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Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880.

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Für die Auswahl der betreffenden Persönlichkeiten sind nur
zwei Wege möglich: entweder die direkte Uebertragung des
Baues an einen vertrauenswürdigen Architekten
oder
die Vergebung desselben auf Grund einer vorher ge¬
gangenen Konkurrenz
, welches letztere Verfahren in ver¬
schiedenen Abarten zur Anwendung gelangen kann. Beide Wege
können gute Ergebnisse liefern und es würde von der Eigenart
jedes einzelnen Falles abhängig gemacht werden müssen, welcher
von ihnen als der aussichtsvollere und deshalb bessere einzu¬
schlagen wäre. --

Die direkte Uebertragung öffentlicher Bauten
an Architekten
, deren bisherige Leistungen und deren persön¬
liche Eigenschaften für eine gediegene, den Interessen des Staates
nach jeder Richtung hin entsprechende Lösung der Aufgabe bürgen,
ist ein Verfahren, von dem bekanntlich schon wiederholt mit aus¬
gezeichnetem Erfolge Anwendung gemacht worden ist. Es empfiehlt
sich vor allem durch seine Einfachheit und wird in vielen Fällen,
wo der Gegenstand der Aufgabe, die durch bestimmte Verhältnisse
gebotene Art des Geschäftsbetriebes etc. die Zahl der Bewerber ohnehin
einschränkt, jedem andern vorzuziehen sein. In der Periode des
Ueberganges zu einer andern Organisation der Bauverwaltung würde
es auch vielleicht insofern noch eine besondere Bedeutung erlangen,
als der Staat die innerhalb seines Beamtenthums vertretene
schöpferische Kraft auf diese Weise wohl am besten nutzbar
machen könnte. Natürlich würden die betreffenden Aufgaben den
Beamten nicht nach Maaßgabe ihrer amtlichen Stellung, sondern
lediglich nach Maaßgabe ihrer individuellen Leistungsfähigkeit zu
übertragen sein.

Um den Schein einer Bevorzugung bestimmter Persönlich¬
keiten, dem sich der Staat niemals aussetzen darf, möglichst zu ver¬
meiden, müßte jedoch bei diesem Verfahren darauf geachtet werden,
daß es niemals einer einzigen Stelle anheim gegeben würde,
Aufträge jener Art nach eigenem Ermessen zu vergeben. Es
dürfte sich vielleicht empfehlen, den vorher besprochenen Provinzial-
Baukollegien ein Vorschlags-Recht zu gewähren, die Auswahl
unter den vorgeschlagenen Architekten aber derjenigen Behörde
zu überlassen, für welche der betreffende Bau ausgeführt wird.

Für die Auswahl der betreffenden Perſönlichkeiten ſind nur
zwei Wege möglich: entweder die direkte Uebertragung des
Baues an einen vertrauenswürdigen Architekten
oder
die Vergebung deſſelben auf Grund einer vorher ge¬
gangenen Konkurrenz
, welches letztere Verfahren in ver¬
ſchiedenen Abarten zur Anwendung gelangen kann. Beide Wege
können gute Ergebniſſe liefern und es würde von der Eigenart
jedes einzelnen Falles abhängig gemacht werden müſſen, welcher
von ihnen als der ausſichtsvollere und deshalb beſſere einzu¬
ſchlagen wäre. —

Die direkte Uebertragung öffentlicher Bauten
an Architekten
, deren bisherige Leiſtungen und deren perſön¬
liche Eigenſchaften für eine gediegene, den Intereſſen des Staates
nach jeder Richtung hin entſprechende Löſung der Aufgabe bürgen,
iſt ein Verfahren, von dem bekanntlich ſchon wiederholt mit aus¬
gezeichnetem Erfolge Anwendung gemacht worden iſt. Es empfiehlt
ſich vor allem durch ſeine Einfachheit und wird in vielen Fällen,
wo der Gegenſtand der Aufgabe, die durch beſtimmte Verhältniſſe
gebotene Art des Geſchäftsbetriebes ꝛc. die Zahl der Bewerber ohnehin
einſchränkt, jedem andern vorzuziehen ſein. In der Periode des
Ueberganges zu einer andern Organiſation der Bauverwaltung würde
es auch vielleicht inſofern noch eine beſondere Bedeutung erlangen,
als der Staat die innerhalb ſeines Beamtenthums vertretene
ſchöpferiſche Kraft auf dieſe Weiſe wohl am beſten nutzbar
machen könnte. Natürlich würden die betreffenden Aufgaben den
Beamten nicht nach Maaßgabe ihrer amtlichen Stellung, ſondern
lediglich nach Maaßgabe ihrer individuellen Leiſtungsfähigkeit zu
übertragen ſein.

