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Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880.

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lichen nach dem Muster der übrigen Verwaltungszweige organi¬
sirtes Corps von Baubeamten, durch welches alle mit dem öffent¬
lichen Bauwesen zusammen hängenden Aufgaben -- also auch
die für Entwurf und Ausführung eines Baues erforderlichen
schöpferischen Leistungen -- im Wege eines regelmäßigen,
nach drei Instanzen gegliederten Geschäftsganges erledigt werden
sollen. Da ausschließlich Beamte zur Verwendung gelangen,
die gleichmäßig nach den höchsten Ansprüchen ausgebildet worden
sind, so ist die Voraussetzung dieser Organisation offenbar die,
daß der zur Verwaltung eines Baukreises angestellte Lokal-Bau¬
beamte alle innerhalb seines Kreises zu errichtenden Neubauten
des Staates zu entwerfen und auszuführen hat, während der dem
Regierungs-Kollegium zugetheilte Regierungs- und Baurath die
Revision der bezgl. Arbeiten bewirken und die Bau-Abtheilung des
Ministeriums der öffentlichen Arbeiten, als superrevidirende Be¬
hörde, für Einhaltung einheitlicher, sachgemäßer Prinzipien sor¬
gen soll. --

Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬
ren Ranges
sich handelt, hat in Wirklichkeit längst eine andere
Praxis sich eingebürgert. Zwar werden die Entwürfe zu diesen
Bauten, mit wenigen Ausnahmen, zunächst noch immer durch die
Lokal-Baubeamten der betreffenden Baukreise aufgestellt: die Vor¬
lagen der letzteren werden jedoch nur selten zur Ausführung geneh¬
migt, sondern häufig schon in der Revision stark geändert, in der
obersten Instanz dagegen meist ganz verworfen und durch ein
von dort geliefertes Projekt ersetzt. Es ist gegenwärtig fast
zur Regel geworden
, daß die Entwürfe zu den bedeu¬
tenderen Hochbauten des preußischen Staates in der
Bau-Abtheilung des Ministeriums der öffentlichen Ar¬
beiten angefertigt oder durch diese beschafft werden
.--

Es mag dahin gestellt sein, ob ein solches Verfahren, das
in den Lokal-Baubeamten, ja selbst in den Regierungs- und
Bauräthen, die Berufsfreudigkeit und das Gefühl der Verant¬
wortlichkeit nur beeinträchtigen kann, in jedem einzelnen Falle
dadurch nothwendig wurde, daß der von den unteren Instanzen
vorgelegte Entwurf sich als unbrauchbar erwies. In sehr vielen,
ja den meisten Fällen dürfte eine solche Nothwendigkeit in der

lichen nach dem Muſter der übrigen Verwaltungszweige organi¬
ſirtes Corps von Baubeamten, durch welches alle mit dem öffent¬
lichen Bauweſen zuſammen hängenden Aufgaben — alſo auch
die für Entwurf und Ausführung eines Baues erforderlichen
ſchöpferiſchen Leiſtungen — im Wege eines regelmäßigen,
nach drei Inſtanzen gegliederten Geſchäftsganges erledigt werden
ſollen. Da ausſchließlich Beamte zur Verwendung gelangen,
die gleichmäßig nach den höchſten Anſprüchen ausgebildet worden
ſind, ſo iſt die Vorausſetzung dieſer Organiſation offenbar die,
daß der zur Verwaltung eines Baukreiſes angeſtellte Lokal-Bau¬
beamte alle innerhalb ſeines Kreiſes zu errichtenden Neubauten
des Staates zu entwerfen und auszuführen hat, während der dem
Regierungs-Kollegium zugetheilte Regierungs- und Baurath die
Reviſion der bezgl. Arbeiten bewirken und die Bau-Abtheilung des
Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten, als ſuperrevidirende Be¬
hörde, für Einhaltung einheitlicher, ſachgemäßer Prinzipien ſor¬
gen ſoll. —

Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬
ren Ranges
ſich handelt, hat in Wirklichkeit längſt eine andere
Praxis ſich eingebürgert. Zwar werden die Entwürfe zu dieſen
Bauten, mit wenigen Ausnahmen, zunächſt noch immer durch die
Lokal-Baubeamten der betreffenden Baukreiſe aufgeſtellt: die Vor¬
lagen der letzteren werden jedoch nur ſelten zur Ausführung geneh¬
migt, ſondern häufig ſchon in der Reviſion ſtark geändert, in der
oberſten Inſtanz dagegen meiſt ganz verworfen und durch ein
von dort geliefertes Projekt erſetzt. Es iſt gegenwärtig faſt
zur Regel geworden
, daß die Entwürfe zu den bedeu¬
tenderen Hochbauten des preußiſchen Staates in der
Bau-Abtheilung des Miniſteriums der öffentlichen Ar¬
beiten angefertigt oder durch dieſe beſchafft werden
.—

Es mag dahin geſtellt ſein, ob ein ſolches Verfahren, das
in den Lokal-Baubeamten, ja ſelbſt in den Regierungs- und
Bauräthen, die Berufsfreudigkeit und das Gefühl der Verant¬
wortlichkeit nur beeinträchtigen kann, in jedem einzelnen Falle
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vorgelegte Entwurf ſich als unbrauchbar erwies. In ſehr vielen,
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[5/0013] lichen nach dem Muſter der übrigen Verwaltungszweige organi¬ ſirtes Corps von Baubeamten, durch welches alle mit dem öffent¬ lichen Bauweſen zuſammen hängenden Aufgaben — alſo auch die für Entwurf und Ausführung eines Baues erforderlichen ſchöpferiſchen Leiſtungen — im Wege eines regelmäßigen, nach drei Inſtanzen gegliederten Geſchäftsganges erledigt werden ſollen. Da ausſchließlich Beamte zur Verwendung gelangen, die gleichmäßig nach den höchſten Anſprüchen ausgebildet worden ſind, ſo iſt die Vorausſetzung dieſer Organiſation offenbar die, daß der zur Verwaltung eines Baukreiſes angeſtellte Lokal-Bau¬ beamte alle innerhalb ſeines Kreiſes zu errichtenden Neubauten des Staates zu entwerfen und auszuführen hat, während der dem Regierungs-Kollegium zugetheilte Regierungs- und Baurath die Reviſion der bezgl. Arbeiten bewirken und die Bau-Abtheilung des Miniſteriums der öffentlichen Arbeiten, als ſuperrevidirende Be¬ hörde, für Einhaltung einheitlicher, ſachgemäßer Prinzipien ſor¬ gen ſoll. — Soweit es um die Entwürfe zu Staatsbauten höhe¬ ren Ranges ſich handelt, hat in Wirklichkeit längſt eine andere Praxis ſich eingebürgert. Zwar werden die Entwürfe zu dieſen Bauten, mit wenigen Ausnahmen, zunächſt noch immer durch die Lokal-Baubeamten der betreffenden Baukreiſe aufgeſtellt: die Vor¬ lagen der letzteren werden jedoch nur ſelten zur Ausführung geneh¬ migt, ſondern häufig ſchon in der Reviſion ſtark geändert, in der oberſten Inſtanz dagegen meiſt ganz verworfen und durch ein von dort geliefertes Projekt erſetzt. Es iſt gegenwärtig faſt zur Regel geworden, daß die Entwürfe zu den bedeu¬ tenderen Hochbauten des preußiſchen Staates in der Bau-Abtheilung des Miniſteriums der öffentlichen Ar¬ beiten angefertigt oder durch dieſe beſchafft werden.— Es mag dahin geſtellt ſein, ob ein ſolches Verfahren, das in den Lokal-Baubeamten, ja ſelbſt in den Regierungs- und Bauräthen, die Berufsfreudigkeit und das Gefühl der Verant¬ wortlichkeit nur beeinträchtigen kann, in jedem einzelnen Falle dadurch nothwendig wurde, daß der von den unteren Inſtanzen vorgelegte Entwurf ſich als unbrauchbar erwies. In ſehr vielen, ja den meiſten Fällen dürfte eine ſolche Nothwendigkeit in der

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Zitationshilfe: Raschdorff, Julius: Die Hochbau-Ausfuehrungen des preußischen Staates. Berlin, 1880, S. 5. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/raschdorff_hochbau_1880/13>, abgerufen am 29.03.2024.