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Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839.

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Drittes Buch. Zweites Capitel.
geordneten an: am längsten ließen die kaiserlichen auf sich
warten. Im Laufe des November kam man so weit, daß
zuerst das Reichsregiment, dann auch das Kammergericht
eröffnet werden konnte.

Anfangs hatte man nun noch von den Einwirkungen
der kaiserlichen Hofräthe zu leiden, 1 großentheils derselben,
mit denen die Stände schon unter Maximilian so oft sich
entzweit hatten, die noch immer keins ihrer lucrativen Rechte
fallen lassen wollten und nach wie vor der Bestechlichkeit an-
geklagt wurden. Es kamen sehr sonderbare Dinge vor. Un-
ter andern hatte der Bischof von Würzburg einen gewissen
Raminger, der mit kaiserlichem Geleite versehen war, nie-
derwerfen lassen und hielt ihn gefangen; billigerweise nahm
sich das Regiment des Überwältigten an. Wie sehr er-
staunte man aber als ein Erlaß des Kaisers einlief, worin
er erklärte, er habe jenes Geleit unbedachtsam gegeben; es
könne nicht dafür gehalten werden, daß der Bischof ein
wahres kaiserliches Geleite gebrochen habe. Es machte
hierin keinen Unterschied, ob die Stände dem Regiment zur
Seite standen oder nicht. Im März 1522 waren die

mar. Archivs ist für das Folgende unsre Hauptquelle. Harpprecht
und Müller (Staatscabinet I) berichten nur das Äußerlichste.
1 Planitz sagt schon am 18 Oct. "Churfürsten Fürsten und
Andre so itzund allhie vorhanden haben Beisorge, es werde bei etz-
lichen Kaiserischen gefleißigt, ob sülch Vornemen des Regiments in
Verhinderung oder Änderung gestellt werden mecht." 14 Mai ge-
denkt er eines gewissen Rem, der nach langer Gefangenschaft eine
kaiserliche Absolution ausbringt. "Ist vermutlich, weil das Regi-
ment die Sach zu sich forderet und die Sach den Hofretten nicht
gestatten wollte, hierin zu handeln, das sie die Absolution gefürdert,
damit das Regiment auch nichts daran haben solt." Die Briefe sind
voll von ähnlichen Äußerungen.

Drittes Buch. Zweites Capitel.
geordneten an: am längſten ließen die kaiſerlichen auf ſich
warten. Im Laufe des November kam man ſo weit, daß
zuerſt das Reichsregiment, dann auch das Kammergericht
eröffnet werden konnte.

Anfangs hatte man nun noch von den Einwirkungen
der kaiſerlichen Hofräthe zu leiden, 1 großentheils derſelben,
mit denen die Stände ſchon unter Maximilian ſo oft ſich
entzweit hatten, die noch immer keins ihrer lucrativen Rechte
fallen laſſen wollten und nach wie vor der Beſtechlichkeit an-
geklagt wurden. Es kamen ſehr ſonderbare Dinge vor. Un-
ter andern hatte der Biſchof von Würzburg einen gewiſſen
Raminger, der mit kaiſerlichem Geleite verſehen war, nie-
derwerfen laſſen und hielt ihn gefangen; billigerweiſe nahm
ſich das Regiment des Überwältigten an. Wie ſehr er-
ſtaunte man aber als ein Erlaß des Kaiſers einlief, worin
er erklärte, er habe jenes Geleit unbedachtſam gegeben; es
könne nicht dafür gehalten werden, daß der Biſchof ein
wahres kaiſerliches Geleite gebrochen habe. Es machte
hierin keinen Unterſchied, ob die Stände dem Regiment zur
Seite ſtanden oder nicht. Im März 1522 waren die

mar. Archivs iſt fuͤr das Folgende unſre Hauptquelle. Harpprecht
und Muͤller (Staatscabinet I) berichten nur das Aͤußerlichſte.
1 Planitz ſagt ſchon am 18 Oct. „Churfuͤrſten Fuͤrſten und
Andre ſo itzund allhie vorhanden haben Beiſorge, es werde bei etz-
lichen Kaiſeriſchen gefleißigt, ob ſuͤlch Vornemen des Regiments in
Verhinderung oder Aͤnderung geſtellt werden mecht.“ 14 Mai ge-
denkt er eines gewiſſen Rem, der nach langer Gefangenſchaft eine
kaiſerliche Abſolution ausbringt. „Iſt vermutlich, weil das Regi-
ment die Sach zu ſich forderet und die Sach den Hofretten nicht
geſtatten wollte, hierin zu handeln, das ſie die Abſolution gefuͤrdert,
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voll von aͤhnlichen Aͤußerungen.
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[38/0048] Drittes Buch. Zweites Capitel. geordneten an: am längſten ließen die kaiſerlichen auf ſich warten. Im Laufe des November kam man ſo weit, daß zuerſt das Reichsregiment, dann auch das Kammergericht eröffnet werden konnte. Anfangs hatte man nun noch von den Einwirkungen der kaiſerlichen Hofräthe zu leiden, 1 großentheils derſelben, mit denen die Stände ſchon unter Maximilian ſo oft ſich entzweit hatten, die noch immer keins ihrer lucrativen Rechte fallen laſſen wollten und nach wie vor der Beſtechlichkeit an- geklagt wurden. Es kamen ſehr ſonderbare Dinge vor. Un- ter andern hatte der Biſchof von Würzburg einen gewiſſen Raminger, der mit kaiſerlichem Geleite verſehen war, nie- derwerfen laſſen und hielt ihn gefangen; billigerweiſe nahm ſich das Regiment des Überwältigten an. Wie ſehr er- ſtaunte man aber als ein Erlaß des Kaiſers einlief, worin er erklärte, er habe jenes Geleit unbedachtſam gegeben; es könne nicht dafür gehalten werden, daß der Biſchof ein wahres kaiſerliches Geleite gebrochen habe. Es machte hierin keinen Unterſchied, ob die Stände dem Regiment zur Seite ſtanden oder nicht. Im März 1522 waren die 1 1 Planitz ſagt ſchon am 18 Oct. „Churfuͤrſten Fuͤrſten und Andre ſo itzund allhie vorhanden haben Beiſorge, es werde bei etz- lichen Kaiſeriſchen gefleißigt, ob ſuͤlch Vornemen des Regiments in Verhinderung oder Aͤnderung geſtellt werden mecht.“ 14 Mai ge- denkt er eines gewiſſen Rem, der nach langer Gefangenſchaft eine kaiſerliche Abſolution ausbringt. „Iſt vermutlich, weil das Regi- ment die Sach zu ſich forderet und die Sach den Hofretten nicht geſtatten wollte, hierin zu handeln, das ſie die Abſolution gefuͤrdert, damit das Regiment auch nichts daran haben ſolt.“ Die Briefe ſind voll von aͤhnlichen Aͤußerungen. 1 mar. Archivs iſt fuͤr das Folgende unſre Hauptquelle. Harpprecht und Muͤller (Staatscabinet I) berichten nur das Aͤußerlichſte.

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Zitationshilfe: Ranke, Leopold von: Deutsche Geschichte im Zeitalter der Reformation. Bd. 2. Berlin, 1839, S. 38. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ranke_reformation02_1839/48>, abgerufen am 19.04.2024.