Um den Schein einer Bevorzugung beſtimmter Perſönlich¬
keiten, dem ſich der Staat niemals ausſetzen darf, möglichſt zu ver¬
meiden, müßte jedoch bei dieſem Verfahren darauf geachtet werden,
daß es niemals einer einzigen Stelle anheim gegeben würde,
Aufträge jener Art nach eigenem Ermeſſen zu vergeben. Es
dürfte ſich vielleicht empfehlen, den vorher beſprochenen Provinzial-
Baukollegien ein Vorſchlags-Recht zu gewähren, die Auswahl
unter den vorgeſchlagenen Architekten aber derjenigen Behörde
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[16/0024] Für die Auswahl der betreffenden Perſönlichkeiten ſind nur zwei Wege möglich: entweder die direkte Uebertragung des Baues an einen vertrauenswürdigen Architekten oder die Vergebung deſſelben auf Grund einer vorher ge¬ gangenen Konkurrenz, welches letztere Verfahren in ver¬ ſchiedenen Abarten zur Anwendung gelangen kann. Beide Wege können gute Ergebniſſe liefern und es würde von der Eigenart jedes einzelnen Falles abhängig gemacht werden müſſen, welcher von ihnen als der ausſichtsvollere und deshalb beſſere einzu¬ ſchlagen wäre. — Die direkte Uebertragung öffentlicher Bauten an Architekten, deren bisherige Leiſtungen und deren perſön¬ liche Eigenſchaften für eine gediegene, den Intereſſen des Staates nach jeder Richtung hin entſprechende Löſung der Aufgabe bürgen, iſt ein Verfahren, von dem bekanntlich ſchon wiederholt mit aus¬ gezeichnetem Erfolge Anwendung gemacht worden iſt. Es empfiehlt ſich vor allem durch ſeine Einfachheit und wird in vielen Fällen, wo der Gegenſtand der Aufgabe, die durch beſtimmte Verhältniſſe gebotene Art des Geſchäftsbetriebes ꝛc. die Zahl der Bewerber ohnehin einſchränkt, jedem andern vorzuziehen ſein. In der Periode des Ueberganges zu einer andern Organiſation der Bauverwaltung würde es auch vielleicht inſofern noch eine beſondere Bedeutung erlangen, als der Staat die innerhalb ſeines Beamtenthums vertretene ſchöpferiſche Kraft auf dieſe Weiſe wohl am beſten nutzbar machen könnte. Natürlich würden die betreffenden Aufgaben den Beamten nicht nach Maaßgabe ihrer amtlichen Stellung, ſondern lediglich nach Maaßgabe ihrer individuellen Leiſtungsfähigkeit zu übertragen ſein. Um den Schein einer Bevorzugung beſtimmter Perſönlich¬ keiten, dem ſich der Staat niemals ausſetzen darf, möglichſt zu ver¬ meiden, müßte jedoch bei dieſem Verfahren darauf geachtet werden, daß es niemals einer einzigen Stelle anheim gegeben würde, Aufträge jener Art nach eigenem Ermeſſen zu vergeben. Es dürfte ſich vielleicht empfehlen, den vorher beſprochenen Provinzial- Baukollegien ein Vorſchlags-Recht zu gewähren, die Auswahl unter den vorgeſchlagenen Architekten aber derjenigen Behörde zu überlaſſen, für welche der betreffende Bau ausgeführt wird.

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Zitationshilfe: Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raschdorff_hochbau_1880/24>, abgerufen am 28.03.2024.