dienste. Nürnberg, 1672.

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hergehet. Wann man aber gar in Ost-Indien ist / und wohin commandiret wird / ist das Getränck anders nichts als ein lediges Wasser; um weßwillen es so scharf gehalten wird / daß leidlicher wäre / hundert Gülden einem zu stehlen / als Sein Deputat Wasser auszusauffen.

Strenge Justice wird auch sonsten auf den Schiffen gehalten. Wer Iustice auf dem Schiff. einen mit einem Messer / oder andern Gewehr / beschädiget / der muß die Hand an den Mast legen / dann kommt der Barbierer / und schlägt Ihm ein klein Messerlein zwischen zwey Finger / in das Fell oder Haut / dardurch Er zuweiln die Finger; zuweiln / weils Ihm mitten durch die Hand geschlagen wird / Er selbige gar ziehen muß.

Johann von der Behr meldet / in Seiner Ost-Indianischen Reiß-Beschreibung am 17. Blat / das Exempel: Den 14. dieses (April. 1644.) ist ein Constabel, nachdem Er Sich mit dem Bothsmann / und etlichen Bothsgesellen / in Spanischen- und Brantewein wohl bezecht / und einem Bothsgesellen / nach vorgegangenem harten Worten / und Fauststreichen / einen Stich gegeben hatte / in dreytägige Verhaft genommen / nachmals an den grossen Mast gestellet / und Ihme eben das Messer / damit Er den Bothsgesellen gestochen / durch die rechte Hand / zwischen beyden Mittelfingern bey den Knöcheln / mit einer hülzern Keyle durchgeschlagen woren. Es bliebe aber nicht dabey: sondern Er muste auch die Hand durch des Messers Schärfe ziehen; wiewohl Ihn der Balbierer augenblicklich wieder verband; bekam über diß hundert Schläge vor den Podex, und letzlichen entzoge man Ihm Seine Gage auf drey Monat / dero dritter Theil unter die Armen: die übrige beyde Theil aber der Compagnie anheim fielen.

An keinem Officier darf man Sich vergreifen. Wer einen Officier schlägt / oder den Schiff-Capitain, der muß sonder Gnad dreymahl unten durch das Schiff / und so man Ihn nicht wohl tieff sincken lässet / daß Er mit dem Kopf nicht an die Kill / oder Grund des Schiffs / anstosset / so muß Er Sich tod stossen.

Provos ist auch privilegiret. Sonderlich ist der Provoß privilegiret / und wer Sich an dem vergreifet / ist es am Land / so hat Er die Hand verlohren; Ists in der See / so hänget man Ihm etlich Gewicht-Stein an die Füsse / und bindet Ihm einen Schwammen / mit Oel gefüllet / auf einen Arm / damit Er doch etwas Luft haben kann / und weil man weiß / wie viel Schuh tieff das Schiff im Wasser gehet / lässet man Ihn auf einer Seiten in die See sincken / und auf der andern Seiten holet man Ihn wieder herfür / und solches zum drittenmal. A. C. 1647. hab Ichs gesehen / daß einer in dem Hafen vor Galle, auf dem Schiff Aggerslot, die Staff ausstehen müssen / aber nicht tieff genug gesencket worden / deßwegen an der Kill den Kopf also zerstossen / daß / da Er wieder empor kam / gantz zerschmettert und tod war.

Um Gelt darf man nicht spielen. Genau wird auch Achtung gegeben auf das um Geld spielen. Bey Tag zwar / und um die Zeit zu kürtzen / wird das Bret-Spiel / und der Dam nicht gewehret: Karten aber und Würfel / wie gemeldet / ums Geld / ist scharf verbotten / es sey denn / daß man im Hafen / oder auf der Re, lige / sonst lauschet der Provos mächtig auf / deme die Soldatesca deßwegen gewaltig feind ist / und einsmahls übel mit Ihm procediret hat / wie Mir einer Selbst erzählt / Hermann Geißler / Namens / von Mülhausen / der in Person mit- und dabey gewesen.

Ein Anschlag auf die Portugäsen von Holländern. A. C. 1653. wurden drey Schiff von Uns commandiret / der Dromedares, der Rhinocer, und der Windhund / auf die Portugäsische fünf Galionen zu passen / die mit Victuaille von Goa nach Columbo wolten / selbiges zu proviantiren / auf welches Wir schon lang ein Aug gehabt hatten. Weiln

hergehet. Wann man aber gar in Ost-Indien ist / und wohin commandiret wird / ist das Getränck anders nichts als ein lediges Wasser; um weßwillen es so scharf gehalten wird / daß leidlicher wäre / hundert Gülden einem zu stehlen / als Sein Deputat Wasser auszusauffen.

Strenge Justice wird auch sonsten auf den Schiffen gehalten. Wer Iustice auf dem Schiff. einen mit einem Messer / oder andern Gewehr / beschädiget / der muß die Hand an den Mast legen / dann kommt der Barbierer / und schlägt Ihm ein klein Messerlein zwischen zwey Finger / in das Fell oder Haut / dardurch Er zuweiln die Finger; zuweiln / weils Ihm mitten durch die Hand geschlagen wird / Er selbige gar ziehen muß.

Johann von der Behr meldet / in Seiner Ost-Indianischen Reiß-Beschreibung am 17. Blat / das Exempel: Den 14. dieses (April. 1644.) ist ein Constabel, nachdem Er Sich mit dem Bothsmann / und etlichen Bothsgesellen / in Spanischen- und Brantewein wohl bezecht / und einem Bothsgesellen / nach vorgegangenem harten Worten / und Fauststreichen / einen Stich gegeben hatte / in dreytägige Verhaft genommen / nachmals an den grossen Mast gestellet / und Ihme eben das Messer / damit Er den Bothsgesellen gestochen / durch die rechte Hand / zwischen beyden Mittelfingern bey den Knöcheln / mit einer hülzern Keyle durchgeschlagen woren. Es bliebe aber nicht dabey: sondern Er muste auch die Hand durch des Messers Schärfe ziehen; wiewohl Ihn der Balbierer augenblicklich wieder verband; bekam über diß hundert Schläge vor den Podex, und letzlichen entzoge man Ihm Seine Gage auf drey Monat / dero dritter Theil unter die Armen: die übrige beyde Theil aber der Compagnie anheim fielen.

An keinem Officier darf man Sich vergreifen. Wer einen Officier schlägt / oder den Schiff-Capitain, der muß sonder Gnad dreymahl unten durch das Schiff / und so man Ihn nicht wohl tieff sincken lässet / daß Er mit dem Kopf nicht an die Kill / oder Grund des Schiffs / anstosset / so muß Er Sich tod stossen.

Provos ist auch privilegiret. Sonderlich ist der Provoß privilegiret / und wer Sich an dem vergreifet / ist es am Land / so hat Er die Hand verlohren; Ists in der See / so hänget man Ihm etlich Gewicht-Stein an die Füsse / und bindet Ihm einen Schwammen / mit Oel gefüllet / auf einen Arm / damit Er doch etwas Luft haben kann / und weil man weiß / wie viel Schuh tieff das Schiff im Wasser gehet / lässet man Ihn auf einer Seiten in die See sincken / und auf der andern Seiten holet man Ihn wieder herfür / und solches zum drittenmal. A. C. 1647. hab Ichs gesehen / daß einer in dem Hafen vor Galle, auf dem Schiff Aggerslot, die Staff ausstehen müssen / aber nicht tieff genug gesencket worden / deßwegen an der Kill den Kopf also zerstossen / daß / da Er wieder empor kam / gantz zerschmettert und tod war.

Um Gelt darf man nicht spielen. Genau wird auch Achtung gegeben auf das um Geld spielen. Bey Tag zwar / und um die Zeit zu kürtzen / wird das Bret-Spiel / und der Dam nicht gewehret: Karten aber und Würfel / wie gemeldet / ums Geld / ist scharf verbotten / es sey denn / daß man im Hafen / oder auf der Rè, lige / sonst lauschet der Provos mächtig auf / deme die Soldatesca deßwegen gewaltig feind ist / und einsmahls übel mit Ihm procediret hat / wie Mir einer Selbst erzählt / Hermann Geißler / Namens / von Mülhausen / der in Person mit- und dabey gewesen.

Ein Anschlag auf die Portugäsen von Holländern. A. C. 1653. wurden drey Schiff von Uns commandiret / der Dromedares, der Rhinocer, und der Windhund / auf die Portugäsische fünf Galionen zu passen / die mit Victuaille von Goa nach Columbo wolten / selbiges zu proviantiren / auf welches Wir schon lang ein Aug gehabt hatten. Weiln

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[4/0016] hergehet. Wann man aber gar in Ost-Indien ist / und wohin commandiret wird / ist das Getränck anders nichts als ein lediges Wasser; um weßwillen es so scharf gehalten wird / daß leidlicher wäre / hundert Gülden einem zu stehlen / als Sein Deputat Wasser auszusauffen. Strenge Justice wird auch sonsten auf den Schiffen gehalten. Wer einen mit einem Messer / oder andern Gewehr / beschädiget / der muß die Hand an den Mast legen / dann kommt der Barbierer / und schlägt Ihm ein klein Messerlein zwischen zwey Finger / in das Fell oder Haut / dardurch Er zuweiln die Finger; zuweiln / weils Ihm mitten durch die Hand geschlagen wird / Er selbige gar ziehen muß. Iustice auf dem Schiff. Johann von der Behr meldet / in Seiner Ost-Indianischen Reiß-Beschreibung am 17. Blat / das Exempel: Den 14. dieses (April. 1644.) ist ein Constabel, nachdem Er Sich mit dem Bothsmann / und etlichen Bothsgesellen / in Spanischen- und Brantewein wohl bezecht / und einem Bothsgesellen / nach vorgegangenem harten Worten / und Fauststreichen / einen Stich gegeben hatte / in dreytägige Verhaft genommen / nachmals an den grossen Mast gestellet / und Ihme eben das Messer / damit Er den Bothsgesellen gestochen / durch die rechte Hand / zwischen beyden Mittelfingern bey den Knöcheln / mit einer hülzern Keyle durchgeschlagen woren. Es bliebe aber nicht dabey: sondern Er muste auch die Hand durch des Messers Schärfe ziehen; wiewohl Ihn der Balbierer augenblicklich wieder verband; bekam über diß hundert Schläge vor den Podex, und letzlichen entzoge man Ihm Seine Gage auf drey Monat / dero dritter Theil unter die Armen: die übrige beyde Theil aber der Compagnie anheim fielen. Wer einen Officier schlägt / oder den Schiff-Capitain, der muß sonder Gnad dreymahl unten durch das Schiff / und so man Ihn nicht wohl tieff sincken lässet / daß Er mit dem Kopf nicht an die Kill / oder Grund des Schiffs / anstosset / so muß Er Sich tod stossen. An keinem Officier darf man Sich vergreifen. Sonderlich ist der Provoß privilegiret / und wer Sich an dem vergreifet / ist es am Land / so hat Er die Hand verlohren; Ists in der See / so hänget man Ihm etlich Gewicht-Stein an die Füsse / und bindet Ihm einen Schwammen / mit Oel gefüllet / auf einen Arm / damit Er doch etwas Luft haben kann / und weil man weiß / wie viel Schuh tieff das Schiff im Wasser gehet / lässet man Ihn auf einer Seiten in die See sincken / und auf der andern Seiten holet man Ihn wieder herfür / und solches zum drittenmal. A. C. 1647. hab Ichs gesehen / daß einer in dem Hafen vor Galle, auf dem Schiff Aggerslot, die Staff ausstehen müssen / aber nicht tieff genug gesencket worden / deßwegen an der Kill den Kopf also zerstossen / daß / da Er wieder empor kam / gantz zerschmettert und tod war. Provos ist auch privilegiret. Genau wird auch Achtung gegeben auf das um Geld spielen. Bey Tag zwar / und um die Zeit zu kürtzen / wird das Bret-Spiel / und der Dam nicht gewehret: Karten aber und Würfel / wie gemeldet / ums Geld / ist scharf verbotten / es sey denn / daß man im Hafen / oder auf der Rè, lige / sonst lauschet der Provos mächtig auf / deme die Soldatesca deßwegen gewaltig feind ist / und einsmahls übel mit Ihm procediret hat / wie Mir einer Selbst erzählt / Hermann Geißler / Namens / von Mülhausen / der in Person mit- und dabey gewesen. Um Gelt darf man nicht spielen. A. C. 1653. wurden drey Schiff von Uns commandiret / der Dromedares, der Rhinocer, und der Windhund / auf die Portugäsische fünf Galionen zu passen / die mit Victuaille von Goa nach Columbo wolten / selbiges zu proviantiren / auf welches Wir schon lang ein Aug gehabt hatten. Weiln Ein Anschlag auf die Portugäsen von Holländern.

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Zitationshilfe: Saar, Johann Jacob: Ost-Indianische Funfzehen-Jährige Kriegs-Dienste. Nürnberg, 1672, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/saar_kriegsdienste_1672/16>, abgerufen am 25.04.2024.